Urteile

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06.08.2019

Äußerungsrecht / Persönlichkeitsrechte -Veröffentlichung von E-Mails aus Mailinglisten

OLG Stuttgart, Urteil v. 10.11.2010, Az. 4 U 96/10

Leitsätze:
1. Die unerlaubte Veröffentlichung einer E-Mail, die nur an einen beschränkten Personenkreis gerichtet ist (hier: geschlossene Mailingliste), stellt grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

2. Die Veröffentlichung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Interessen überwiegt. Dies kann der Fall sein, wenn die E-Mail ein Debattenbeitrag zu einem öffentlich kontrovers diskutierten Thema ist, sie lediglich allgemeine Thesen beinhaltet und die Veröffentlichung nicht zu einer Stigmatisierung oder Herabsetzung des Absenders führt.

OBERLANDESGERICHT STUTTGART

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 4 U 96/10

Verkündet am: 10.11.2010


Im Rechtsstreit

[...]

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 [...] für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2010 (17 O 341/09) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, den nachfolgenden Text im Internet zum Abruf durch jedermann bereitzustellen:

[...]

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar, bezüglich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt: bis 12.000,00 €.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche des Klägers wegen einer E-Mail, die der Beklagte auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

1. Die Parteien stehen im Meinungsstreit über die Frage der Notwendigkeit von Impfungen. Der Kläger ist in Initiator des xxxxx . Er gibt eine Zeitschrift xxxxx heraus und beteiligt sich an der Diskussion um die Aufklärung über Risiken von Impfungen sowie die Aufrechterhaltung einer eigen¬ verantwortlichen Impfentscheidung. Der Beklagte hält diesen Standpunkt des Klägers für unverantwortlich, da der Tod vieler Menschen auf unterbliebene Impfungen zurückzuführen sei. Er betreibt Webseiten xxxxx, auf denen er die E-Mail des Kläger wie folgt veröffentlicht hat (auszugsweise in der Anlage K 2, vollständiger abgedruckt in der Anlage B1):
Impfkritiker was man über sie wissen sollte, wenn man überleben will

Diese Site ist gewidmet denen, deren Leben durch Impfgegner zerstört wurde. Sie ist gewidmet den Eltern und den Kindern - und vor allem jenen, die jetzt sterben, sterben an einer Krankheit, die durch eine Impfung hätte verhindert werden können.

[...] Und nun zitiere ich ihn, einen der größten lebenden deutschen Denken: XY, den Herausgeber des X

(Anmerkung des Senats: Es folgt ein Schreiben über Masernpartys, die weiter angegriffenen Passagen stehen in einem deutlich räumlichen Abstand!)

XY in der genannten Gruppe von Ärzten, über H

From: xxxx
To: xxxx xxxxx@y.de
Sent: Sunday, December 18,2005 10:50 M
Subject: AW:AW: [lndividuelle_lmpfentscheidung] Infektionen und Krebs

[Wortlaut der E-Mail]


Bei der veröffentlichten E-Mail handelt es sich um eine Mail, die der Kläger 2005 an eine sogenannte geschlossene Mailingliste versandt hatte, zu der nur autorisierte Personen Zugang haben. Der Kläger kennt zwar einige Teilnehmer, mit denen er im Kontakt steht, ihm sind aber nicht alle Mitglieder persönlich bekannt.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte widerrechtlich in die angeblich vertrauliche Mailingliste eingedrungen ist und ob er berechtigt ist, die Mail des Klägers zu veröffentlichen. Der Beklagte trägt vor, er habe die Mail von einem Mitglied der Liste erhalten. Der Zugang zur Mailingliste sei über einen Link auf der Webseite des Zeugen xxxx möglich gewesen. Der Kläger steht insoweit auf dem Standpunkt, der Beklagte habe sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und auch seine Urheberrechte verletzt.

2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Der Beklagte habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, indem er die für einen nur beschränkten Empfängerkreis bestimmte E-Mail des Klägers auf seiner Homepage in einem verfälschten Zusammenhang Öffentlich zugänglich gemacht habe.

Da der Kläger die Mail nur an einen eingeschränkten Personenkreis übersandt habe, sei er in seiner Sozialsphäre tangiert. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass die in der Liste ausgetauschten Mails weiter verbreitet werden. Der Kläger habe hier im Vertrauen auf die gleiche Gesinnung der Adressaten seine persönliche Meinung äußern können, ohne damit rechnen zu müssen, dass dies von Kritikern kommentiert, veröffentlicht oder angegriffen wird. Der Beklagte habe die E-Mail in einem deutlich überzeichneten Rahmen wiedergegeben, der Kläger werde mit seinem Standpunkt in ganz anderem Kontext der Lächerlichkeit preisgegeben und für niedrige Impfraten in Deutschland verantwortlich gemacht. Der Beklagte sei zwar berechtigt, die Angstkampagne gegen das Impfen und die Impfgegnerszene zu kritisieren, er sei allerdings nicht berechtigt, die Äußerungen des Klägers bewusst zu verfälschen und eine vertrauliche E-Mail als Äußerung des "größten lebenden deutschen Denkers" im Internet zu veröffentlichen.

Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO).

3. Die Berufung verfolgt weiter das Ziel einer Abweisung der Klage.

Der gestellte Antrag und der Urteilstenor seien bereits unzulässig, denn es könne nur die konkrete Verletzungsform verboten werden, nicht die authentische Wiedergabe eines Zitats.

Es liege schon kein Eingriff in das allgemeine oder spezielle Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, denn es sei ausschließlich der Bereich seines öffentlichen Wirkens und der in der Öffentlichkeit ausgetragene Meinungskampf über die Notwendigkeit von Impfungen betroffen. Die Geheimsphäre des Klägers sei nicht betroffen, bei fachlichen Äußerungen in Rundmails außerhalb von Familie und engem Freundeskreis könne man sich auch nicht auf die Privatsphäre berufen. Der Kläger sei vielfach im Bereich alternativmedizinischer Ansichten tätig und trete offensiv in der Öffentlichkeit für seine impfkritischen Überzeugungen ein. Der Berichtsgegenstand in seiner Mail sei nicht persönlicher Natur, er betreffe vielmehr eine von ihm selbst vielfach in die Öffentlichkeit getragene Lehrmeinung (wegen der Einzelheiten zu den öffentlichen Aktivitäten des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 3. Juli 2010, Seiten 4 - 7 - Blatt 100-103 der Akten Bezug genommen). Die konkrete Verbreitung der Rundmails sei nicht in der Privatsphäre erfolgt, sondern in der vom Kläger geschaffenen Fachöffentlichkeit, der Großteil Adressaten sei dem Kläger nicht persönlich bekannt gewesen, weshalb die Inhalte seinem öffentlichen Wirken und seinen Geschäften zuzuordnen seien. Durch die schon vorher erfolgte öffentliche Äußerung seiner Anliegen und die erneute Verbreitung gegenüber anonymen Lesern habe sich der Kläger freiwillig geäußert, seine Privatsphäre sei deshalb nicht betroffen.

Die Annahme des Landgerichts, eine Mailingliste mit einem Verteilerkreis von 100 (zum Teil anonymen) Empfängern sei vertraulich, könne nicht nachvollzogen werden. Vertraulichkeit setze ein entsprechendes Näheverhältnis voraus, die Annahme eines Vertrauensverhältnisses scheitere hier aber schon daran, dass bei der Erstellung der Verteilerliste Identität und Authentizität der Listen-Abonnenten nicht überprüft worden sei, was der Zeuge H^R bestätigt habe. Die Themen der Liste enthielten auch nichts, was beruflichen Schweigepflichten unterfallen würde. Es handle sich um eine gewöhnliche Mailingliste ohne spezielle rechtliche Privilegien. Der Kläger habe nicht einmal vorgetragen, dass auf dem Verteiler ernsthaft vertrauliche Inhalte weitergegeben werden.

Es werde bestritten, dass sich der Kläger die Weitergabe seiner Mails verbeten habe. Dazu sei kein ausreichend substantiierter Vortrag erfolgt. Die Tatsache, dass die Mailingliste geschlossen geführt worden sei, habe in erster Linie Kritiker ausschließen sollen.

Der Beklagte sei nach Art. 5 Abs. 1 GG berechtigt, über den Kläger zu berichten und dessen Äußerungen wiederzugeben, da er Meinungsäußerungen kundgegeben habe und es um eine Äußerung im Meinungskampf über die Notwendigkeit von Impfungen gehe. Nachdem der Kläger sich jahrelang öffentlich in gleicher Weise geäußert habe, scheide eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die angebliche Indiskretion von vornherein aus. Die Berufungsbegründung führt umfangreich aus, dass und wie sich der Kläger zur Lehre eines Ryke Geerd Hammer vom Impfschock geäußert hat (wegen der Einzelheiten zu den öffentlichen Aktivitäten des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 3. Juli 2010, Seiten 11 -18 = Blatt 107 -114 der Akten Bezug genommen).

Der Beklagte wäre jedenfalls zur Preisgabe berechtigt, da er nach § 193 StGB berechtigte Interessen wahrnehme. Insoweit sei von einem überragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit auszugehen, da die vom Kläger vertretene Sichtweise eine lebensgefährliche Lehrmeinung bedeute. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es infolgedessen schon zu Todesfällen gekommen sei. Es stehe jedermann frei, eine Lehrmeinung zu bewerten und zu kommentieren.

Die Äußerung über den größten lebenden deutschen Denker sei aus dem Zusammenhang gerissen worden, denn diese beziehe sich auf Masernpartys, die Mail sei erst später zitiert. Zudem sei insoweit keine Unterlassung beantragt worden. Eine Prangerwirkung sei nicht anzunehmen, denn die Äußerungen seien nicht geeignet, ein schweres Unwerturteil nach sich zu ziehen.

Der Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart (17 O 341/09) vom 6. Mai 2010 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.


Der Kläger beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.


Der Kläger hat im Termin vor dem Senat weiter beantragt:
Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, den nachfolgenden Text im Internet zum Abruf durch jedermann bereitzustellen: [...]


Der Beklagte hat diesen Klagantrag anerkannt.

4. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Beklagte verfolge ihn mit ungeheurer Intensität und offenkundigem Hass. Die Berufungserwiderung zieht als Erklärung den Semmelweis-Reftex heran. Dem Kläger gehe es darum, seine Thesen wissenschaftlich, objektiv und unvoreingenommen zu überprüfen.

Es treffe nicht zu, dass der Inhalt der E-Mail bereits an anderer Stelle sinngemäß veröffentlicht worden sei. Der Vortrag des Beklagten belege die Beliebigkeit seiner Argumentation.

Dem Kläger gehe es um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage, inwieweit er sich auch im Internet auf einen Persönlichkeitsrechtsschutz verlassen könne, insbesondere einem Schutz von Mailinglisten. Dem Kläger seien etliche Mitglieder der Mailingliste persönlich bekannt, mit anderen stehe er im Kontakt über E-Mails. Er habe deshalb davon ausgehen können, aufgrund des Charakters der Mailingliste, es nur mit Gleichgesinnten zu tun zu haben, die ein Interesse an einem sachlichen, konstruktiven Gedankenaustausch zu pro und contra von Impfungen haben.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die unerlaubte Veröffentlichung einer E-Mail tangiert zwar das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, die vorzunehmende Interessenabwägung führt aber dazu, dass die Veröffentlichung gerechtfertigt ist.

1. Der Kläger hat lediglich die Unterlassung der Veröffentlichung der E-Mail beantragt, die sonstigen Äußerungen auf der Homepage des Beklagten ("größter lebender deutscher Denker") sind nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht worden. Die behauptete konkrete Verletzungsform ist hier die Veröffentlichung der konkreten Mail - auch insoweit kann - allgemein gesehen - Unterlassung verlangt werden.

2. Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail ist wie die Veröffentlichung eines Briefes als eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen.

Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen - dazu gehört auch eine E-Mail, die nur an einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis übersandt wird - tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein. In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich aber nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (BVerfG NJW 2006, 3406 [3408]; BVerfGE 101, 361 [384 f.]). Der Schutz der Privatsphäre vor Öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406 [3408]; BVerfGE 101, 361 [385]) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.

Geschäfts- und Privatbriefe sind weder gegen (weitere) Veröffentlichungen (BVerfG NJW 1991, 2339; BGHZ 31, 308 [313]) noch gar absolut gegen Kenntnisnahme geschützt, sofern der Wille des Verfassers oder Berechtigten zur Geheimhaltung nicht deutlich erkennbar ist (Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl. 2008, Anh. § 12 Rn. 118).

Die Äußerungen des Klägers können insoweit nicht seiner Privatsphäre zugeordnet werden, denn die Teilnahme an der Yahoo-Nachrichtengruppe gehört nicht mehr hierzu, nachdem dem Kläger unstreitig nicht alle Teilnehmer persönlich bekannt waren. Die Privatsphäre umfasst den Bereich, zu dem andere nur Zugang haben, soweit es ihnen gestattet wird. Der Schutzbereich ist räumlich und thematisch bestimmt (BVerfG NJW 2000, 2194 (2195]; BVerfG NJW 20DO, 1021 [1022]; BGH NJW 1996, 1128 [1129]), zu ihr gehört insbesondere der häusliche und familiäre Bereich, Die Teilnahme an einer Mailingliste mit einer unbekannten Anzahl von Teilnehmern und Teilnehmern, die man selbst nicht mehr persönlich kennt, wo es also an persönlichen Beziehungen fehlt, gehört nicht mehr zur Privatsphäre. Allerdings ist die Sozialsphäre des Klägers tangiert worden, also der jenseits des Privaten liegende Bereich, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er auch von anderen Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen - wie hier - keine persönlichen Beziehungen bestehen. Dass tatsächlich kein Vertraulichkeitsschutz bestand, ergibt sich vor allem aus den Tatsachen, dass seitens der Betreiber der Mailingliste keine Kontrolle erfolgte, ob es sich tatsächlich um die registrierte Person handelt, weil keine Identitätsüberprüfung stattfand, weiter daraus, dass eine Weiterleitung nicht ausdrücklich untersagt wurde (Blatt 60 f. der Akten). Der Kläger konnte deshalb nicht damit rechnen, dass seine E-Mail nicht weitergegeben wird. Gerade bei E-Mails muss wegen der problemlos möglichen Weiterverbreitung an einen großen Empfängerkreis (es müssen nur die Weiterleitungsfunktion angeklickt werden und der oder die Empfänger bestimmt werden) immer mit einer Weitergabe gerechnet werden. Auch deshalb bestand kein Vertraulichkeitsschutz.

Die Veröffentlichung der E-Mail des Klägers auf der Homepage des Beklagten verletzt sein Recht zur Geheimhaltung des Mailinhalts.

Die Tatsache, dass die Parteien einen Meinungskampf über die Notwendigkeit von Impfungen führen und der Kläger hier vielfach in der Öffentlichkeit präsent ist, führt insoweit noch nicht zu einer anderen Bewertung, denn der Kläger hat sich nicht damit einverstanden erklärt, dass gerade die konkrete Mail öffentlich zugänglich gemacht wird. Eine Einwilligung in die globale Veröffentlichung der nur für einen bestimmten Personenkreis geschriebenen E-Mail kann deshalb nicht angenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht weist aber zu Recht darauf hin, dass derjenige keinen Privatsphärenschutz genießt, der seinen privaten Bereich geöffnet hat (BVerfG NJW 2000, 1021 [1023]).

3. Die Veröffentlichung der Mail ist aber gerechtfertigt, denn die Abwägung der gegenseitigen Interessen geht zu Gunsten des Klägers aus.

Privat- und Sozialsphäre sind nicht absolut geschützt, weil insoweit ein Spannungsverhältnis mit der Außerungs- und Pressefreiheit besteht Eine ungenehmigte Veröffentlichung kann zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen überwiegt (BVerfG NJW 2000,2189; BVerfG AfP 2001, 212 [214 f.]; BGH NJW 1999, 2893 [2894]). Dabei kann berücksichtigt werden, ob Angelegenheiten erörtert werden, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, oder nur private Dinge ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2000, 1021 [1024]; BVerfG NJW 2001,1921). Der Meinungsäußerung»-und Pressefreiheit gebührt der Vorrang, wenn die (Presse-) Veröffentlichungen ein berechtigtes Ziel verfolgen, das In einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (EGMR NJW 2004,2653 [2656, Rn. 41]) und mit Informationen und Ideen ein Beitrag zu Fragen des öffentlichen Interesses geliefert wird (EGMR NJW 2004, 2647 [2649, Rn. 59]).

Berührt ein Vorwurf den Bereich der gewerblichen oder politischen Betätigung - also die Sozialsphäre - kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben oder der Politik aktiv betätigt und am Meinungskampf teilnimmt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH AfP 1995, 404 [407]).

Die Parteien stehen in einem (erbittert geführten) Meinungskampf über die Notwendigkeit von Impfungen. Der Kläger setzt sich als freier Journalist sehr kritisch mit der Notwendigkeit von Impfungen auseinander und gibt dazu im Internet einen gegen Impfungen eingestellten xxxxx heraus, er schreibt auch kritische Beiträge zur Notwendigkeit von Impfungen. Der Kläger selbst beschreibt sich auch als totalen Impfgegner. Der dazu gehaltene Vortrag des Beklagten ist vom Kläger nicht bestritten worden, gilt also gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (er kann deshalb auch verwertet werden, soweit der Vortrag erst im Berufungsverfahren erfolgte). Demgegenüber möchte der Beklagte mit seiner Webseite das seiner Meinung nach mit der Ablehnung von Impfungen verbundene verantwortungslose Handeln der Impfgegner bekämpfen und über die Risiken und Konsequenzen einer Impfgegnerschaft aufklären (fetzten Endes geht es um die Auseinandersetzung mit den Ideen und Thesen eines XY und den "Irrsinn" der sogenannten "Neuen Medizin").

Wer sich - wie die Parteien - in einem Meinungskampf über ein die Bevölkerung unmittelbar interessierendes wichtiges Thema der notwendigen Gesundheitsvorsorge durch Impfungen befindet, muss insoweit auch kritische und ablehnende Äußerungen hinnehmen, solange damit keine Stigmatisierung oder Ausgrenzung des jeweiligen Gegners verbünden ist.

Die wörtliche Wiedergabe der - zudem sehr allgemein gehaltenen - Thesen und Überlegungen des Klägers (inhaltlich geht es um ein Training der Immunabwehr durch häufige Sozialkontakte und eine verbesserte Bewältigbarkeit von Krisensituationen bei einem regen Austausch mit anderen Menschen) führt auch im Gesamtkontext nicht zu einer Stigmatisierung oder Verfälschung des Bildes über den Kläger. Dessen Mail ist im Originaltext und unverfälscht wiedergegeben worden, der Kläger selbst hat sich mit der Thematik inhaltlich schon in einem früheren Artikel vom 16.03.2001 auseinandergesetzt (BK 6), wenn hier auch andere Formulierungen gewählt wurden. Angesichts dessen kann die Auffassung des Landgerichts, der Kläger hätte sich bei fehlender Sicherheit über die Vertraulichkeit so nicht geäußert, nicht nachvollzogen werden.

Da sich beide Parteien an der öffentlichen Meinungsbildung zu der sehr wichtigen Thematik der Gesundheitsvorsorge durch Impfungen beteiligen, müssen sie gegenseitig das Risiko einer öffentlichen, scharfen und auch wertenden Kritik tragen.

Eine Verfälschung des Zitats durch den Bezug auf den größten lebenden deutschen Denker ist nicht nachvollziehbar, denn diese Äußerung bezieht sich auf eine Mail zu Masempartys vom 06.06.2005, zwischen diesem Zitat und der Mail liegen etwa 200 Seiten (vergleiche B1).

4. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen urheberrechtlichen Schutz berufen. Zwar können auch Schriftwerke Urheberschutz genießen, es fehlt aber an der ausreichenden Individualität und Schöpfungshöhe. Es handelt sich bei der Mail weder um eine besonders geistvolle Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, sondern es werden lediglich Allgemeinplätze, wissenschaftliche Lehren und Erkenntnisse wiedergegeben und aneinandergereiht, die als solche und in der Kombination nicht die ausreichende Schöpfungshöhe erreichen.
III.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage erweitert hat, hat der Beklagte diesen Antrag anerkannt.
IV.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 93, 97, 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, denn es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem die maßgeblichen rechtlichen Probleme höchstrichterlich geklärt sind.

Die Einräumung eines Schriftsatzrechts war nicht erforderlich, denn die vom Kläger thematisierte Scheu bestimmter Arzte, sich öffentlich zu einer impfkritischen Haltung zu bekennen, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Senat hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Mailingliste nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich ist. Dies führt aber nicht zu der Annahme, dass lediglich die Privatsphäre tangiert ist (II. 2.). Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Klägers aus (II. 3.).

(Vorinstanz: LG Stuttgart, Urteil v. 06.05.2010, Az. 17 O 341/09)

06.08.2019

Markenrecht - Markenrechtliche Haftung betreffend Produkte von Drittanbietern bei verlinkten Google-Anzeigen

BGH v. 25.7.2019 - I ZR 29/18

Ein Markeninhaber kann sich der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke auch zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke "ORTLIEB".
Die Beklagten sind die Gesellschaften des Amazon-Konzerns.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe einiger Suchbegriffe in Verbindung mit "ORTLIEB" einige von den Beklagten gebuchten Anzeigen erscheinen, die mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben ORTLIEB-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten.
Die Klägerin selbst bietet ihre Produkte nicht über die Plattform amazon.de an.
Sie begehrt die Unterlassung der Verletzung ihres Rechts an der Marke "ORTLIEB".

In den Vorinstanzen gaben das LG und OLG der Klage statt. Die Revision der Beklagten war vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin kann den Beklagten die Verwendung der Marke "ORTLIEB" in den beanstandeten Anzeigen untersagen.
Die konkrete Nutzung ist irreführend.

Grundsätzlich darf ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten. Dies steht der Verwendung der Marke nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird jedoch eine Marke irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke auch zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.

Beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeichen erwartet der Verkehr dort Angebote der beworbenen Produkte von ORTLIEB. Die Gestaltung der Anzeigen gibt dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben ORTLIEB-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Vielmehr wird suggeriert, dass der Link der Anzeige zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin zu Produkten der Marke „ORTLIEB“. Da Kunden mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, wird die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet.

Die Beklagte haftet gem. § 14 Abs. 7 MarkenG für die begangene Markenrechtsverletzung, soweit sie auf den mit den irreführenden Anzeigen verlinkten Internetseiten selbst Fremdprodukte anbietet.

06.08.2019

Urheberrecht - Nutzung eines geschützten Werks in der aktuellen Berichterstattung

EuGH v. 29.7.2019 - C-516/17
Beck, V. gegen Spiegel Online: Zur Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung
Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers. Außerdem kann das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

Der Sachverhalt:
Der Kläger, Volker Beck, ist ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem es um die Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen geht und das unter einem Pseudonym als Aufsatz in einem 1988 veröffentlichten Sammelband veröffentlicht wurde. Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen in Archiven das Manuskript des Klägers aufgefunden und ihm vorgelegt, als er für die Bundestagswahl in Deutschland kandidierte. Der Kläger, der der Auffassung war, dass sein Manuskript vom Herausgeber des Sammelbands im Sinn verfälscht worden war, stellte es verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis für diesen Umstand zur Verfügung, ohne jedoch seiner Veröffentlichung durch die Redaktionen zuzustimmen. Er veröffentlichte das Manuskript und den Aufsatz hingegen auf seiner eigenen Website und vermerkte auf diesen Dokumenten, dass er sich von ihnen distanziere.

Die beklagte Spiegel Online GmbH, die im Internet das Nachrichtenportal Spiegel Online betreibt, veröffentlichte einen Beitrag, in dem behauptet wird, dass entgegen der Darstellung des Klägers die zentrale Botschaft in seinem Manuskript nicht verändert worden sei. Spiegel Online stellte in diesem Zusammenhang Hyperlinks bereit, über die ihre Leser die Originalfassung des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes herunterladen konnten. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bereitstellung der Hyperlinks seine Urheberrechte verletze, und beanstandet sie daher vor den deutschen Gerichten als rechtswidrig.

Der BGH befragt den EuGH vor diesem Hintergrund u.a. über die Reichweite der in der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) vorgesehenen Ausnahmen für die Berichterstattung über Tagesereignisse bzw. für Zitate, die einen Nutzer von der Pflicht befreien, die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers einzuholen.

Die Gründe (EuGH):
Hinsichtlich der Abwägung, die das nationale Gericht zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers und dem Recht auf freie Meinungsäußerung vornehmen muss, ist klarzustellen, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums nicht bedingungslos ist und dass ggf. zu berücksichtigen ist, dass die Art der betreffenden "Rede" oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer das allgemeine Interesse berührenden Diskussion von besonderer Bedeutung ist. Mit Blick auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung geschützter Werke in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse zu erlauben (soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird), gilt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer solchen Ausnahme oder Beschränkung diese nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht wurde.

Insoweit ist es Sache des BGH, zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts und des Aufsatzes von 1988 im Volltext und ohne die Distanzierungsvermerke des Klägers erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen. Festzustellen ist hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Zitate, dass es nicht notwendig ist, dass das zitierte - etwa durch Einrückungen oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird. Vielmehr kann sich ein solches Zitat auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben. Die Nutzung muss jedoch den anständigen Gepflogenheiten entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Folglich darf die Nutzung des Manuskripts und des Aufsatzes durch Spiegel Online für Zitatzwecke nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des mit dem Zitat verfolgten Ziels erforderlich ist.

Die Ausnahme für Zitate findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass das fragliche Zitat ein Werk betrifft, das der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Das ist der Fall, wenn das Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde. Es ist Sache des BGH, zu prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband durch Vertrag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass das Werk, wie es in dem Sammelband veröffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit nicht rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Bei der Veröffentlichung des Manuskripts und des Artikels des Klägers auf dessen eigener Website wurden diese Dokumente hingegen nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht, als sie mit den Distanzierungsvermerken des Klägers versehen waren.

05.08.2019

Webdesigner muss Urheberrechte prüfen

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg muss ein Webdesigner bei der Erstellung einer Website für seinen Kunden fremde Urheberrechte überprüfen, bevor er die Webseite ins Netz stellt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Webdesigner einer Seniorenresidenz deren Internetauftritt gestaltet. Hierzu hat er unter der Rubrik "Anfahrt" eine Karte in die Webseite eingestellt. An dieser Karte hatte ein Dritter Urheberrechte, weshalb die Seniorenresidenz abgemahnt wurde.
An diesen Abmahnkosten muss sich der Webdesigner laut dem Urteil des Amtsgerichts beteiligen.
AG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2015 (Az. 8 C 8028,15)

17.04.2016

Zwischen den Marken Holzmichel und Michel besteht Verwechslungsgefahr

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass zwischen den Marken Holzmichel und Michel gemäß Artikel 8 Abs. 1 b GMV Verwechslungsgefahr besteht.
Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass der Umstand, dass eine Wortmarke in einer jüngeren zusammengesetzten Wortmarke identisch enthalten ist, auf die Ähnlichkeit der Marken hinweist.
Dabei setze die Annahme der Verwechslung nicht voraus, dass der Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, die zusammengesetzte Marke dominiert.
EuG, Urteil vom 01.10.2014 (T-263/13 BeckRS 2014, 82081 - Michel/Holzmichel)

17.04.2016

Facebook-Funktion "Freunde finden" - Wettbewerbsrecht

Der BGH hat entschieden, dass die mit Hilfe der Funktion "Freunde finden" des Internetdienstes Facebook versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als Facebook-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen.
Der BGH hat weiter entschieden, dass Facebook im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion "Freunde finden" die Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.
BGH, Urteil vom 14.01.2016

17.04.2016

Keine Urheberrechtsverletzung durch "Framing"

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.
Nicht geklärt war im vorliegenden Fall jedoch, ob das Video ohne Einverständnis der Nutzungsrechtsinhaberin bei "YouTube" eingestellt wurde. Der BGH hat daher die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches diese Frage noch zu klären habe.
BGH, Beschluss vom 09.07.2015 (Aktenzeichen: I ZR 46/12 - Die Realität II )

17.04.2016

Eltern haften bei Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich Eltern für das widerrechtliche Herunterladen von Musiktiteln ihrer minderjährigen Kinder aus Tauschbörsen nach § 832 BGB schadensersatzpflichtig machen und auch die anwaltlichen Abmahnkosten tragen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internet- Tauschbörsen belehren und Ihnen eine Teilnahme daran verbieten. Im entschiedenen Fall konnten die Eltern aber nicht nachweisen, dass sie ihre Kinder ausreichend belehrt haben.
In der Praxis ist es daher Eltern anzuraten, bevor diese ihren Kindern die Nutzung ihres Internetanschlusses gestatten, wenn möglich, in schriftlicher Form zu belehren und die Kinder diese Belehrung mit Ort und Datum versehen, unterschreiben zu lassen.
BGH, Urteil vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14)

17.04.2016

betriebliche Eingliederung der Vorgesetzten bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen

Bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen kann allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führen, dem die Mitarbeiter zugeordnet sind, die dieser Vorgesetzte zu führen hat.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Vorgesetzten eine Arbeitsaufgabe im Konzern zugewiesen ist, die zumindest teilweise dem arbeitstechnischen Zweck, der in diesem Betrieb verfolgt wird, zu dienen bestimmt ist.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.5.2014, 4 TaBV 7/13

17.04.2016

Keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Kinder

Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.
Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.
Leider verpasst es der BGH in einem obiter dictum Vorgaben zu den Verhaltenspflichten gegenüber anderen nahestehenden volljährigen Personen wie etwa Freunden und Mitbewohnern zu machen. Das ließ der BGH stattdessen im Urteil offen, so dass diese streitige Frage noch einmal Gegenstand einer Revision werden dürfte.
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - Bear Share

17.04.2016

Schadensersatz bei Filesharing

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Rechteinhaber eines Musiktitels im Falles des öffentlichen Zugänglichmachens für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download mittels eines Filesharing-Programms Lizenzschadensersatz in Höhe von 200,00 € sowie die unbeschränkte Kostenerstattung für die Abmahnung der Rechtsverletzung verlangen kann
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13).

17.04.2016

Abfindungsausschluss in der GmbH-Satzung

Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig.
BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 216/13

17.07.2012

Kennzeichenrechtsverletzender Einsatz der Domain "de.de"

KG Berlin 5. Zivilsenat, 5 U 119/11, Urteil v. 23.05.2012 (§§ 14, 15 MarkenG, § 23 MarkenG, EGV 40/94 Art 9, § 253 ZPO, ...)
1. Der Einsatz der Domain "de.de" in der Weise, dass bei deren Eingabe in Verknüpfung mit jedweder vorangestellter (beliebiger) Third-Level-Domain Internetseiten des Domaininhabers aufgerufen werden (sog. Catch-All-Funktion), kann - je nach der vom Internetnutzer eingegebenen Third-Level-Domain, der Art des Seiteninhalts und den sonstigen Umständen des Einzelfalls - ein gegen den Domaininhaber auszusprechendes Verbot wegen - täterschaftlich begangener - Marken- oder Werktitelverletzung nach sich ziehen.
2. Zur (regelmäßig gegebenen) hinreichenden Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, wenn diese sich (allein) auf eine in Bezug genommene konkrete Verletzungsform beziehen ("wenn dies geschieht wie folgt").
3. Zu den Anforderungen an das Bestehen einer hinreichenden Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, wenn diese sich nicht allein auf eine in Bezug genommene konkrete Verletzungsform beziehen ("insbesondere, wenn dies geschieht wie folgt").
4. Die - spätere - Streichung des Wortes "insbesondere" in der vorstehend angeführten Antragsstruktur durch den Angreifer stellt sich regelmäßig als Teilzurücknahme (mit dem Angreifer nachteiliger Kostenfolge) dar.
5. Ein Eilantrag kann - anders als eine Klage - auch noch nach Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung der Gegenseite (ganz oder teilweise) zurückgenommen werden.
6. Zur (hier gegebenen) Sachdienlichkeit einer Klageänderung, wenn in der mündlichen (Berufungs-) Verhandlung - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - die Reihenfolge von eventualiter geltend gemachten Streitgegenständen geändert wird (Vertauschung von Haupt- und Hilfsbegehren).

29.09.2009

Wettkampfsperre wegen Dopingverstoßes...

LG Stuttgart 17. Zivilkammer AZ: 17 O 611/00
Urteil vom 02.04.2002
Art 9 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 286 BGB
Wettkampfsperre wegen Dopingverstoßes: Kontrolle verbandsgerichtlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte; Fall Dieter Baumann
Orientierungssatz
1. Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsgewalt unterworfenen Personenkreises unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes privater autonomer Verbände dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte die Entscheidung auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen Bestimmungen des maßgeblichen verbandsinternen Regelwerkes kontrollieren und auf Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatliche Normen und die eigene Verfahrensordnung des Verbandes einhaltenden Verfahrens, auf Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung sowie bei sozialmächtigen Verbänden auf ihr Billigkeit überprüfen.
2. Die Kontrolle des staatlichen Gerichts ist auf die Überprüfung der Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Normen beschränkt, wenn das Regelwerk des Verbandes ein weites Ermessen des Verbandsgerichts hinsichtlich des Verfahrens vorsieht.
3. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Verbandsgericht eines internationalen Verbandes in einem Dopingverfahren lediglich den nationalen Verband als Partei behandelt, dem betroffenen Athleten der Sache nach aber die nötigen Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten gewährt.
4. Die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage des Verschuldens des Athleten begegnet im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip "keine Strafe ohne Schuld", das auch für Verbandsstrafen gilt, keinen Bedenken. Die im Bereich des Strafrechts geltende Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") kann aber auf die Verbandsstrafgewalt nicht übertragen werden.
5. Das staatliche Gericht darf sich in der Beurteilung der Frage, ob der Athlet hinreichend als eines Dopingverstoßes überführt oder er als Opfer eines Anschlages anzusehen ist, nicht an die Stelle des verbandsinternen Entscheidungsgremiums setzen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Vereinsautonomie ist eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung von Verbandsgerichten in Disziplinarverfahren auch bei Auswirkungen auf die Berufsfreiheit des betroffenen Athleten unzulässig.
6. Eine Wettkampfsperre von 2 Jahren für einen erstmaligen Dopingverstoß ist nicht unangemessen lang.

29.09.2009

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die auf Vertragshaftung...

LG Köln 28. Zivilkammer AZ: 28 O (Kart) 38/05
Urteil vom 13.09.2006
§ 269 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 19 GWB, § 20 GWB
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die auf Vertragshaftung, Deliktshaftung und Wettbewerbsbeschränkung gestützte Schadensersatzklage eines Leichtathleten gegen den Weltleichtathletikverband wegen des Wettkampfausschlusses auf Grund eines fehlerhaften Dopingkontrollverfahrens in Deutschland bei ungewollter vorzeitiger Bekanntmachung des Dopingergebnisses; Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsregelung des IAAF und dessen Eigenschaft als marktbeherrschendes Unternehmen bei der Dopingbekämpfung
Orientierungssatz
1. Unterzeichnet ein ausländischer Leichtathlet anlässlich einer in Deutschland durchgeführten, vom IAAF und der WADA veranlassten Dopingkontrolle unter der Geltung des UNÜ eine schriftliche Vereinbarung, in der auf die Schiedsgerichtsregelung in der Satzung des IAAF für Streitigkeiten aus Dopingkontrollen hingewiesen wird, so unterwirft er sich damit der Disziplinargewalt der Schiedsgerichtsbarkeit des IAAF auch dann, wenn er das Regelwerk nicht im Einzelnen kennt. Insoweit genügt die Möglichkeit, sich in zumutbarer Weise von dessen Inhalt Kenntnis zu verschaffen (Rn.80).
2. Macht der Athlet gegenüber dem IAAF und der WADA einen Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten Wettkampfsperre infolge einer fehlerhaft durchgeführten Dopingkontrolle sowie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer derartiger Dopingtests geltend, so liegt ein nicht von der Schiedsabrede gedeckter Sonderfall vor, so dass die staatlichen Gerichte für die Ansprüche zuständig sind (Rn.81).
3. WADA und IAAF haften gegenüber dem Athleten nicht auf Schadensersatz, wenn das Ergebnis einer von ihnen veranlassten Dopingprobe (A-Probe) ohne ihr Wissen und Zutun vor Vorliegen des endgültigen Ergebnisses öffentlich bekannt gemacht wird (Rn.93)(Rn.101) .
4. Auf Grund der schriftlichen Vereinbarung über die Durchführung einer Doping-Kontrolle (Dopingkontrollformular) wird ein gegenseitiges Schuldverhältnis zwischen dem betroffenen Sportler und dem durchführenden bzw. veranlassenden Verband begründet, das Sorgfalts-, Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zum Gegenstand hat. Erfüllungsort für diese Pflichten ist der Sitz des IAAF; denn bei der Einholung einer Dopingprobe geht es im Ergebnis um die Frage der Zulassung zum Wettkampf bzw. der Verhängung einer Sperre durch den IAAF, so dass nur der Sitz des IAAF für dessen Leistungspflicht als sinnvoller Erfüllungsort in Betracht kommt, und nicht der Wettkampfort oder der Ort der Abnahme und Durchführung des Dopingtests (Rn.94)(Rn.96).
5. In der fehlerhaften Durchführung eines Dopingkontrollverfahrens und dem daraus resultierenden Ausspruch einer unberechtigten Wettkampfsperre kann ein schadensersatzpflichtiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Sportlers liegen (Rn.103)(Rn.104)(Rn.106)(Rn.107).
6. Der IAAF ist auch im Bereich der Dopingbekämpfung als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des GWB anzusehen (Anschluss OLG München, 28. März 1996, U (K) 3424/95, SpuRt 1996, 133 und LG Stuttgart, 6. April 2006, 17 O 231/05). Dem steht die Entscheidung des EuG erster Instanz (30. September 2004, T 313/02, SpuRt 2005, 20), wonach der Antidopingkampf nicht als wirtschaftliche Betätigung angesehen wird, nicht entgegen (Rn.87)(Rn.88)(Rn.89).
7. Deutsche Gerichte sind für die Geltendmachung von Ansprüchen eines Sportlers wegen wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen auf der Grundlage des GWB nur dann international zuständig, wenn konkret nachgewiesen ist, dass sich die Maßnahmen des Verbandes für den Sportler im Inland beeinträchtigend ausgewirkt haben (Rn.90)(Rn.91)(Rn.92).
8. Die unterschiedslose Anwendung eines Dopingtests bei sämtlichen Athleten im Interesse eines gerechten und fairen Wettkampfs stellt keine unbillige Behinderung oder grundlose Ungleichbehandlung des jeweils getesteten Athleten dar, solange es kein sicheres und gleichzeitig allen Beteiligten zumutbares Verfahren zur Durchführung von Dopingtests gibt(Rn.114).

29.09.2009

Verhältnis der staatlichen zur Verbandsgerichtsbarkeit ...

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat AZ: 13 W 29/00
Urteil v. 18.05.2000
§ 242 BGB, § 244 Abs 3 StPO, § 294 ZPO, Art 9 GG
Verhältnis der staatlichen zur Verbandsgerichtsbarkeit und Umfang der Prüfungsbefugnis staatlicher Gerichte; einstweilige Verfügung eines Leichtathleten auf Aufhebung einer wegen Dopingverstoßes verhängten vorläufigen Wettkampfsperre
Orientierungssatz
1. Zwar ist eine Klage vor dem staatlichen Gericht grundsätzlich erst nach Erschöpfung des verbandsinternen Instanzenweges zulässig. Ein verbandsinterner Rechtsschutz kann aber den staatlichen nur dann auf eine bestimmte Zeit ausschließen, wenn er ein effektiver ist. Jedenfalls dürfen in Eilverfahren Verbandsmitglieder nicht auf die Ausschöpfung einer verbandsinternen Gerichtsbarkeit verwiesen werden.
2. Der mit dem Ziel der Teilnahme an einem Meisterschaftswettkampf gestellte Antrag eines Leichtathleten auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Aufhebung einer gegen ihn aufgrund des Verdachts des Dopingverstoßes verhängten vorläufigen Wettkampfsperre ist zulässig, wenn das Verbandsgericht in Kenntnis der beabsichtigten Wettkampfteilnahme zwei Wochen nach dem Eilantrag auf Aufhebung der Wettkampfsperre untätig geblieben ist, obwohl der Wettkampf kurz bevor steht, und der Antragsteller glaubhaft macht, daß er auf die Wettkampfteilnahme dringend angewiesen ist, weil ihm sonst so erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile drohen, daß ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung des Verbandsgerichts nicht zuzumuten ist.
3. Jedenfalls Regelwerke von Monopolverbänden sowie Vereinen mit überragender Machtstellung ("sozial-mächtige Verbände") wie Spitzenverbänden des Sportes (hier: Deutscher Leichtathletikverband) sind der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach BGB § 242 unterworfen. Vereinsstrafen unterliegen der Prüfung dahingehend, ob sie durch sachlich nachprüfbare Ziele gerechtfertigt sind. Wegen der Vereinsautonomie darf das staatliche Gericht im Rahmen seiner Überprüfung jedoch nicht ohne weiteres seine Überzeugung und Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes setzten (Anschluß BGH, 1987-10-19, II ZR 43/87, BGHZ 102, 265).
4. Verbandsgerichtliche Entscheidungen sind nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Während die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung ebenso wie die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist die Tatsachenwürdigung des Verbandsgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob die getroffenen Feststellungen auf fehlerfrei ermittelter Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind.
5. Die Tatsachenwürdigung des Verbandsgerichts (hier: Rechtsausschuß des Deutschen Leichtathletikverbandes) bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer vorläufigen Wettkampfsperre gegen einen Leichtathleten wegen eines Dopingverstoßes ist demnach nur darauf hin zu überprüfen, ob die Feststellung, daß weiterhin ein dringender Tatverdacht wegen eines Dopingverstoßes besteht, auf fehlerfreier Tatsachenermittlung beruht.
6. Nach deutschem Recht setzt eine Vereinsstrafe, zumindest wenn es sich um eine folgenschwere oder mit einem Unrechtsurteil verbundene Sanktion handelt, Verschulden voraus. Der Grundsatz der den IAAF-Regeln zugrundeliegenden "strict liability" im Sinne einer Gefährdungshaftung des Athleten ist mit dem deutschen Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
7. Eine positive A-Urinprobe begründet den Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Dopingverstoß. Es obliegt dann dem Sportler, diesen Anscheinsbeweis nachhaltig zu erschüttern; gelingt ihm dies, muß der Verband das Verschulden des Sportlers nachweisen.
8. Eine polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragetest ist ein völlig ungeeignetes Beweismittel iS von StPO § 244 Abs 3. Ein derartiges Gutachten kann in Zivilverfahren allenfalls als Mittel der Glaubhaftmachung iS vom ZPO § 294 angesehen werden, dessen Wertigkeit noch geringer ist als die einer strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung.

29.09.2009

Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts auf Lichtbildwerke...

LG München I 7. Zivilkammer AZ: 7 O 8506/07
Urteil vom 18.09.2008
§ 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 13 UrhG, § 19 UrhG, § 31 Abs 1 UrhG
Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts auf Lichtbildwerke englischer und US-amerikanischer Fotografen; erforderliche Schöpfungshöhe für Lichtbildwerke; Berechnung des Schadensersatzanspruchs
Leitsatz
1. Auch auf Lichtbildwerke und Lichtbilder von englischen und amerikanischen Fotografen ist das deutsche Urheberrecht anwendbar (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG bzw. § 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 RBÜ) (Rn.23) (Rn.24).
2. Die erforderliche Schöpfungshöhe für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG kann sich bereits durch die Wahl des Bildausschnitts und der perspektivischen Darstellung ergeben (hier: Wahl des Bildausschnitts der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige "Control"-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unschärfe "verschwimmen") (Rn.26).
3. Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen (hier: pro Bild zwischen 450-1.100 Euro) (Rn.32).
4. Darüber hinaus steht dem Geschädigten ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent bei fehlender Urheberbenennung zu (Rn.40).

29.09.2009

Urheberrechtsverletzung im Internet durch Kinder: Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

LG München I 7. Zivilkammer AZ: 7 O 16402/07
Teilurteil vom 19.06.2008
§ 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 72 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 242 BGB
Urheberrechtsverletzung im Internet durch Kinder: Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
Orientierungssatz
Begeht eine 17jährige Schülerin eine Urheberrechtsverletzung, indem sie fremde Werke aus dem Internet herunterlädt und sodann online stellt, haften die Eltern für die Urheberrechtsverletzung der Tochter wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick auf die Nutzung des von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses vortragen können (Rn.113)(Rn.127).

29.09.2009

Generische Wortmarken

BGH 1. Zivilsenat AZ:I ZR 79/06
Urteil v. 02.04.2009
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. April 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1. Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke Nr. 300 12 966 "POST", die für die Dienstleistungen
Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften
Schutz genießt. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Bestandteil "POST" gebildet sind. Dazu rechnet auch die Wortmarke Nr. 396 36 421 "Deutsche Post" (Priorität 21. August 1996), die für die Dienstleistungen "Transportwesen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen sowie Telekommunikation" eingetragen ist. Zugunsten der Klägerin ist zudem die Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" (Priorität 14. Januar 2000) unter anderem eingetragen für
Transport, Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen.
2. Weiterhin sind für die Klägerin Wort- und Wort-/Bildmarken mit den Wortbestandteilen "EURO" und "EUROMAIL" für Transportwesen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen eingetragen.
3. Die Beklagte zu 1, die unter EP Europost AG & Co. KG firmierte, ist ein auf dem Transport-, Logistik- und Telekommunikationssektor tätiges Unternehmen. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1; sie firmierte früher unter EP Europost AG. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der am 4. Januar 2002 angemeldeten, für die im Klageantrag I 1 a angeführten Waren und Dienstleistungen eingetragenen Wortmarke Nr. 302 00 267.7 "EP EUROPOST", der am 21. Februar 2003 angemeldeten, für die im Klageantrag zu I 1 b wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen eingetragenen Wortmarke Nr. 303 08 712.5 "EP Europost - Die Economy Post" und der am 15. April 2002 angemeldeten, für die im Klageantrag zu I 1 c angeführten Waren und Dienstleistungen eingetragenen Wort-/Bildmarke "EP EUROPOST".
4. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Marken und ihr Unternehmenskennzeichen würden durch die Verwendung der Kennzeichen der Beklagten verletzt.
5. Sie hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, Die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) das Zeichen "EP EUROPOST" für die Waren und/oder Dienstleistungen:
Briefkästen aus Metall; Computergeräte und -netze, gespeicherte Computerprogramme; elektronische Vorrichtungen für Netzdienste für die Abrechnung und Frankierung von Postsendungen auf elektronischem Weg; Frankierungskontrollgeräte; Frankiermaschinen; Briefmarken; Briefkästen, weder aus Metall noch aus Mauerwerk; Telekommunikation; geschützte Signalübertragung; Auskünfte in Bezug auf Telekommunikation; elektronische Übertragung von Nachrichten und Informationen; (gesicherte) Transporte; Transport- und Lagerwesen; Post- und Versandwesen, nämlich Zustellung und Auslieferung von Briefen und Paketen; Verpackung von Waren; Anmietung im Auftrag für Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmitteln; Auskünfte in Bezug auf den Transport, die Beförderung, die Lagerung und die Verpackung von Waren; Kurierdienste; fachliche Betreuung, Beratung, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Telekommunikation, Transport, Beförderung, Lagerung und Verpackung von Waren; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Umwandlung von Datenelementen in elektronische Dokumente
b) und/oder das Zeichen "EP Europost - Die Economy Post" für die Waren und/oder Dienstleistungen:
Briefkästen aus Metall; Computergeräte und -programme; gespeicherte Computerprogramme; elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, CD-Player (insbesondere für CD-ROMs), Chips (integrierte Schaltkreise), Kodierer (Datenverarbeitung), Diskettenlaufwerke, Telefon- und Telegrafendrähte, Drucker für Computer, Ton- und Bildempfangsgeräte, Entstörgeräte (für Elektrizität), Fernschreiber, Fernsehapparate, Fernsprechapparate, elektrodynamische Signal-Fernsteuergeräte, Filmkameras, Frankierungskontrollgeräte, Funksprechgeräte, Funktelegrafiegeräte, Elektro- und Koaxialkabel, elektrische Schaltgeräte, integrierte Schaltkreise, Wechselsprechapparate, Mobiltelefone, elektrische Überwachungsapparate, Verbindungsteile (Elektrizität), Verteilerschränke (Elektrizität), Verteilertafeln (Elektrizität), Videobildschirme (alle vorgenannten Waren insbesondere zur Verwendung und Erstellung von Computernetzen und für die Abrechnung und Frankierung von Postsendungen auf elektrischem Weg); Frankiermaschinen; Briefmarken; Briefkästen, weder aus Metall noch aus Mauerwerk; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, insbesondere Finanzanalysen, Einziehung von Außenständen, Ausgabe von Krediten, Bankgeschäfte, Homebanking, Beleihen von Gebrauchsgütern, finanzielle Beratung; Übernahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darlehen; Factoring; finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); Finanzierungen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Gebäudeverwaltung; Verpachtung, Verwaltung und Vermittlung von Immobilien; Investmentgeschäfte; elektronischer Kapitaltransfer; Kreditvermittlung; Vermögensverwaltung (auch durch Treuhänder); Telekommunikation; geschützte Signalübertragung; Auskünfte in Bezug auf Telekommunikation; elektronische Übertragung von Nachrichten und Informationen; (gesicherte) Transporte; Transport- und Lagerwesen; Post- und Versandwesen, nämlich Zustellung und Auslieferung von Briefen und Paketen; Verpackung von Waren; Anmietung im Auftrag für Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmitteln; Auskünfte in Bezug auf den Transport, die Beförderung, die Lagerung und die Verpackung von Waren; Kurierdienste; technische Beratung, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Telekommunikation, Transport, Beförderung, Lagerung und Verpackung von Waren; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Konvertieren von Computerprogrammen und -daten (ausgenommen physische Veränderungen); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien und umgekehrt
c) und/oder das Zeichen "EP EUROPOST " für die Waren und/oder Dienstleistungen:
Briefkästen aus Metall; Computergeräte und -programme, elektronische Vorrichtungen (auch zur Verwendung und Erstellung von Computernetzen); gespeicherte Computerprogramme; elektronische Vorrichtungen für Netzdienste für die Abrechnung und Frankierung von Postsendungen auf elektronischem Weg; Frankierungskontrollgeräte; Frankiermaschinen; Briefmarken; Briefkästen, weder aus Metall noch aus Mauerwerk; Telekommunikation; geschützte Signalübertragung; Auskünfte in Bezug auf Telekommunikation; elektronische Übertragung von Nachrichten und Informationen; (gesicherte) Transporte; Transport- und Lagerwesen; Post- und Versandwesen, nämlich Zustellung und Auslieferung von Briefen und Paketen; Verpackung von Waren; Anmietung im Auftrag für Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmitteln; Auskünfte in Bezug auf den Transport, die Beförderung, die Lagerung und die Verpackung von Waren; Kurierdienste; Beratung, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Telekommunikation, Transport, Beförderung, Lagerung und Verpackung von Waren; Erstellen von Computerprogrammen für die Datenverarbeitung; Konvertieren von Computerprogrammen und -daten (ausgenommen physische Veränderungen); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien und umgekehrt
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;
2. es zu unterlassen,
den Slogan "Die Economy Post" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Kurierdienstleistungen und/oder der Beförderung, Zustellung und/oder Auslieferung von Briefen und/oder Paketen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;
3. in die Löschung der deutschen Markenregistrierungen Nr. 302 00 267 "EP EUROPOST", Nr. 303 08 714 "EP Europost - Die Economy Post" sowie Nr. 302 18 039 "EP EUROPOST" gegenüber dem deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.
6. Die Klägerin hat die Beklagten weiter auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt.
7. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg MD 2005, 587). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8. A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche aus den Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG) und aus dem Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9. Zwischen der Wortmarke "POST" der Klägerin und den Wort- und Wort-/Bildmarken der Beklagten zu 1 bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwischen den Dienstleistungen des Post- und Versandwesens, für die die kollidierenden Marken geschützt seien, bestehe Dienstleistungsidentität. Im Übrigen könne eine hochgradige Dienstleistungs- und Warenähnlichkeit unterstellt werden.
10. Die Klagemarke "POST" verfüge auch unter Berücksichtigung der vorgelegten demoskopischen Gutachten nur über eine schwache Kennzeichnungskraft. Gegenteiliges folge auch nicht aus einer intensiven Benutzung der Marke und den von der Klägerin behaupteten Werbeaufwendungen. Zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen fehle die erforderliche Zeichenähnlichkeit. Die Marken der Beklagten zu 1 würden nicht durch den Wortbestandteil "POST" geprägt. Diesem komme in den Kollisionszeichen auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Danach bestehe weder eine unmittelbare Verwechslungsgefahr noch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.
11. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sei ebenfalls nicht gegeben. Der von Haus aus rein beschreibende Begriff "POST" habe sich nicht aufgrund wiederholter Verwendung als Stammbestandteil einer Zeichenserie durchgesetzt.
12. Aus diesen Gründen bestehe auch keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke "Deutsche Post" und den weiteren mit dem Stammbestandteil "POST" gebildeten Klagemarken einerseits und den angegriffenen Marken der Beklagten zu 1 andererseits.
13. Im Übrigen stehe dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufgrund der Klagemarke "POST" die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Begriff "POST" sei für die Waren und Dienstleistungen, für die die Kollisionszeichen geschützt seien, beschreibend oder weise stark beschreibende Anklänge auf. Seine Verwendung in den angegriffenen Zeichen sei im Hinblick auf die Öffnung des staatlichen Postmonopols und des gemeinschaftsrechtlich erwünschten Wettbewerbs nicht unlauter.
14. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass sich auch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG herleiten lasse.
15. Die Unterlassungsanträge seien weiterhin nicht aufgrund des Bekanntheitsschutzes der Klagemarke "POST" und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG begründet. Aus den Ausführungen zu § 23 Nr. 2 MarkenG folge, dass eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Zeichen "POST" nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolge.
16. Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus der Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" und der Klagemarke "EUROMAIL" sowie den weiteren Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil "EURO". Die Klägerin habe eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marken nicht dargelegt. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Zeichen der Beklagten liege ebenfalls nicht vor.
17. Für das mit dem Klageantrag I 2 begehrte Verbot der Verwendung des Slogans "Die Economy Post" in jedweder Verletzungsform fehle bereits die Begehungsgefahr. Die Beklagten hätten den Slogan nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Bezeichnung "EP EUROPOST" benutzt. Es fehle außerdem ein markenmäßiger Gebrauch des angegriffenen Slogans und zudem seien die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG gegeben.
18. Da kein Eingriff in den Schutzbereich der Klagekennzeichen gegeben sei, bestünden auch die mit den weiteren Klageanträgen verfolgten Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung der Marken und auf Auskunftserteilung nicht. Auch ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben.
19. B. Die Revision ist unbegründet.
20. I. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Klagemarke Nr. 300 12 966 "POST" gegen die Verwendung der Marken Nr. 302 00 267 "EP EUROPOST", Nr. 303 08 712 "EP Europost - Die Economy Post" und Nr. 302 18 039 "EP EUROPOST" zu, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
21. 1. Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke "POST" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Marke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatentgericht die Löschungsanträge des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die Löschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage und ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I).
22. 2. Zwischen der Klagemarke "POST" und den Kollisionszeichen besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
23. a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung zutreffend angenommen, dass zwischen den Dienstleistungen, für die die Klagemarke geschützt ist, und den Dienstleistungen der Bereiche Briefdienst, Frachtdienst und Kurierdienst der angegriffenen Marken Dienstleistungsidentität besteht. Es hat für das Verhältnis sämtlicher übrigen Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen eine hochgradige Dienstleistungs- und Warenähnlichkeit angenommen. Das ist im Hinblick auf die Vielzahl der Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zum Transportwesen aufweisen und für die die angegriffenen Marken ebenfalls geschützt sind, zumindest zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit getroffen, sondern eine hochgradige Ähnlichkeit nur unterstellt. Ihm obliegt jedoch die tatrichterliche Beurteilung, ob die Waren und Dienstleistungen einander ähnlich sind (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 23 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). Demzufolge ist für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin von hochgradiger Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen, soweit das Berufungsgericht keine Dienstleistungsidentität festgestellt hat.
24. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarke "POST" verfüge über allenfalls schwache Kennzeichnungskraft. Als rein beschreibende Bezeichnung komme ihr für die eingetragenen Dienstleistungen keine originäre Unterscheidungskraft zu. Die Marke sei nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden. Durch die Verkehrsdurchsetzung habe die Klagemarke keine normale oder gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt. Zu berücksichtigen sei, dass die Bezeichnung "POST" im Rahmen eines staatlichen Monopols benutzt worden sei und die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz immer noch über eine gesetzliche Exklusivlizenz verfüge. Die Zeichennutzung innerhalb staatlicher Monopole beruhe auf der andere Wettbewerber ausschließenden Gesetzeslage. Diese begründe keine wettbewerbliche Leistung und rechtfertige nicht die Zuerkennung normaler oder gesteigerter Kennzeichnungskraft. Zu berücksichtigen sei auch das gemeinschaftsrechtliche Ziel einer Liberalisierung des Postmarktes. Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke werde es Wettbewerbern versagt, Kennzeichen auf ähnliche Weise zu bilden. Die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Umstände könnten eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ebenfalls nicht bewirken. Die behaupteten Werbeaufwendungen seien im Hinblick auf die Klagemarke "POST" nicht substantiiert. Die vorgelegten Verkehrsbefragungen seien ebenfalls nicht geeignet, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft zu belegen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Für das Revisionsverfahren ist vielmehr von normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" auszugehen.
25. aa) Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars).
26. bb) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klagemarke "POST" ohne Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG nicht schutzfähig ist, weil ihrer Eintragung als beschreibende Angabe das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
27. (1) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat und nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-191/01, Slg. 2003, I-12447 = GRUR 2004, 146 Tz. 32 - DOUBLEMINT; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, - I-1619, GRUR 2004, 674 Tz. 97 - Postkantoor; BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Tz. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II).
28. (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Begriff "POST" in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt, und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z.B. Briefe, Karten, Pakete und Päckchen, bezeichnet. In der letztgenannten Bedeutung beschreibt "POST" den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen beziehen, für die die Marke eingetragen ist. Der Begriff ist deshalb eine Angabe über ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen (zu § 23 Nr. 2 MarkenG BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 21 - CITY POST; BGH GRUR 2008, 798 Tz. 19 - POST I; zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II).
29. cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es nur eine allenfalls schwache Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke angenommen hat, halten dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für das Revisionsverfahren ist vielmehr von einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen.
30. (1) Aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verfügen regelmäßig über durchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 34 - Kinderzeit). Eine Kennzeichnungsschwäche kann für derartige Zeichen nur angenommen werden, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen (BGHZ 156, 112, 122 - Kinder I). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können diese besonderen Umstände nicht darin gesehen werden, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundespost, als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland betraut war und seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die fraglichen Dienstleistungen beschreibenden Wortes "POST" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verbietet sich im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 MarkenRL, der durch § 8 Abs. 3 MarkenG umgesetzt wird, eine Differenzierung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse daran, die Bezeichnung für die Benutzung durch andere Unternehmen freizuhalten (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 48 und 54 = WRP 1999, 629 - Chiemsee). Von diesem Maßstab ist auch bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke auszugehen. Deren Kennzeichnungskraft ist nicht aus Rechtsgründen geringer zu bemessen, um Wettbewerbern die markenmäßige Benutzung der Klagemarke in identischer oder ähnlicher Form zu ermöglichen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 391; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 222). Vielmehr ist dem Bedürfnis von Wettbewerbern, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Kennzeichen für ihre Dienstleistungen zu verwenden, bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" Rechnung zu tragen (zu § 23 Nr. 2 MarkenG BGH WRP 2008, 1206 Tz. 25 - CITY POST; GRUR 2008, 798 Tz. 23 - POST I; zu § 15 Abs. 3 MarkenG BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1057 = WRP 2001, 1193 - Tagesreport; BGHZ 147, 56, 63 und 67 - Tagesschau).
31. Allerdings kann der Umstand, dass der Markeninhaber über eine Monopolstellung verfügt, nicht nur Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG (vgl. zu Art. 3 Abs. 3 MarkenRL EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 65 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington), sondern auch auf die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke haben. In einer derartigen Situation, in der ein Anbieter aufgrund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung als einziger anbietet, ist darauf zu achten, ob der Verkehr, der die von Haus aus beschreibende Angabe der angebotenen Leistung mit dem Angebot des Monopolisten identifiziert, diese Bezeichnung nunmehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung betrachtet. In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Verkehr den Gattungsbegriff mit diesem Inhaber in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 18 = WRP 2006, 1130 - LOTTO). Entsprechendes gilt, wenn der Markeninhaber in der Vergangenheit über eine Monopolstellung verfügte, die die gegenwärtige Verkehrsauffassung nach wie vor beeinflusst.
32. (2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat unterstellt, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin, die Deutsche Bundespost, die Bezeichnung "POST" über viele Jahrzehnte im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie in der Werbung intensiv benutzt haben und die Benutzung durch die Deutsche Bundespost als Rechtsvorgängerin der Klägerin zeichenrechtlich zuzuordnen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die angesprochenen Verkehrskreise den beschreibenden Begriff "POST" mit der Klägerin nur aufgrund der früheren Monopolstellung in Verbindung bringen und das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffassen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Umstand, dass das Publikum die in Rede stehenden mit der Bezeichnung "POST" gekennzeichneten Dienstleistungen als von der Klägerin stammend erkennt, auf der Benutzung der Bezeichnung "POST" als Marke durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin beruht. Damit besteht aber kein Anhalt für eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Klagemarke.
33. (3) Entgegen der Ansicht der Revision besteht allerdings auch keine Veranlassung, eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" anzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Werbeaufwendungen der Klägerin im Zeitraum von 1997 bis 2003 von jährlich zwischen 60 Millionen € und 390 Millionen € zur Begründung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht herangezogen, weil die Klägerin nicht angegeben hat, welche Anteile der Werbeaufwendungen auf die Klagemarke "POST" entfallen. Dagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin vorgelegten Benutzungsbeispiele für die Verwendung der Klagemarke "POST". Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Klagemarke überwiegend nur gemeinsam mit der Farbe Gelb, dem Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und teilweise zusammen mit dem stilisierten Posthorn verwandt. Den Schluss auf eine überdurchschnittliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" aufgrund der Verwendungsbeispiele hat das Berufungsgericht daher zu Recht nicht gezogen.
34. Das Berufungsgericht hat eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "POST" über das für die Verkehrsdurchsetzung erforderliche Maß hinaus auch nicht den von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen entnommen. Es hat hierzu ausgeführt, das I. -Gutachten von Mai 2000 weise einen Anteil von 71% der Gesamtbevölkerung auf, die die Bezeichnung "POST" der Markeninhaberin zuordneten. Aus den Verkehrsgutachten für November/Dezember 2002 und dem Ergänzungsgutachten von 2004 der N. folge ein Zuordnungsgrad von 82,4% der Gesamtbevölkerung. Von einem höheren Grad der Verkehrsdurchsetzung geht auch die Revision nicht aus. Sie meint jedoch, aus diesem Durchsetzungsgrad folge eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus einem Durchsetzungsgrad von 82,4% oder 84,6%, wie die Klägerin ebenfalls geltend gemacht hat, folgt keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke "POST".
35. Für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades kann nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden, auch wenn - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 25.10.2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Tz. 23 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte). Handelt es sich jedoch um einen Begriff, der die fraglichen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein Bedeutungswandel und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad in Betracht (BGH GRUR 2006, 760 Tz. 20 - LOTTO). Denn ein sehr bekannter beschreibender Begriff kann nur bei einer langen und intensiven Benutzung der Marke Unterscheidungskraft i.S. des (§ 8 Abs. 3 MarkenG) erlangen (für eine sehr bekannte geographische Herkunftsangabe EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 50 - Chiemsee, zu Art. 3 Abs. 3 MarkenRL; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 436d). Dementsprechend hat der Senat auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Einzelfall eine sehr hohe oder eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung als notwendig angesehen (vgl. BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 24 - LOTTO; GRUR 2007, 1066 Tz. 34 - Kinderzeit; ebenso Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 331; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 8 MarkenG Rdn. 54; wohl auch Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 663; a.A. v. Schultz in v. Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 187). Davon ist auch bei dem glatt beschreibenden Begriff "POST" auszugehen, so dass ein Durchsetzungsgrad von deutlich über 80% den Anforderungen an eine Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "POST" für die in Rede stehenden Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II), jedoch nicht zu einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke führt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem T. -Gutachten von Januar 2006. Dieses Gutachten hat die Klägerin erst nach Abschluss der Tatsacheninstanzen vorgelegt. Als neuer Tatsachenvortrag kann es in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.
36. c) Das Berufungsgericht ist von einer Zeichenunähnlichkeit zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Marken "EP EUROPOST" und "EP Europost - Die Economy Post" ausgegangen und hat deshalb eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
37. aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz).
38. bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angegriffenen Zeichen nicht durch den Bestandteil "POST" geprägt werden, weil die weiteren Bestandteile der zusammengesetzten Zeichen nicht in den Hintergrund treten. Der Verkehr habe keinen Anlass, die angegriffenen Zeichen zergliedernd zu betrachten und sich bei der Frage des Herkunftshinweises allein an dem jeweiligen Bestandteil "POST" zu orientieren. Der Verkehr werde vielmehr diesen Bestandteil als Sachangabe auffassen. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klagemarke "POST" behalte in den zusammengesetzten Kollisionsmarken auch keine selbständig kennzeichnende Stellung. Mit diesem Angriff hat die Revision keinen Erfolg.
39. (1) Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).
40. (2) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Bestandteil "POST" in den angegriffenen Zeichen keine eigenständige kennzeichnende Stellung zukommt. Es hat dies zu Recht daraus gefolgert, dass der Verkehr den Begriff "POST" in den zusammengesetzten Zeichen beschreibend auffasst. Erkennt der Verkehr in den Kollisionszeichen aber nicht die Klagemarke oder das bekannte oder zumindest erkennbare Firmenschlagwort "POST" der Klägerin, besteht im Streitfall kein Anhalt dafür, dass der Wortbestandteil "POST" in den zusammengesetzten Kollisionsmarken eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.
41. Mangels Zeichenähnlichkeit sind eine unmittelbare Verwechslungsgefahr und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen.
42. d) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Marken auch nicht unter dem Aspekt eines Serienzeichens angenommen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
43. aa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, m.w.N.).
44. bb) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil es an einer Erkennbarkeit des Bestandteils "POST" als Serienzeichen der Klägerin in den angegriffenen Marken fehlt. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die Kollisionszeichen als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht, den Bestandteil "POST" der angegriffenen Marken nur als eine Sachangabe ansieht und eine Vielzahl von Unternehmen Marken und Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil "POST" nutzen.
45. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin stünde zudem die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen.
46. a) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, soweit identische Dienstleistungen in Rede stehen. Dies ist für die Bereiche der Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen der angegriffenen Marken der Fall.
47. aa) Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erfüllt.
48. bb) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke übereinstimmenden Bestandteil "POST" der Kollisionszeichen zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen. Für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen beschreibt der Bestandteil "POST" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein Merkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG (BGH GRUR 2008, 798 Tz. 19 - POST I; WRP 2008, 1206 Tz. 21 - CITY POST).
49. cc) Der Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fällen, in denen die Klägerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen "CITY POST" und "Die Neue Post" vorgegangen war, einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR 2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland betraut war und dass seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts "POST" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes "POST" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Phantasie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Begriffs wie "POST" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnachfolgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese Beschränkung ist wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch angelegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte zu 1 zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und ihres Unternehmens nicht zwingend auf den Begriff "POST" angewiesen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte. Die Beschränkung des Schutzumfangs ist allerdings auf ein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden Wettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen.
50. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zur Begründung wird auf die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tag verwiesen (Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 110/06, I ZR 111/06 und I ZR 209/06 jeweils Abschnitt II 1 b). Diese Erwägungen gelten im Streitfall entsprechend, soweit eine Dienstleistungsidentität in Rede steht.
51. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG auch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen gegeben ist, für die keine Identität mit den Dienstleistungen besteht, für die die Klagemarke eingetragen ist. Hiergegen bestehen allerdings Bedenken, weil vom Berufungsgericht nicht im Einzelnen festgestellt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Begriff "POST" für die Vielzahl der Waren und Dienstleistungen, die für die angegriffenen Marken eingetragen sind, eine Merkmalsangabe ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG schon mangels Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu (Abschnitt B I 2).
51. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG auch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen gegeben ist, für die keine Identität mit den Dienstleistungen besteht, für die die Klagemarke eingetragen ist. Hiergegen bestehen allerdings Bedenken, weil vom Berufungsgericht nicht im Einzelnen festgestellt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Begriff "POST" für die Vielzahl der Waren und Dienstleistungen, die für die angegriffenen Marken eingetragen sind, eine Merkmalsangabe ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG schon mangels Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu (Abschnitt B I 2).
53. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr eine Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen zu Recht verneint. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 45 - Kinder II). Mangels Ähnlichkeit der kollidierenden Marken kommt ein auf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG gestützter Unterlassungsanspruch nicht in Betracht.
54. II. Die Klägerin kann den Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Marken "EP EUROPOST" und "EP Europost - Die Economy Post" auch nicht mit Erfolg auf das Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und das Firmenschlagwort "POST" der vollständigen Firmenbezeichnung stützen. Die aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG abgeleiteten Ansprüche scheiden mangels Verwechslungsgefahr aus. Es fehlt an einer Zeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen (hierzu vorstehend B I 2 c und d). Aus demselben Grund scheidet auch ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG aufgrund des Schutzes des bekannten Unternehmenskennzeichens der Klägerin aus.
55. III. Entsprechendes gilt für den auf die Klagemarke "Deutsche Post" gestützten Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG.
56. IV. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch auch nicht aufgrund der Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu.
57. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen der Klagemarke "DP" und den angegriffenen Zeichen "EP EUROPOST" und "EP Europost - Die Economy Post" eine Verwechslungsgefahr mangels Zeichenähnlichkeit ausscheidet. Es ist davon ausgegangen, dass das Zeichen "EP EUROPOST" weder durch den Zeichenbestandteil "EP" geprägt wird noch diese Buchstabenkombination in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung inne hat.
58. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Sie tragen eine Verneinung des Unterlassungsanspruchs aus der Klagemarke "DP" selbständig. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klagemarke "DP" mit dem angegriffenen Zeichen "EP EUROPOST" auch dann verwechselbar wäre, wenn das angegriffene Zeichen durch die Buchstabenkombination "EP" geprägt würde, was das Berufungsgericht in einer zusätzlichen Begründung verneint hat und von der Revision in diesem Zusammenhang alleine angegriffen wird.
59. 2. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus der Klagemarke "DP" gegen das angegriffene Zeichen "EP Europost - Die Economy Post" gegeben. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
60. V. Die Klägerin kann das begehrte Verbot der Benutzung der Zeichen "EP EUROPOST" und "EP Europost - Die Economy Post" auch nicht aus der Gemeinschaftswort-/Bildmarke Nr. EM 007 98 900 "EUROMAIL" und den weiteren mit dem Bestandteil "EURO" gebildeten Wort- und Wort-/Bildmarken herleiten.
61. Markenrechtliche Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG aus den deutschen Marken sind gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin die in Rede stehenden Marken nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des § 25 MarkenG rechtserhaltend i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG benutzt hat. Entsprechendes gilt gemäß Art. 50 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 3 GMV für die Gemeinschaftsmarke "EUROMAIL", die ebenfalls nicht im maßgeblichen Zeitraum rechtserhaltend i.S. von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt worden ist.
62. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung der sämtlich im Zeitraum zwischen 1998 und 2000 eingetragenen Marken nicht dargelegt hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
63. Von einer ernsthaften Benutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG und Art. 15 Abs. 1 GMV ist nur auszugehen, wenn die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, d.h. der Garantierung der Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Benutzung nicht nur symbolisch erfolgen darf (vgl. EuGH GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 72 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]). Das Berufungsgericht hat eine rechtserhaltende Benutzung der in Rede stehenden Marken aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht festzustellen vermocht. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang nur das Vorbringen der Klägerin zum Internetauftritt der Marken "Europack" und "Europremium" als übergangen. Aus diesem Internetauftritt ergeben sich allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und nicht nur symbolische Benutzung der mit dem Bestandteil "EURO" gebildeten Klagemarken.
64. VI. Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung des Slogans "Die Economy Post" aus den Klagekennzeichen zu.
65. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, es fehle bereits die erforderliche Begehungsgefahr für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Klägerin habe eine Benutzung des Slogans nur in Kombination mit der Bezeichnung "EP Europost" durch die Beklagten vorgetragen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
66. Eine Wiederholungsgefahr für die Verwendung des Slogans "Die Economy Post" scheidet aus, weil die Beklagten nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Wortfolge nicht isoliert verwendet haben.
67. Die Benutzung der Zeichenkombination "EP Europost - Die Economy Post" begründet auch keine Erstbegehungsgefahr für eine isolierte Verwendung des in Rede stehenden Slogans.
68. VII. Die Klageanträge zu I 3 sowie I 5 und 7 und II 2 auf Einwilligung in die Löschung der Marken der Beklagten zu 1 und auf Auskunftserteilung sowie der Klageantrag III auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind ebenfalls unbegründet. Die angegriffenen Zeichen verletzen den Schutzbereich sämtlicher Klagekennzeichen nicht. Dies gilt auch für die Bezeichnung "Europost", die Gegenstand des Auskunftsantrags I 7 und II 2 sowie des Feststellungsantrags zu III ist. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu den mit dem Klageantrag zu I 1 verfolgten Unterlassungsansprüchen entsprechend.
69. VIII. Ohne Erfolg stützt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nunmehr auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 8 Abs. 1, §§ 9, 3 i.V. mit § 5 Abs. 1 und 2 UWG.
70. Bei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25 - Markenparfümverkäufe; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 56 - Kinder II). Durch seinen Vortrag über die Entstehung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts bestimmt der Kläger über den Streitgegenstand. Werden neben Ansprüchen aus einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Irreführung geltend gemacht, handelt es sich grundsätzlich um unterschiedliche Streitgegenstände, weil der Kern des jeweiligen Sachverhalts nicht unverändert ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irreführungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht wird. Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Anders als bei Kennzeichenverletzungen nach dem Markengesetz setzt ein auf einen Irreführungstatbestand gestütztes Verbot voraus, dass die Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegitimation unterschiedlich ausgestaltet. Während zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich die in § 8 Abs. 3 UWG angeführten Beteiligten aktivlegitimiert sind, stehen kennzeichenrechtliche Ansprüche dem Inhaber des Schutzrechts zu. Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen irreführender Werbung aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit den Klagemarken i.S. von § 5 Abs. 2 UWG ein gegenüber kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand.
71. Einen neuen Streitgegenstand kann die Klägerin im Revisionsverfahren nicht einführen (BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 61 - Kinderzeit; GRUR 2007, 1071 Tz. 57 - Kinder II). Dass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund irreführender Werbung übergangen hat, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt.
72. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm, Büscher, Schaffert, Bergmann, Koch

14.09.2009

Urheberrechtsschutzfähigkeit von Computerprogrammen - Inkasso-Programm

BVerfG 1. Senat 3. Kammer AZ:1 BvR 127/09
Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2009
Art 103 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB
Nichtannahmebeschluss: Zur Schadensbemessung bei nicht genehmigter Werbung mit Bild eines Prominenten - hier: keine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Schätzung des Schadens auf 5000 Euro ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens
Orientierungssatz
1a. Zu den von Art 14 Abs 1 GG geschützten vermögenswerten Rechten könnten auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl BGH, 1999-12-01, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214) zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG geschützt werden (vgl BVerfG, 1999-12-15, 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 <379 ff>).(Rn.11)
1b. Kriterien für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr sind nach allgemeiner Meinung die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (vgl OLG München, 2003-01-17, 21 U 2664/01, GRUR-RR 2003, 194).(Rn.23)
2a. Sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall müssen ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das angemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten.(Rn.17)
2b. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt dann gegen Art 103 Abs 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 <143 f> mwN). Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht nach § 287 Abs 1 S 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte.
Ob allerdings im konkreten Fall der angebotene Beweis erhoben werden musste, oder ob das Gericht stattdessen von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen durfte, wird als im wesentlichen einfachrechtliche Frage vom BVerfG nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft (vgl BVerfG, 1987-05-05, 1 BvR 903/85, BVerfGE 75, 302 <313 f>).(Rn.18)
2c. Die Zurückweisung eines Beweisangebots ist etwa dann ermessensfehlerhaft, wenn es geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die anderenfalls "in der Luft hängende" Schätzung zu liefern, oder wenn das Gericht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichtet (vgl BGH, 2005-10-06, I ZR 266/02, NJW 2006, 615 <617>).(Rn.21)
3. Hier: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte der Beschwerdeführerin.
3a. Art 14 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Auch wenn der möglicherweise geringe wirtschaftliche Erfolg bei der widerrechtlichen Rechteverwertung nicht den Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr abgeben dürfe (vgl BVerfG, 2002-10-25, 1 BvR 2116/01, NJW 2003, 1655), das LG jedoch entsprechende Überlegungen angestellt hat, besteht eine verfassungsrechtliche Beschwer jedenfalls nicht fort, da das OLG nicht auf diesen Bemessungsfaktor abgestellt hat.(Rn.14)
3b. Auch eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG liegt nicht vor, da die Fachgerichte in vertretbarer Weise die Schadenshöhe schätzen durften. Das OLG hat sich an den anerkannten Kriterien zur Ermittlung der Schadenshöhe orientiert und insbesondere begründet, warum es von den Entgelten in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten längerfristigen Werbeverträgen abgewichen ist. Die Schätzungen beider Gerichte beruhte auf nach vertretbarer Ansicht ausreichenden Anhaltspunkten.(Rn.24)
LG Frankfurt 3. Zivilkammer AZ: 2-03 O 384/08, 2/03 O 384/08, 2-3 O 384/08, 2/3 O 384/08
Entscheidung vom 26.02.2009
§ 677 BGB, § 670 BGB, § 683 S 1 BGB, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. Die Parteien streiten um die Haftung des Betreibers einer Domain-Handelsplattform für Kennzeichen-Verletzungen beim sog. Domain-Parking.
2. Die Klägerin tritt unter der Domain ... im Internet auf und ist u. a. Inhaberin der DE-Marke "..." mit der Registernummer ..., die mit einer Priorität zum ... in den Klassen ... und ...- darunter Personal- und Stellenvermittlung – eingetragen ist (Bl. 11 d. A.).
3. Die Beklagte ist ein Internet-Dienstleister. Unter der Domain ... ermöglicht sie Kunden, von ihnen nicht genutzte Domains auf ihrer Plattform zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und gewinnbringend durch Platzierung von Werbung in Form sog. "sponsored links" einzusetzen (sog. Domain-Parking). Diese "sponsored links" werden z. B. durch Google bereitgestellt und führen zu anderen Webseiten. Die Werbe-Links werden dabei automatisch passend zu einem oder mehreren von dem Domaininhaber gewählten Schlüsselworten (sog. Keywords) eingeblendet, ohne dass der Domain-Inhaber oder die Beklagte im Einzelnen weiß, von welchem Werbepartner die Werbung zugeliefert wird. Die Beklagte erhält von ihren Werbepartner jedes Mal, wenn ein Werbe-Link angeklickt wird, eine Vergütung, wobei die Beklagte ihrerseits für das Anklicken ein Entgelt an den Domaininhaber entrichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die auszugsweise vorgelegten AGBs der Beklagten (Bl. 24 ff., 122 d. A.) Bezug genommen.
4. Am ... stellte die Klägerin fest, dass auf der Plattform der Beklagten die Domain ... geparkt wurde und unter der Domain eine Reihe von Werbeanzeigen eingeblendet wurden, die sich alle mit dem Thema Stellenanzeigen und Jobbörsen befassen (Bl. 32 f. d. A.).
5. Daraufhin mahnte sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2007, an dem auch ein Patentanwalt mitwirkte, ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Anerkennung ihrer Schadensersatz-Verpflichtung (einschließlich der Übernahme der Abmahnkosten) auf (Bl. 34 f. d. A.). Unter dem 28.06.2007 gab die Beklagte "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch ausdrücklich eine Übernahme der Abmahnkosten ab.
6. Die Klägerin behauptet, sie betreibe unter der Domain ... eine Jobbörse im Internet und sei seit Ende der 90er Jahre in Deutschland unter der geschäftlichen Bezeichnung "..." aktiv. Sie betreibe eine der führenden Stellenbörsen in Deutschland. Monatlich suchten rund 4 Mio. Arbeitssuchende und Arbeitgeber ihr Online-Portal auf, in dem durchschnittlich 40.000 Stellenangebote enthalten seien.
7. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet, die sich aus einem Gegenstandswert von 200.000,00 Euro errechneten. Dabei seien auch die Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt nach § 140 Abs. 3 MarkenG zu erstatten, so dass ein Anspruch in Höhe von 4.761,60 Euro (2 x 1,3 fache Gebühr zzgl. Auslagenpauschale – 2.360,00 Euro + 20,00 Euro) bestünde. Dabei sei sie nicht auf einen Freistellungsanspruch beschränkt, sondern könne unmittelbar auf Zahlung klagen, weil sie der Beklagten erfolglos eine Frist zur Freistellung gesetzt habe.
8. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die Kennzeichenrechtsverletzung aus den §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie binde den Domaininhaber als Erfüllungsgehilfen in das Vertragsverhältnis zu ihren Werbepartnern ein und habe einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf dessen Tätigkeit.
9. Die Beklagte hafte darüber hinaus als Störerin, weil sie eine umfassende Prüfungsverpflichtung treffe. Dem Geschäftsmodell der Beklagten sei die ernst zu nehmende Gefahr immanent, dass es von Domaininhabern dazu benutzt werde, durch Verwendung von Domains, die an bekannte Marken- und Firmennamen angelehnt seien, Einnahmen zu erzielen und dadurch Kennzeichenrechtsverletzungen zu begehen. Das Parken von Domains mache nur bei an fremde Namen und Zeichen angelehnte Domainnamen sowie bei generischen Begriffen Sinn, da die geparkten Seiten nur durch eine direkte Eingabe der Adresse gefunden werden könnten. Auf der Plattform der Beklagten sei daher eine Vielzahl von Domains geparkt, bei denen es sich um sog. Vertipper-Domains handele, mithin um solche, bei denen bekannte Marken- oder Firmennamen, in die jedoch ein Tippfehler eingebaut werde, wiedergeben würden, wie dies etwa bei den (inzwischen gelöschten) Beispielen in Anlage K 10 (Bl. 37 ff. d. A.) der Fall sei. Sie behauptet, es sei technisch ohne großen Aufwand möglich, die Kombination von Domainname und gewähltem Schlüsselwort bei der Registrierung für das Parksystem auf Kennzeichenverletzungen zu filtern. Der Aufwand für die Installation eines Servers nebst Datenbanksystems läge bei höchstens 20.000,00 Euro.
10. Die Klägerin beantragt,
11. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.761,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2007 zu zahlen.
12. Die Beklagte beantragt,
13. die Klage abzuweisen.
14. Die Beklagte behauptet, in ihrer Datenbank seien 11,5 Millionen Domains registriert, die an dem Domain-Parking teilnähmen. Sie ist der Ansicht, sie sei nur verpflichtet, solche Angebote zu blockieren, die sie eindeutig als rechtsverletzend erkennen könne.
15. Sie behauptet, sie unternehme vielfache Anstrengungen, um Rechtsverletzungen im Rahmen der von ihr angebotenen Plattform zu verhindern. Sie verpflichte in Ziffer 2.2 ihrer AGB ihre Kunden vertraglich, eine Einstellung rechtsverletzender Domainnamen bzw. die rechtsverletzende Nutzung der Domainnamen zu unterlassen. Verstöße führten unverzüglich zu einer dauerhaften Beendigung der Kundenbeziehung. Sie weise auf ihrer Website ausdrücklich auf Rechte Dritter und Schutzrechte hin (Bl. 124 d. A.). Sie informiere die Domaininhaber ausdrücklich, dass er weder durch die Auswahl der Keywörter noch durch den Verkaufseintrag gegen Rechte Dritter verstoßen dürfe (Bl. 125 f. d. A.). Daneben informiere sie ihre Kunden auch über den eigenen Newsletter über die Beachtung von Drittrechten (Bl. 127 f. d. A.). Schließlich habe sie mit dem "Rights Protection Program" eine einfach zu handhabende Methode geschaffen, Rechtsverletzungen schnell und unbürokratisch zu melden (Bl. 129 d. A.). Sobald sie Kenntnis von einer angeblichen Rechtsverletzung erfahre, erfolge unverzüglich eine summarische Prüfung der Rechtslage durch die Rechtsabteilung. Soweit diese zu dem Ergebnis komme, dass eine Rechtsverletzung möglich erscheine, werde der entsprechende Eintrag unverzüglich gesperrt. Dabei habe sie die Methode der Blockierung stetig weiterentwickelt. Seit Mai 2007 erfolge die Blockierung ohne Berücksichtigung der Top Level Domain (TLD) wie z. B. ".de". Seit mehreren Jahren überprüfe sie auch stichprobenartig nachträglich die Relevanz der vom Kunden gewählten Keywords.
16. Sie behauptet, es sei technisch unmöglich, einen Vorabfilter ähnlich klingender bzw. ähnlich geschriebener Domains einzurichten. Semantische Systeme seien noch sehr fehleranfällig und langsam. Die Kontrolle erfordere im Übrigen Rechtsverständnis in Form eines markenrechtlichen Experten.
17. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Gegenstandswert für die Abmahnkosten sei weit überhöht, es sei allenfalls ein Wert von 25.000,00 Euro anzusetzen. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen die Schadensminderungspflicht verstoße. Rechtsmissbräuchlich sei auch, dass die Klägerin den hier beanstandeten Verstoß nicht bereits im Rahmen des Rechtsstreits der Parteien vor dem Landgericht Berlin, Az.: 103 O 17/08, in dem es um die Domain ... gegangen sei, gerichtlich geltend gemacht habe.
18. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits vor dem Landgericht Berlin, Az.: 103 O 17/08, ein ähnlich gelagerter Fall anhängig war und eine gleichzeitige Geltendmachung des hiesigen Anspruchs möglich gewesen wäre. Insoweit steht es der Klägerin frei, mehrere Kennzeichen-Verletzungen, die auf der Handelsplattform der Beklagten begangen werden, bei unterschiedlichen Gerichten geltend zu machen.
20. Die Klage ist nicht begründet.
21. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus den §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. Die Abmahnung erfolgte nicht berechtigt, weil der Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG zustand.
22. Zwar ist vorliegend eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich gegeben. Insbesondere liegt eine markenmäßige Benutzung vor, wenn wie hier eine ähnliche Domain dafür benutzt wird, um durch entsprechende Keyword-Anzeigen Werbung für Unternehmen zu schalten, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.
23. Die Kennzeichenverletzung erfolgte jedoch durch den Domain-Inhaber als Täter und nicht durch die Beklagte. Diese war im Zeitpunkt der Abmahnung weder Täterin oder Teilnehmerin noch haftet sie als Störerin. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts München I (Urteile vom 14.11.2007, Az.: 33 O 22935/06, 22830/06), des Landgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2008, 122 ff., Urt. vom 03.09.2008, Az.: 2 a O 40/08) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 03.06.2008, Az.: 103 O 17/08) (a. A.: Leistner/Stang, WRP 2008, 533 (547 f.)).
24. Die Beklagte war nicht Inhaberin der fraglichen Domain und hat diese nicht selbst genutzt, sondern hat lediglich die Plattform zur Verfügung gestellt, auf der der Domain-Inhaber die Domain parkte und mit sponsored Links versah. Dabei hat sie nicht einmal die Keywords, durch die automatisch ohne sonstige Einflussmöglichkeit die Anzeigen eingeblendet werden, ausgewählt, weshalb sie nicht als Täterin anzusehen ist. Sie kann auch nicht als Teilnehmerin an der Verletzungshandlung angesehen werden. Angesichts dessen, dass das Domain-Parking und die Verlinkung durch ein automatisiertes Verfahren erfolgen, fehlt es an dem erforderlichen (zumindest bedingten) Vorsatz bezüglich der Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.
25. Damit kommt eine Haftung der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung in Betracht. Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Allerdings ist für die Bejahung einer Störerhaftung die Verletzung einer Prüfungspflicht notwendig, um eine übermäßige Ausdehnung des Kreises möglicher Schuldner einzuschränken. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung ist dabei auf offenkundige, aus seiner Sicht eindeutige Rechtsverstöße beschränkt. Der in Anspruch Genommene ist etwa regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für ihn unschwer und weiter Nachforschungen zu erkennen ist, dass die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtigt (BGHZ 148, 13 ff. "ambiente.de", juris Rn. 22-25, 31). Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung (im nachhinein) bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236 ff. Internet-Versteigerung I, juris-Rn. 49).
26. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich die von ihr geforderte Filtersoftware nicht als geeignete und zumutbare Prüfungsmaßnahme dar. Bei jeder einzelnen geparkten Domain müssten nämlich Recherchen im Marken-, Gemeinschaftsmarken- und Handelsregister erfolgen (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123)), und zwar auch in Form einer Ähnlichkeitssuche, um auch die sog. Vertipper-Domains zu erfassen. Des Weiteren müsste bei einem Treffer eine Überprüfung der Keywords anhand des geschützten Warenklassen bzw. des Geschäftszweigs vorgenommen werden (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123)). Nach Ansicht der Kammer wäre eine solche effektive Prüfung durch ein Computer-Programm nicht möglich, weil entsprechende Kenntnisse des Kennzeichenrechts und der Marktverhältnisse durch einen geschulten Mitarbeiter erforderlich sind (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 8; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123); BGHZ 148, 13 ff. "ambiente.de", juris Rn. 33).
27. Ferner kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass dem Geschäftsmodell der Beklagten die Gefahr immanent ist, dass es von Domaininhabern dazu benutzt werde, durch Verwendung von Domains, die an bekannte Marken- und Firmennamen angelehnt seien, Einnahmen zu erzielen und dadurch Kennzeichenrechtsverletzungen zu begehen, was auch angesichts der Vergütung für jedes Anklicken der Ad-Word-Anzeigen erhöhte Prüfungspflichten begründen könnte (vgl. BGHZ 173, 188 "Jugendgefährdende Medien bei Ebay", Juris-Rn. 25). Das System der Beklagten kann durchaus auch ohne Kennzeichenverletzungen benutzt werden (ebenso LG München I, a. a. O., S. 16; LG Berlin, a. a. O, S. 8; a. A. Leistner/Stang, WRP 2008, 533 (548)).
28. Schließlich scheidet auch eine Haftung nach den §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG aus. Sie würde voraussetzen, dass der rechtsverletzende Domaininhaber als Beauftragter der Beklagten anzusehen wäre. Dies ist hier nicht der Fall.
29. Beauftragter ist, wer ohne Mitarbeiter zu sein, im oder für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Verhältnisses tätig ist. Erforderlich ist dabei, dass der Beauftragte tatsächlich in die Betriebsstruktur des Betriebsinhabers eingegliedert ist und diesem der Erfolg der Handlung zumindest auch zugute kommt. Außerdem muss der Betriebsinhaber einen bestimmenden Einfluss auf die rechtsverletzende Handlung haben, wobei ausreicht, dass er sich diesen Einfluss sichern könnte und müsste (vgl. BGH, GRUR 2005, 864 "Meißner Dekor II", juris-Rn. 20; OLG Köln, MMR 2006, 622, juris-Rn. 13; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rn. 2.41). Maßgeblich ist, dass der Beauftragte aufgrund eines Vertragsverhältnisses betriebliche Funktionen nach außen übernimmt und dabei die Interessen des Betriebsinhabers zu wahren hat (vgl. OLG Köln, MMR 2008, 477, juris-Rn. 13; OLG Köln, MMR 2006, 622, juris-Rn. 20; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 2.44). Auch ein selbständiger Unternehmer kann dabei Beauftragter sein, so etwa beim Verhältnis Lieferant und Zwischenhändler, nicht jedoch beim Tätigwerden eines Zeitungsverlegers für Anzeigenkunden, es sei denn dieser übernimmt zusätzliche Geschäftsbesorgungsaufgaben, die dem Betriebsinhaber im Regelfall selbst obliegen, ähnlich einer Werbeagentur (vgl. BGH, GRUR 1990, 1039 "Anzeigenauftrag"; OLG Köln, MMR 2006, 622, juris-Rn. 14; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 2.45; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor §§ 14-19, Rn. 25 f.).
30. Der Inhaber der geparkten Domain erhöht zwar durch die Zeichenverletzung die Zugriffszahl auf seine Seite und damit auf die dort platzierte Werbung. Die so erzielten Werbeeinnahmen kommen auch der Beklagten zugute. Der Domaininhaber handelte indessen im eigenen Interesse und nimmt keine Funktionen der Beklagten wahr. Sein primäres Ziel ist es, selbst Werbeeinnahmen zu erzielen. Er will nicht für die Beklagte Werbeeinnahmen erzielen und dafür ein Entgelt erhalten. Der Domaininhaber gestaltet auch seinen Internet-Auftritt alleine. Er entscheidet – ohne Mitwirkung der Beklagten – über die Teilnahme am Domain-Parking und bestimmt das "ob" und den Inhalt der Werbeanzeigen alleine durch Wahl der relevanten Keywords. Insoweit fehlt es an dem bestimmenden Einfluss der Beklagten hinsichtlich der Verlinkung mit den automatisch geschalteten "sponsored links". Auch in der Bestimmung der Keywords ist keine Übernahme betrieblicher Funktionen der Beklagten durch den Domaininhaber zu sehen. Die Beklagte nimmt vom Domain-Inhaber keinerlei Dienste in Anspruch, sondern erbringt vielmehr für diesen eine Dienstleistung, nämlich die unkomplizierte Bereitstellung von Werbe-Links zu einem bestimmten Stichwort (vgl. auch OLG Köln, MMR 2006, 622, juris-Rn. 27). Der Domaininhaber tritt auch nicht nach außen als Teil des Geschäftsbetriebs der Beklagten auf; sondern als selbständiger Dritter; der durchschnittliche Internetnutzer nimmt die Website insbesondere nicht als Werbung der Beklagten wahr. Das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Domaininhaber ist dabei auch nicht vergleichbar mit dem zwischen Merchant und Affiliate (vgl. hierzu Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 2.45; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2005, Az.: 2-03 O 537/07). Der Affiliate wirbt im Rahmen des Partnerprogramms für den Merchant und nimmt daher eine grundsätzlich diesem obliegende Funktion – Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen – wahr. Der Domaininhaber hingegen wirbt nicht für den Parking-Provider, sondern für Dritte.
31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 09.02., 10.02. und 20.02.2009 gebieten nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), weil dort lediglich Rechtsausführungen erfolgt sind.
LG München I 9. Kammer für Handelssachen AZ: 9 HK O 17901/06, 9 HKO 17901/06
Entscheidung vom 27.02.2007
§ 4 Nr 10 UWG, § 14 Abs 5 MarkenG
Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Inhaber der Marke und Domain "NEU.DE" gegen den Inhaber der Marke "NEU.EU"
Orientierungssatz
1. Dem Inhaber der Domain "neu.de" steht kein Anspruch auf Zuteilung der Domain "neu.eu" zu. Werden aus allgemein beschreibenden Begriffen der deutschen Sprache Domains gebildet, handelt es sich um sog. generische Domains (Rn.44).
2. Zwischen den beiden Marken "NEU.DE" und "NEU.EU" besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Nutzung von "neu-eu" verstößt auch nicht gegen § 4 Nr. 10 UWG, da die Benutzung beschreibender Domain-Namen im Hinblick auf die freie Wählbarkeit der Domain-Namen keine wettbewerbswidrige Behinderung darstellt (Rn.47) (Rn.51).
BGH 4. Strafsenat AZ:4 StR 455/08
Entscheidung vom 18.12.2008 AZ:4 StR 455/08
§ 136 Abs 1 S 2 StPO, Art 6 Abs 1 MRK
Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Notwendige qualifizierte Belehrung eines zunächst als Zeuge vernommenen Tatverdächtigen; Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Beschuldigtenangaben trotz unterbliebener qualifizierter Belehrung und Widerspruchs des Betreffenden
Leitsatz
1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen ("qualifizierte" Belehrung) (Rn.12)(Rn.13).
2. Unterbleibt die "qualifizierte" Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Widerspruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar (Rn.14).
3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007, 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452) (Rn.15).
BGH 8. Zivilsenat AZ: VIII ZR 92/06
Entscheidung vom 29.11.2006
§ 276 Abs 1 S 1 BGB, § 323 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 348 BGB
Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung: Abgrenzung zwischen Beschaffenheitsangabe und Beschaffenheitsgarantie; stillschweigende Garantieübernahme; Nebeneinander von Beschaffenheitsvereinbarung und pauschalem Ausschluss der Sachmängelhaftung
Leitsatz
1a. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint (Rn.20).
1b. Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (Rn.20).
2a. Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten (Rn.22).
2b. Beim Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen (Rn.25).
2c. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht (Rn.26).
3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) (Rn.31).
BGH 8. Zivilsenat AZ:VIII ZR 72/06
Entscheidung vom 22.11.2006
§ 443 BGB, § 475 Abs 1 S 2 BGB
Haftung beim Gebrauchtwagenkauf: "Fahrbereitschaft" als Haltbarkeitsgarantie; Vorliegen der Fahrbereitschaft bei Gefahrübergang trotz Notwendigkeit des alsbaldigen Motoraustauschs; Haftungsausschluss durch Vorschieben eines Verbrauchers als Verkäufer
Leitsatz
1. Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss (Rn.25) .
2. Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21. April 1993, VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256) (Rn.21) .
3. Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039) (Rn.15) (Rn.16) .
BGH 12. Zivilsenat Urteil AZ: XII ZR 117/07
Entscheidung vom 25.03.2009
§ 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB
Verschulden bei Vertragsschluss: Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers gegenüber dem Unfallgeschädigten über die Erstattung des Unfallersatztarifes durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
Leitsatz
Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006, XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007, XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470) (Rn.14)(Rn.16).
BGH 6. Zivilsenat Urteil AZ: VI ZR 308/07
Entscheidung vom 14.10.2008
§ 249 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 287 ZPO
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem überhöhten Preis; Schätzgrundlage für Mietwagenkosten
Leitsatz
1. Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen (Rn.14).
2. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (Rn.22) (Rn.24).
BGH 6. Zivilsenat Urteil AZ: VI ZR 210/07
Enscheidung vom 14.10.2008
§ 249 Abs 2 S 1 BGB
Leitsatz
Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird (Rn.9).
BVerfG 2. Senat 2. Kammer stattgebender Kammerbeschluss AZ: 2 BvR 941/08 ,
Entscheidung vom 11.08.2009
Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 97 Abs 1 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage
Orientierungssatz
1a. Zum Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - insbesondere im Hinblick auf die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, vgl BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 <42 f>).
1b. Die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stellt eine Erhebung derartiger Daten und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl BVerfG, 11.03.2008, 1 BvR 2074/05, BVerfGE 120, 378 <397 ff>).(Rn.15)
1c. Der Grundrechtseingriff entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl BVerfG, aaO, <398 f>).
1d. Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl BVerfG, aaO, <399>).(Rn.16)
2a. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl BVerfG, aaO, <401 ff>).
2b. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl BVerfG, 23.02.2007, 1 BvR 2368/06, BVerfGK 10, 330<337 f>).(Rn.17)
3. Hier:
3a. Der vorliegend von den Fachgerichten als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art 20 Abs 3 sowie des Art 97 Abs 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein. (vgl BVerfG, 31.05.1988, 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214 <227>).
3b. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1<44>).
4a. Das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot zieht der Rspr bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl BVerfG, 24.03.1976, 2 BvR 804/75, BVerfGE 42, 64 <73>).
4b. Wenngleich nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts auch einen Gleichheitsverstoß darstellt (vgl BVerfG, 08.07.1997, 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 <203>), so kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen jedenfalls dann in Betracht, wenn ein Richterspruch unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 03.11.1982, 1 BvR 710/82, BVerfGE 62, 189 <192>). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl BVerfG, 16.10.1998, 2 BvR 1328/96, NVwZ-Beilage 1999, 10 f).(Rn.14)
4c. Hier: Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.
5a. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären (vgl BVerfG, 31.08.1993, 2 BvR 843/93, NJW 1994, 847).(Rn.23)
5b. Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. Denn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.(Rn.24)
BGH 1. Zivilsenat, AZ: I ZR 52/83
Entscheidung vom: 09.05.1985
Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 7 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG
Leitsatz
Inkasso-Programm
1. Computer-Programme sind grundsätzlich einem Urheberrechtsschutz als Schriftwerke nach UrhG § 2 Abs 1 Nr 1 oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach UrhG § 2 Abs 1 Nr 7 zugänglich.
2. Zu den Anforderungen an das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung (UrhG § 2 Abs 2) bei Computer-Programmen.
Orientierungssatz
1. Computerprogramme sind grundsätzlich in jedem Stadium ihrer Entwicklung dem Urheberrechtsschutz zugänglich: der in einer Studie (Pflichtenheft) als Ergebnis der Problemanalyse (Systemanalyse) beschriebene (auch symbolsprachliche) Lösungsweg als Schriftwerk iSd UrhG § 2 Abs 1 Nr 1; die graphische Darstellung des Datenflußplans (Flußdiagramms) als Darstellung wissenschaftlicher und technischer Art iSd UrhG § 2 Abs 1 Nr 7; die Darstellung des Programmablaufplans (Blockdiagramms) meist als Mischform aus Schriftwerk und Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art; das fertige Computerprogramm als Primärprogramm (Quellenprogramm) oder als auf einem Datenträger festgehaltenes auch nur maschinenlesbares Objektprogramm als Objektprogramm als Schriftwerk iSd UrhG § 2 Abs 1 Nr 1.
2. Neben den vorgenannten bei der Programmentwicklung regelmäßig anfallenden Formgestaltungen können in den Vorstufen weitere dem Urheberrechtsschutz zugängliche Arbeitsergebnisse entstehen (Beschreibungen, Dokumentationen, Unterprogramme uä). Ergänzend kann schutzfähiges Begleitmaterial hinzutreten, das neben den Computerprogrammen und den Programmbeschreibungen ebenfalls dem Oberbegriff der Computersoftware zugerechnet wird.
3. Als persönliche geistige Schöpfung (UrhG § 2 Abs 2) kommen für die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Computerprogrammen und ihren Vorstufen nur die Auswahl und die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials in Betracht. Die Frage nach dem hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad iSd UrhG § 2 Abs 2 beantwortet sich nach den von der Rechtsprechung bislang entwickelten Grundsätzen (ausgeführt).
4. Zur urheberrechtlichen Beurteilung des Computerprogramms und seiner Vorstufen in ihrem Verhältnis zueinander als Werk (UrhG § 2), Bearbeitung (UrhG § 3), Vervielfältigung (UrhG § 16) bei einheitlichem (UrhG § 2, UrhG § 8) und getrennten Werkschaffen:
4.1 Kann im Einzelfall eine hinreichende schöpferische Gestaltungshöhe nur in der Anfangsphase der Programmentstehung (zB bei der generellen Problemlösung und dem Datenflußplan), nicht dagegen in den späteren Arbeitsphasen (beim Programmablaufplan und insbesondere auch nicht bei der Codierung) festgestellt werden, so steht dies der Urheberrechtsschutzfähigkeit des vollendeten Werkes, des betriebsfertigen Programms, grundsätzlich nicht entgegen. Bei einem einheitlichen Werkschaffen gehen die schöpferischen Vorarbeiten in das endgültige Werk ein.
4.2 Bei getrenntem Werkschaffen wäre die generelle Problemlösung als eigentliches Werk, der eigenschöpferisch gestaltete Datenflußplan als deren abhängige Bearbeitung (UrhG § 3) und der Programmablaufplan sowie die Codierung als unfreie Benutzung in Form der Vervielfältigung (UrhG § 16) zu beurteilen.
4.3 Sind an der Programmentstehung als einem einheitlichen Werk mehrere Urheber beteiligt, so wird - falls die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges wollten - ein gemeinsames Werkschaffen vorliegen (UrhG § 8), bei dem das betriebsbereite Computerprogramm das endgültige urheberrechtsgeschützte Werk darstellt.
Fundstellen
BGHZ 94, 276-292 (Leitsatz 1 und Gründe)
DB 1985, 1130-1130 (Gründe)
BB 1985, 1747-1752 (red. Leitsatz und Gründe)
WM 1985, 1235-1242 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
EBE/BGH 1985, 362-370 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
DB 1985, 2397-2399 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
Medien und Recht 1985, Nr 5, Archiv 1-4 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
WuB V F UrhG § 2 1.85 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
GRUR 1985, 1041-1049 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
NJW 1986, 192-197 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
MDR 1986, 121-122 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
iur 1986, 18-23 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
EWiR 1985, 907-908 (red. Leitsatz und Gründe)
ZUM 1986, 39-48 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
RDV 1985, 36-42 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
DuD 1989, 35-41 (Leitsatz und Gründe)
CR 1985, 22-32 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen
BlPMZ 1986, 127-127 (Leitsatz 1-2)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 9. Februar 1983, Az: 6 U 150/81
vorgehend LG Mannheim 7. Zivilkammer, 12. Juni 1981, Az: 7 O 143/80
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Fortführung BGH 1. Zivilsenat, 23. Januar 2003, Az: I ZR 18/00
Vergleiche FG München 1. Senat, 23. Mai 2001, Az: 1 K 3026/97
Abweichung LG München II 4. Strafkammer, 10. März 1992, Az: 4 Qs 11/91
So auch LG Köln 31. Zivilkammer, 28. Januar 1992, Az: 31 O 344/91
Vergleiche OLG Celle 6. Zivilsenat, 20. Februar 1991, Az: 6 U 15/90
Vergleiche LG Stuttgart 17. Zivilkammer, 27. September 1990, Az: 17 O 460/90
Vergleiche BGH 1. Zivilsenat, 30. November 1989, Az: I ZR 191/87
Festhaltung BGH 1. Zivilsenat, 26. Oktober 1989, Az: I ZR 216/87
Anschluß OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 26. April 1989, Az: 13 U 54/88
Vergleiche BGH 10. Zivilsenat, 14. Februar 1989, Az: X ZB 8/87
Vergleiche LG Münster 7. Strafkammer, 4. Oktober 1988, Az: 7 Qs 58/88 III
Vergleiche AG Rheine, 20. September 1988, Az: 5 Gs 847/88
im Text BFH 1. Senat, 20. Juli 1988, Az: I R 61/85
Vergleiche OLG München 29. Zivilsenat, 14. Januar 1988, Az: 29 U 2036/87
Vergleiche OLG Düsseldorf 20. Zivilsenat, 30. Dezember 1987, Az: 20 U 30/87
im Text BFH 3. Senat, 3. Juli 1987, Az: III R 7/86
Vergleiche AG Düsseldorf, 26. Juni 1987, Az: 43 C 843/85
Vergleiche KG Berlin 5. Zivilsenat, 13. Februar 1987, Az: 5 U 4910/84
Vergleiche LG Düsseldorf 12. Zivilkammer, 17. Dezember 1986, Az: 12 O 759/84
Vergleiche LG Berlin 16. Zivilkammer, 6. Mai 1986, Az: 16 O 72/86
im Text FG Berlin 4. Senat, 17. Oktober 1985, Az: IV 84/83

Literaturnachweise
Brunhilde Ackermann, jurisPR-BGHZivilR 38/2005 Anm. 6 (Anmerkung)
Günter von Gravenreuth, BB 1985, 2002-2004 (Anmerkung)
Christoph Zahrnt, BB Beilage 1990, Nr 24, 10-10 (Anmerkung)
Christoph Zahrnt, BB Beilage 1991, Nr 18, 6-9 (Anmerkung)
Klaus-Albert Bauer, CR 1985, 5-12 (Entscheidungsbesprechung)
Willi Erdmann, CR 1986, 249-259 (Entscheidungsbesprechung)
Ulrich Sieber, CR 1986, 699-701 (Entscheidungsbesprechung)
Volker Ilzhöfer, CR 1988, 332-339 (Aufsatz)
Klaus-Albert Bauer, CR 1988, 359-359 (Aufsatz)
Volker Ilzhöfer, CR 1988, 423-426 (Entscheidungsbesprechung)
Ulrich Loewenheim, CR 1988, 799-806 (Kongressvortrag)
Bernhard Syndikus, CR 1988, 819-823 (Entscheidungsbesprechung)
Thomas Heymann, CR 1990, 9-17 (Aufsatz)
Michael Lehmann, CR 1991, 150-151 (Anmerkung)
Günter von Gravenreuth, CR 1991, 158-159 (Anmerkung)
M Michael König, CR 1991, 584-592 (Aufsatz)
Günther Holländer, CR 1991, 715-717 (Aufsatz)
Willi Erdmann, CuR 1986, 249-259 (Entscheidungsbesprechung)
Helmut Becker, DB 1985, 1274-1278 (Aufsatz)
Abbo Junker, DB 1988, 690-691 (Aufsatz)
Rainer Jacobs, EWiR 1985, 907-908 (Anmerkung)
Thomas Hoeren, EWiR 1993, 1113-1114 (Anmerkung)
Gernot Schulze, GRUR 1985, 997-1008 (Entscheidungsbesprechung)
Helmut Haberstumpf, GRUR 1986, 222-235 (Entscheidungsbesprechung)
Axel von Hellfeld, GRUR 1989, 471-485 (Aufsatz)
M Michael König, GRUR 1989, 559-577 (Rezension)
Günter von Gravenreuth, GRUR 1991, 455-456 (Anmerkung)
Manfred Broy, GRUR 1992, 419-423 (Aufsatz)
Moritz Röttinger, iur 1986, 12-17 (Aufsatz)
Christoph Zahrnt, iur 1986, 23-23 (Anmerkung)
Werner Schmidt, iur 1986, 7-12 (Aufsatz)
Christoph Zahrnt, iur 1988, 88-88 (Anmerkung)
Moritz Röttinger, JurPC 1990, 553-556 (Aufsatz)
Peter Waltl, JurPC 1991, 1059-1060 (Anmerkung)
Jochen Marly, JurPC 1992, 1567-1567 (Aufsatz)
Elizabeth N Kapnopoulou, JurPC 1995, 3223-3234 (Aufsatz)
Bernd Heinrich, JZ 1994, 938-945 (Entscheidungsbesprechung)
Axel Sodtalbers, K&R 2008, 299-301 (Anmerkung)
Helmut Haberstumpf, NJW 1991, 2105-2111 (Entscheidungsbesprechung)
Ralf Bernd Abel, RDV 1985, 27-33 (Aufsatz)
M Lehmann, RDV 1990, 68-77 (Aufsatz)
Hans-Dieter Hoppmann, RDV 1992, 53-62 (Aufsatz)
Adalwolf von Loeper, WissR 1986, 133-140 (Aufsatz)
Wolfgang Rutke, WuB V F § 2 UrhG 1.85 (Anmerkung)
Bernhard Syndicus, ZUM 1991, 234-235 (Entscheidungsbesprechung)
Bernhard Syndikus, ZUM 1991, 234-235 (Entscheidungsbesprechung)

Zeitschriften
Ulrich Sieber, CR 1986, 699-701 (Entscheidungsbesprechung)
Volker Ilzhöfer, CR 1988, 332-339 (Aufsatz)
Klaus-Albert Bauer, CR 1988, 359-359 (Aufsatz)
Volker Ilzhöfer, CR 1988, 423-426 (Entscheidungsbesprechung)
Ulrich Loewenheim, CR 1988, 799-806 (Kongressvortrag)
Bernhard Syndikus, CR 1988, 819-823 (Entscheidungsbesprechung)
Thomas Heymann, CR 1990, 9-17 (Aufsatz)
Michael Lehmann, CR 1991, 150-151 (Anmerkung)
M Michael König, CR 1991, 584-592 (Aufsatz)
Günther Holländer, CR 1991, 715-717 (Aufsatz)
Willi Erdmann, CR 1986, 249-259 (Entscheidungsbesprechung)
Klaus-Albert Bauer, CR 1985, 5-12 (Entscheidungsbesprechung)
Manfred Broy, GRUR 1992, 419-423 (Aufsatz)

Praxisreporte
Brunhilde Ackermann, jurisPR-BGHZivilR 38/2005 Anm. 6 (Anmerkung)
Kommentare
Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl. 2009, Kap. 3.1
Axel Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 2 UrhG Geschützte Werke; II. Tatbestand
Axel Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 2 UrhG Geschützte Werke; IV. Die einzelnen
Werkkategorien; 1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Vorbemerkung §§ 31 ff. UrhG; III. Verträge
des Urhebers (primäres Urhebervertragsrecht); 6. Enthaltungspflichten (Wettbewerbsverbote)
Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Vorbemerkung §§ 31 ff. UrhG; III.
Verträge des Urhebers (primäres Urhebervertragsrecht); 15. Allgemeines Vertragsrecht und
Leistungsstörungen
Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Vorbemerkung §§ 31 ff. UrhG; V.
Verträge zwischen Verwertern (sekundäres Urhebervertragsrecht); 10. Enthaltungspflichten
(Wettbewerbsverbote)
Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 31 UrhG Einräumung von
Nutzungsrechten; III. Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5); 4. Tatbestand; f) Einzelfälle
G. Schiemann in: Erman BGB, Kommentar, § 823 BGB Schadensersatzpflicht; 6. Verletzung eines
sonstigen Rechts
Hoene in: AnwaltFormulare Dt. AnwV, Urheberrecht
Sonstiges
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, C. Rechtsschutz und Kartellrecht für Software;
I.Urheberrecht, Überblick
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, C. Rechtsschutz und Kartellrecht für Software;
III.Vertrieb, Handel mit Software, Erscheinungsformen
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, E.Selbständige Beratung, insbesondere vor EDV-
Beschaffung,Planung von DV-Projekten; I.Abgrenzung zu anderen Verträgen, Vertragsarten, Ve…;
2.Abgrenzung zur Software-Erstellung und anderen Leistungen
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, E.Selbständige Beratung, insbesondere vor EDV-
Beschaffung,Planung von DV-Projekten; III.Freie Mitarbeit, Subunternehmerschaft, Rahmenverträge;
1.Allgemeines
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, E.Selbständige Beratung, insbesondere vor EDV-
Beschaffung,Planung von DV-Projekten; III.Freie Mitarbeit, Subunternehmerschaft, Rahmenverträge;
2.Vorvertragliches Stadium
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, H.Erstellung von Software; I.Erstellung von
Software; 1.Allgemeines; 1.1Konstellation der Vertragspartner, Vertragstyp
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, H.Erstellung von Software; I.Erstellung von
Software; 4.Vertragliche Leistungen des Auftragnehmers
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, H.Erstellung von Software; I.Erstellung von
Software; 12.Schutz der Rechte an der Software, Rechtseinräumung
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, L.Systemverträge; II.Ausprägung und Beurteilung
des Systemvertrages mit Arbeiten an der Software; 12.Schutz der Rechte
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, P.Prozessuale Hinweise; II.Prozessuales Stadium;
5.Aspekte des Schutzrechtsprozesses; 5.1Allgemeines
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, P.Prozessuale Hinweise; II.Prozessuales Stadium;
5.Aspekte des Schutzrechtsprozesses; 5.2Urheberrechtsverletzung
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, P.Prozessuale Hinweise; II.Prozessuales Stadium;
5.Aspekte des Schutzrechtsprozesses; 5.4Bestimmtheit des Antrags
Münz in: Redeker Handbuch der IT-Verträge, 1.16 Vertrieb von Software über das Internet; C.
Erläuterungen; II. Erläuterung der einzelnen Klauseln; 4. Erläuterungen zu § 4
Härting in: Internetrecht, E. Urheberrecht; I. Schutz von Inhalten
Kather in: Redeker Handbuch der IT-Verträge, 5.2 Vertrag mit einem freien Mitarbeiter; C.
Erläuterungen; II. Erläuterung der einzelnen Klauseln; 8. Erläuterungen zu § 8
Birkenfeld in: Birkenfeld Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 144 Steuerermäßigungen für
Zahntechniker, Zahnärzte, kulturelle Umsätze und Urheber § 12 Abs. 2 Nr. 5-7 UStG 1999; 5.
Leistungen durch Einräumung, Übertragung un…; h) Umsätze mit Computer-Software