14.09.2009Urheberrechtsschutzfähigkeit von Computerprogrammen - Inkasso-Programm
BVerfG 1. Senat 3. Kammer AZ:1 BvR 127/09
Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2009
Art 103 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB
Nichtannahmebeschluss: Zur Schadensbemessung bei nicht genehmigter Werbung mit Bild eines Prominenten - hier: keine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Schätzung des Schadens auf 5000 Euro ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens
Orientierungssatz
1a. Zu den von Art 14 Abs 1 GG geschützten vermögenswerten Rechten könnten auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl BGH, 1999-12-01, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214) zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG geschützt werden (vgl BVerfG, 1999-12-15, 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 <379 ff>).(Rn.11)
1b. Kriterien für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr sind nach allgemeiner Meinung die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (vgl OLG München, 2003-01-17, 21 U 2664/01, GRUR-RR 2003, 194).(Rn.23)
2a. Sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall müssen ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das angemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten.(Rn.17)
2b. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt dann gegen Art 103 Abs 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 <143 f> mwN). Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht nach § 287 Abs 1 S 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte.
Ob allerdings im konkreten Fall der angebotene Beweis erhoben werden musste, oder ob das Gericht stattdessen von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen durfte, wird als im wesentlichen einfachrechtliche Frage vom BVerfG nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft (vgl BVerfG, 1987-05-05, 1 BvR 903/85, BVerfGE 75, 302 <313 f>).(Rn.18)
2c. Die Zurückweisung eines Beweisangebots ist etwa dann ermessensfehlerhaft, wenn es geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die anderenfalls "in der Luft hängende" Schätzung zu liefern, oder wenn das Gericht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichtet (vgl BGH, 2005-10-06, I ZR 266/02, NJW 2006, 615 <617>).(Rn.21)
3. Hier: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte der Beschwerdeführerin.
3a. Art 14 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Auch wenn der möglicherweise geringe wirtschaftliche Erfolg bei der widerrechtlichen Rechteverwertung nicht den Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr abgeben dürfe (vgl BVerfG, 2002-10-25, 1 BvR 2116/01, NJW 2003, 1655), das LG jedoch entsprechende Überlegungen angestellt hat, besteht eine verfassungsrechtliche Beschwer jedenfalls nicht fort, da das OLG nicht auf diesen Bemessungsfaktor abgestellt hat.(Rn.14)
3b. Auch eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG liegt nicht vor, da die Fachgerichte in vertretbarer Weise die Schadenshöhe schätzen durften. Das OLG hat sich an den anerkannten Kriterien zur Ermittlung der Schadenshöhe orientiert und insbesondere begründet, warum es von den Entgelten in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten längerfristigen Werbeverträgen abgewichen ist. Die Schätzungen beider Gerichte beruhte auf nach vertretbarer Ansicht ausreichenden Anhaltspunkten.(Rn.24)
LG Frankfurt 3. Zivilkammer AZ: 2-03 O 384/08, 2/03 O 384/08, 2-3 O 384/08, 2/3 O 384/08
Entscheidung vom 26.02.2009
§ 677 BGB, § 670 BGB, § 683 S 1 BGB, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. Die Parteien streiten um die Haftung des Betreibers einer Domain-Handelsplattform für Kennzeichen-Verletzungen beim sog. Domain-Parking.
2. Die Klägerin tritt unter der Domain ... im Internet auf und ist u. a. Inhaberin der DE-Marke "..." mit der Registernummer ..., die mit einer Priorität zum ... in den Klassen ... und ...- darunter Personal- und Stellenvermittlung – eingetragen ist (Bl. 11 d. A.).
3. Die Beklagte ist ein Internet-Dienstleister. Unter der Domain ... ermöglicht sie Kunden, von ihnen nicht genutzte Domains auf ihrer Plattform zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und gewinnbringend durch Platzierung von Werbung in Form sog. "sponsored links" einzusetzen (sog. Domain-Parking). Diese "sponsored links" werden z. B. durch Google bereitgestellt und führen zu anderen Webseiten. Die Werbe-Links werden dabei automatisch passend zu einem oder mehreren von dem Domaininhaber gewählten Schlüsselworten (sog. Keywords) eingeblendet, ohne dass der Domain-Inhaber oder die Beklagte im Einzelnen weiß, von welchem Werbepartner die Werbung zugeliefert wird. Die Beklagte erhält von ihren Werbepartner jedes Mal, wenn ein Werbe-Link angeklickt wird, eine Vergütung, wobei die Beklagte ihrerseits für das Anklicken ein Entgelt an den Domaininhaber entrichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die auszugsweise vorgelegten AGBs der Beklagten (Bl. 24 ff., 122 d. A.) Bezug genommen.
4. Am ... stellte die Klägerin fest, dass auf der Plattform der Beklagten die Domain ... geparkt wurde und unter der Domain eine Reihe von Werbeanzeigen eingeblendet wurden, die sich alle mit dem Thema Stellenanzeigen und Jobbörsen befassen (Bl. 32 f. d. A.).
5. Daraufhin mahnte sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2007, an dem auch ein Patentanwalt mitwirkte, ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Anerkennung ihrer Schadensersatz-Verpflichtung (einschließlich der Übernahme der Abmahnkosten) auf (Bl. 34 f. d. A.). Unter dem 28.06.2007 gab die Beklagte "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch ausdrücklich eine Übernahme der Abmahnkosten ab.
6. Die Klägerin behauptet, sie betreibe unter der Domain ... eine Jobbörse im Internet und sei seit Ende der 90er Jahre in Deutschland unter der geschäftlichen Bezeichnung "..." aktiv. Sie betreibe eine der führenden Stellenbörsen in Deutschland. Monatlich suchten rund 4 Mio. Arbeitssuchende und Arbeitgeber ihr Online-Portal auf, in dem durchschnittlich 40.000 Stellenangebote enthalten seien.
7. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet, die sich aus einem Gegenstandswert von 200.000,00 Euro errechneten. Dabei seien auch die Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt nach § 140 Abs. 3 MarkenG zu erstatten, so dass ein Anspruch in Höhe von 4.761,60 Euro (2 x 1,3 fache Gebühr zzgl. Auslagenpauschale – 2.360,00 Euro + 20,00 Euro) bestünde. Dabei sei sie nicht auf einen Freistellungsanspruch beschränkt, sondern könne unmittelbar auf Zahlung klagen, weil sie der Beklagten erfolglos eine Frist zur Freistellung gesetzt habe.
8. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die Kennzeichenrechtsverletzung aus den §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie binde den Domaininhaber als Erfüllungsgehilfen in das Vertragsverhältnis zu ihren Werbepartnern ein und habe einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf dessen Tätigkeit.
9. Die Beklagte hafte darüber hinaus als Störerin, weil sie eine umfassende Prüfungsverpflichtung treffe. Dem Geschäftsmodell der Beklagten sei die ernst zu nehmende Gefahr immanent, dass es von Domaininhabern dazu benutzt werde, durch Verwendung von Domains, die an bekannte Marken- und Firmennamen angelehnt seien, Einnahmen zu erzielen und dadurch Kennzeichenrechtsverletzungen zu begehen. Das Parken von Domains mache nur bei an fremde Namen und Zeichen angelehnte Domainnamen sowie bei generischen Begriffen Sinn, da die geparkten Seiten nur durch eine direkte Eingabe der Adresse gefunden werden könnten. Auf der Plattform der Beklagten sei daher eine Vielzahl von Domains geparkt, bei denen es sich um sog. Vertipper-Domains handele, mithin um solche, bei denen bekannte Marken- oder Firmennamen, in die jedoch ein Tippfehler eingebaut werde, wiedergeben würden, wie dies etwa bei den (inzwischen gelöschten) Beispielen in Anlage K 10 (Bl. 37 ff. d. A.) der Fall sei. Sie behauptet, es sei technisch ohne großen Aufwand möglich, die Kombination von Domainname und gewähltem Schlüsselwort bei der Registrierung für das Parksystem auf Kennzeichenverletzungen zu filtern. Der Aufwand für die Installation eines Servers nebst Datenbanksystems läge bei höchstens 20.000,00 Euro.
10. Die Klägerin beantragt,
11. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.761,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2007 zu zahlen.
12. Die Beklagte beantragt,
13. die Klage abzuweisen.
14. Die Beklagte behauptet, in ihrer Datenbank seien 11,5 Millionen Domains registriert, die an dem Domain-Parking teilnähmen. Sie ist der Ansicht, sie sei nur verpflichtet, solche Angebote zu blockieren, die sie eindeutig als rechtsverletzend erkennen könne.
15. Sie behauptet, sie unternehme vielfache Anstrengungen, um Rechtsverletzungen im Rahmen der von ihr angebotenen Plattform zu verhindern. Sie verpflichte in Ziffer 2.2 ihrer AGB ihre Kunden vertraglich, eine Einstellung rechtsverletzender Domainnamen bzw. die rechtsverletzende Nutzung der Domainnamen zu unterlassen. Verstöße führten unverzüglich zu einer dauerhaften Beendigung der Kundenbeziehung. Sie weise auf ihrer Website ausdrücklich auf Rechte Dritter und Schutzrechte hin (Bl. 124 d. A.). Sie informiere die Domaininhaber ausdrücklich, dass er weder durch die Auswahl der Keywörter noch durch den Verkaufseintrag gegen Rechte Dritter verstoßen dürfe (Bl. 125 f. d. A.). Daneben informiere sie ihre Kunden auch über den eigenen Newsletter über die Beachtung von Drittrechten (Bl. 127 f. d. A.). Schließlich habe sie mit dem "Rights Protection Program" eine einfach zu handhabende Methode geschaffen, Rechtsverletzungen schnell und unbürokratisch zu melden (Bl. 129 d. A.). Sobald sie Kenntnis von einer angeblichen Rechtsverletzung erfahre, erfolge unverzüglich eine summarische Prüfung der Rechtslage durch die Rechtsabteilung. Soweit diese zu dem Ergebnis komme, dass eine Rechtsverletzung möglich erscheine, werde der entsprechende Eintrag unverzüglich gesperrt. Dabei habe sie die Methode der Blockierung stetig weiterentwickelt. Seit Mai 2007 erfolge die Blockierung ohne Berücksichtigung der Top Level Domain (TLD) wie z. B. ".de". Seit mehreren Jahren überprüfe sie auch stichprobenartig nachträglich die Relevanz der vom Kunden gewählten Keywords.
16. Sie behauptet, es sei technisch unmöglich, einen Vorabfilter ähnlich klingender bzw. ähnlich geschriebener Domains einzurichten. Semantische Systeme seien noch sehr fehleranfällig und langsam. Die Kontrolle erfordere im Übrigen Rechtsverständnis in Form eines markenrechtlichen Experten.
17. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Gegenstandswert für die Abmahnkosten sei weit überhöht, es sei allenfalls ein Wert von 25.000,00 Euro anzusetzen. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen die Schadensminderungspflicht verstoße. Rechtsmissbräuchlich sei auch, dass die Klägerin den hier beanstandeten Verstoß nicht bereits im Rahmen des Rechtsstreits der Parteien vor dem Landgericht Berlin, Az.: 103 O 17/08, in dem es um die Domain ... gegangen sei, gerichtlich geltend gemacht habe.
18. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits vor dem Landgericht Berlin, Az.: 103 O 17/08, ein ähnlich gelagerter Fall anhängig war und eine gleichzeitige Geltendmachung des hiesigen Anspruchs möglich gewesen wäre. Insoweit steht es der Klägerin frei, mehrere Kennzeichen-Verletzungen, die auf der Handelsplattform der Beklagten begangen werden, bei unterschiedlichen Gerichten geltend zu machen.
20. Die Klage ist nicht begründet.
21. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus den §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. Die Abmahnung erfolgte nicht berechtigt, weil der Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG zustand.
22. Zwar ist vorliegend eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich gegeben. Insbesondere liegt eine markenmäßige Benutzung vor, wenn wie hier eine ähnliche Domain dafür benutzt wird, um durch entsprechende Keyword-Anzeigen Werbung für Unternehmen zu schalten, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.
23. Die Kennzeichenverletzung erfolgte jedoch durch den Domain-Inhaber als Täter und nicht durch die Beklagte. Diese war im Zeitpunkt der Abmahnung weder Täterin oder Teilnehmerin noch haftet sie als Störerin. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts München I (Urteile vom 14.11.2007, Az.: 33 O 22935/06, 22830/06), des Landgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2008, 122 ff., Urt. vom 03.09.2008, Az.: 2 a O 40/08) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 03.06.2008, Az.: 103 O 17/08) (a. A.: Leistner/Stang, WRP 2008, 533 (547 f.)).
24. Die Beklagte war nicht Inhaberin der fraglichen Domain und hat diese nicht selbst genutzt, sondern hat lediglich die Plattform zur Verfügung gestellt, auf der der Domain-Inhaber die Domain parkte und mit sponsored Links versah. Dabei hat sie nicht einmal die Keywords, durch die automatisch ohne sonstige Einflussmöglichkeit die Anzeigen eingeblendet werden, ausgewählt, weshalb sie nicht als Täterin anzusehen ist. Sie kann auch nicht als Teilnehmerin an der Verletzungshandlung angesehen werden. Angesichts dessen, dass das Domain-Parking und die Verlinkung durch ein automatisiertes Verfahren erfolgen, fehlt es an dem erforderlichen (zumindest bedingten) Vorsatz bezüglich der Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.
25. Damit kommt eine Haftung der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung in Betracht. Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Allerdings ist für die Bejahung einer Störerhaftung die Verletzung einer Prüfungspflicht notwendig, um eine übermäßige Ausdehnung des Kreises möglicher Schuldner einzuschränken. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung ist dabei auf offenkundige, aus seiner Sicht eindeutige Rechtsverstöße beschränkt. Der in Anspruch Genommene ist etwa regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für ihn unschwer und weiter Nachforschungen zu erkennen ist, dass die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtigt (BGHZ 148, 13 ff. "ambiente.de", juris Rn. 22-25, 31). Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung (im nachhinein) bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236 ff. Internet-Versteigerung I, juris-Rn. 49).
26. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich die von ihr geforderte Filtersoftware nicht als geeignete und zumutbare Prüfungsmaßnahme dar. Bei jeder einzelnen geparkten Domain müssten nämlich Recherchen im Marken-, Gemeinschaftsmarken- und Handelsregister erfolgen (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123)), und zwar auch in Form einer Ähnlichkeitssuche, um auch die sog. Vertipper-Domains zu erfassen. Des Weiteren müsste bei einem Treffer eine Überprüfung der Keywords anhand des geschützten Warenklassen bzw. des Geschäftszweigs vorgenommen werden (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123)). Nach Ansicht der Kammer wäre eine solche effektive Prüfung durch ein Computer-Programm nicht möglich, weil entsprechende Kenntnisse des Kennzeichenrechts und der Marktverhältnisse durch einen geschulten Mitarbeiter erforderlich sind (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 8; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123); BGHZ 148, 13 ff. "ambiente.de", juris Rn. 33).
27. Ferner kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass dem Geschäftsmodell der Beklagten die Gefahr immanent ist, dass es von Domaininhabern dazu benutzt werde, durch Verwendung von Domains, die an bekannte Marken- und Firmennamen angelehnt seien, Einnahmen zu erzielen und dadurch Kennzeichenrechtsverletzungen zu begehen, was auch angesichts der Vergütung für jedes Anklicken der Ad-Word-Anzeigen erhöhte Prüfungspflichten begründen könnte (vgl. BGHZ 173, 188 "Jugendgefährdende Medien bei Ebay", Juris-Rn. 25). Das System der Beklagten kann durchaus auch ohne Kennzeichenverletzungen benutzt werden (ebenso LG München I, a. a. O., S. 16; LG Berlin, a. a. O, S. 8; a. A. Leistner/Stang, WRP 2008, 533 (548)).
28. Schließlich scheidet auch eine Haftung nach den §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG aus. Sie würde voraussetzen, dass der rechtsverletzende Domaininhaber als Beauftragter der Beklagten anzusehen wäre. Dies ist hier nicht der Fall.
29. Beauftragter ist, wer ohne Mitarbeiter zu sein, im oder für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Verhältnisses tätig ist. Erforderlich ist dabei, dass der Beauftragte tatsächlich in die Betriebsstruktur des Betriebsinhabers eingegliedert ist und diesem der Erfolg der Handlung zumindest auch zugute kommt. Außerdem muss der Betriebsinhaber einen bestimmenden Einfluss auf die rechtsverletzende Handlung haben, wobei ausreicht, dass er sich diesen Einfluss sichern könnte und müsste (vgl. BGH, GRUR 2005, 864 "Meißner Dekor II", juris-Rn. 20; OLG Köln, MMR 2006, 622, juris-Rn. 13; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rn. 2.41). Maßgeblich ist, dass der Beauftragte aufgrund eines Vertragsverhältnisses betriebliche Funktionen nach außen übernimmt und dabei die Interessen des Betriebsinhabers zu wahren hat (vgl. OLG Köln, MMR 2008, 477, juris-Rn. 13; OLG Köln, MMR 2006, 622, juris-Rn. 20; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 2.44). Auch ein selbständiger Unternehmer kann dabei Beauftragter sein, so etwa beim Verhältnis Lieferant und Zwischenhändler, nicht jedoch beim Tätigwerden eines Zeitungsverlegers für Anzeigenkunden, es sei denn dieser übernimmt zusätzliche Geschäftsbesorgungsaufgaben, die dem Betriebsinhaber im Regelfall selbst obliegen, ähnlich einer Werbeagentur (vgl. BGH, GRUR 1990, 1039 "Anzeigenauftrag"; OLG Köln, MMR 2006, 622, juris-Rn. 14; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 2.45; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor §§ 14-19, Rn. 25 f.).
30. Der Inhaber der geparkten Domain erhöht zwar durch die Zeichenverletzung die Zugriffszahl auf seine Seite und damit auf die dort platzierte Werbung. Die so erzielten Werbeeinnahmen kommen auch der Beklagten zugute. Der Domaininhaber handelte indessen im eigenen Interesse und nimmt keine Funktionen der Beklagten wahr. Sein primäres Ziel ist es, selbst Werbeeinnahmen zu erzielen. Er will nicht für die Beklagte Werbeeinnahmen erzielen und dafür ein Entgelt erhalten. Der Domaininhaber gestaltet auch seinen Internet-Auftritt alleine. Er entscheidet – ohne Mitwirkung der Beklagten – über die Teilnahme am Domain-Parking und bestimmt das "ob" und den Inhalt der Werbeanzeigen alleine durch Wahl der relevanten Keywords. Insoweit fehlt es an dem bestimmenden Einfluss der Beklagten hinsichtlich der Verlinkung mit den automatisch geschalteten "sponsored links". Auch in der Bestimmung der Keywords ist keine Übernahme betrieblicher Funktionen der Beklagten durch den Domaininhaber zu sehen. Die Beklagte nimmt vom Domain-Inhaber keinerlei Dienste in Anspruch, sondern erbringt vielmehr für diesen eine Dienstleistung, nämlich die unkomplizierte Bereitstellung von Werbe-Links zu einem bestimmten Stichwort (vgl. auch OLG Köln, MMR 2006, 622, juris-Rn. 27). Der Domaininhaber tritt auch nicht nach außen als Teil des Geschäftsbetriebs der Beklagten auf; sondern als selbständiger Dritter; der durchschnittliche Internetnutzer nimmt die Website insbesondere nicht als Werbung der Beklagten wahr. Das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Domaininhaber ist dabei auch nicht vergleichbar mit dem zwischen Merchant und Affiliate (vgl. hierzu Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 2.45; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2005, Az.: 2-03 O 537/07). Der Affiliate wirbt im Rahmen des Partnerprogramms für den Merchant und nimmt daher eine grundsätzlich diesem obliegende Funktion – Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen – wahr. Der Domaininhaber hingegen wirbt nicht für den Parking-Provider, sondern für Dritte.
31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 09.02., 10.02. und 20.02.2009 gebieten nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), weil dort lediglich Rechtsausführungen erfolgt sind.
LG München I 9. Kammer für Handelssachen AZ: 9 HK O 17901/06, 9 HKO 17901/06
Entscheidung vom 27.02.2007
§ 4 Nr 10 UWG, § 14 Abs 5 MarkenG
Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Inhaber der Marke und Domain "NEU.DE" gegen den Inhaber der Marke "NEU.EU"
Orientierungssatz
1. Dem Inhaber der Domain "neu.de" steht kein Anspruch auf Zuteilung der Domain "neu.eu" zu. Werden aus allgemein beschreibenden Begriffen der deutschen Sprache Domains gebildet, handelt es sich um sog. generische Domains (Rn.44).
2. Zwischen den beiden Marken "NEU.DE" und "NEU.EU" besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Nutzung von "neu-eu" verstößt auch nicht gegen § 4 Nr. 10 UWG, da die Benutzung beschreibender Domain-Namen im Hinblick auf die freie Wählbarkeit der Domain-Namen keine wettbewerbswidrige Behinderung darstellt (Rn.47) (Rn.51).
BGH 4. Strafsenat AZ:4 StR 455/08
Entscheidung vom 18.12.2008 AZ:4 StR 455/08
§ 136 Abs 1 S 2 StPO, Art 6 Abs 1 MRK
Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Notwendige qualifizierte Belehrung eines zunächst als Zeuge vernommenen Tatverdächtigen; Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Beschuldigtenangaben trotz unterbliebener qualifizierter Belehrung und Widerspruchs des Betreffenden
Leitsatz
1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen ("qualifizierte" Belehrung) (Rn.12)(Rn.13).
2. Unterbleibt die "qualifizierte" Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Widerspruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar (Rn.14).
3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007, 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452) (Rn.15).
BGH 8. Zivilsenat AZ: VIII ZR 92/06
Entscheidung vom 29.11.2006
§ 276 Abs 1 S 1 BGB, § 323 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 348 BGB
Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung: Abgrenzung zwischen Beschaffenheitsangabe und Beschaffenheitsgarantie; stillschweigende Garantieübernahme; Nebeneinander von Beschaffenheitsvereinbarung und pauschalem Ausschluss der Sachmängelhaftung
Leitsatz
1a. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint (Rn.20).
1b. Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (Rn.20).
2a. Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten (Rn.22).
2b. Beim Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen (Rn.25).
2c. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht (Rn.26).
3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) (Rn.31).
BGH 8. Zivilsenat AZ:VIII ZR 72/06
Entscheidung vom 22.11.2006
§ 443 BGB, § 475 Abs 1 S 2 BGB
Haftung beim Gebrauchtwagenkauf: "Fahrbereitschaft" als Haltbarkeitsgarantie; Vorliegen der Fahrbereitschaft bei Gefahrübergang trotz Notwendigkeit des alsbaldigen Motoraustauschs; Haftungsausschluss durch Vorschieben eines Verbrauchers als Verkäufer
Leitsatz
1. Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss (Rn.25) .
2. Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21. April 1993, VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256) (Rn.21) .
3. Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039) (Rn.15) (Rn.16) .
BGH 12. Zivilsenat Urteil AZ: XII ZR 117/07
Entscheidung vom 25.03.2009
§ 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB
Verschulden bei Vertragsschluss: Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers gegenüber dem Unfallgeschädigten über die Erstattung des Unfallersatztarifes durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
Leitsatz
Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006, XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007, XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470) (Rn.14)(Rn.16).
BGH 6. Zivilsenat Urteil AZ: VI ZR 308/07
Entscheidung vom 14.10.2008
§ 249 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 287 ZPO
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem überhöhten Preis; Schätzgrundlage für Mietwagenkosten
Leitsatz
1. Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen (Rn.14).
2. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (Rn.22) (Rn.24).
BGH 6. Zivilsenat Urteil AZ: VI ZR 210/07
Enscheidung vom 14.10.2008
§ 249 Abs 2 S 1 BGB
Leitsatz
Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird (Rn.9).
BVerfG 2. Senat 2. Kammer stattgebender Kammerbeschluss AZ: 2 BvR 941/08 ,
Entscheidung vom 11.08.2009
Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 97 Abs 1 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage
Orientierungssatz
1a. Zum Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - insbesondere im Hinblick auf die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, vgl BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 <42 f>).
1b. Die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stellt eine Erhebung derartiger Daten und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl BVerfG, 11.03.2008, 1 BvR 2074/05, BVerfGE 120, 378 <397 ff>).(Rn.15)
1c. Der Grundrechtseingriff entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl BVerfG, aaO, <398 f>).
1d. Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl BVerfG, aaO, <399>).(Rn.16)
2a. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl BVerfG, aaO, <401 ff>).
2b. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl BVerfG, 23.02.2007, 1 BvR 2368/06, BVerfGK 10, 330<337 f>).(Rn.17)
3. Hier:
3a. Der vorliegend von den Fachgerichten als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art 20 Abs 3 sowie des Art 97 Abs 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein. (vgl BVerfG, 31.05.1988, 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214 <227>).
3b. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1<44>).
4a. Das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot zieht der Rspr bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl BVerfG, 24.03.1976, 2 BvR 804/75, BVerfGE 42, 64 <73>).
4b. Wenngleich nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts auch einen Gleichheitsverstoß darstellt (vgl BVerfG, 08.07.1997, 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 <203>), so kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen jedenfalls dann in Betracht, wenn ein Richterspruch unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 03.11.1982, 1 BvR 710/82, BVerfGE 62, 189 <192>). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl BVerfG, 16.10.1998, 2 BvR 1328/96, NVwZ-Beilage 1999, 10 f).(Rn.14)
4c. Hier: Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.
5a. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären (vgl BVerfG, 31.08.1993, 2 BvR 843/93, NJW 1994, 847).(Rn.23)
5b. Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. Denn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.(Rn.24)
BGH 1. Zivilsenat, AZ: I ZR 52/83
Entscheidung vom: 09.05.1985
Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 7 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG
Leitsatz
Inkasso-Programm
1. Computer-Programme sind grundsätzlich einem Urheberrechtsschutz als Schriftwerke nach UrhG § 2 Abs 1 Nr 1 oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach UrhG § 2 Abs 1 Nr 7 zugänglich.
2. Zu den Anforderungen an das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung (UrhG § 2 Abs 2) bei Computer-Programmen.
Orientierungssatz
1. Computerprogramme sind grundsätzlich in jedem Stadium ihrer Entwicklung dem Urheberrechtsschutz zugänglich: der in einer Studie (Pflichtenheft) als Ergebnis der Problemanalyse (Systemanalyse) beschriebene (auch symbolsprachliche) Lösungsweg als Schriftwerk iSd UrhG § 2 Abs 1 Nr 1; die graphische Darstellung des Datenflußplans (Flußdiagramms) als Darstellung wissenschaftlicher und technischer Art iSd UrhG § 2 Abs 1 Nr 7; die Darstellung des Programmablaufplans (Blockdiagramms) meist als Mischform aus Schriftwerk und Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art; das fertige Computerprogramm als Primärprogramm (Quellenprogramm) oder als auf einem Datenträger festgehaltenes auch nur maschinenlesbares Objektprogramm als Objektprogramm als Schriftwerk iSd UrhG § 2 Abs 1 Nr 1.
2. Neben den vorgenannten bei der Programmentwicklung regelmäßig anfallenden Formgestaltungen können in den Vorstufen weitere dem Urheberrechtsschutz zugängliche Arbeitsergebnisse entstehen (Beschreibungen, Dokumentationen, Unterprogramme uä). Ergänzend kann schutzfähiges Begleitmaterial hinzutreten, das neben den Computerprogrammen und den Programmbeschreibungen ebenfalls dem Oberbegriff der Computersoftware zugerechnet wird.
3. Als persönliche geistige Schöpfung (UrhG § 2 Abs 2) kommen für die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Computerprogrammen und ihren Vorstufen nur die Auswahl und die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials in Betracht. Die Frage nach dem hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad iSd UrhG § 2 Abs 2 beantwortet sich nach den von der Rechtsprechung bislang entwickelten Grundsätzen (ausgeführt).
4. Zur urheberrechtlichen Beurteilung des Computerprogramms und seiner Vorstufen in ihrem Verhältnis zueinander als Werk (UrhG § 2), Bearbeitung (UrhG § 3), Vervielfältigung (UrhG § 16) bei einheitlichem (UrhG § 2, UrhG § 8) und getrennten Werkschaffen:
4.1 Kann im Einzelfall eine hinreichende schöpferische Gestaltungshöhe nur in der Anfangsphase der Programmentstehung (zB bei der generellen Problemlösung und dem Datenflußplan), nicht dagegen in den späteren Arbeitsphasen (beim Programmablaufplan und insbesondere auch nicht bei der Codierung) festgestellt werden, so steht dies der Urheberrechtsschutzfähigkeit des vollendeten Werkes, des betriebsfertigen Programms, grundsätzlich nicht entgegen. Bei einem einheitlichen Werkschaffen gehen die schöpferischen Vorarbeiten in das endgültige Werk ein.
4.2 Bei getrenntem Werkschaffen wäre die generelle Problemlösung als eigentliches Werk, der eigenschöpferisch gestaltete Datenflußplan als deren abhängige Bearbeitung (UrhG § 3) und der Programmablaufplan sowie die Codierung als unfreie Benutzung in Form der Vervielfältigung (UrhG § 16) zu beurteilen.
4.3 Sind an der Programmentstehung als einem einheitlichen Werk mehrere Urheber beteiligt, so wird - falls die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges wollten - ein gemeinsames Werkschaffen vorliegen (UrhG § 8), bei dem das betriebsbereite Computerprogramm das endgültige urheberrechtsgeschützte Werk darstellt.
Fundstellen
BGHZ 94, 276-292 (Leitsatz 1 und Gründe)
DB 1985, 1130-1130 (Gründe)
BB 1985, 1747-1752 (red. Leitsatz und Gründe)
WM 1985, 1235-1242 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
EBE/BGH 1985, 362-370 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
DB 1985, 2397-2399 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
Medien und Recht 1985, Nr 5, Archiv 1-4 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
WuB V F UrhG § 2 1.85 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
GRUR 1985, 1041-1049 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
NJW 1986, 192-197 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
MDR 1986, 121-122 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
iur 1986, 18-23 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
EWiR 1985, 907-908 (red. Leitsatz und Gründe)
ZUM 1986, 39-48 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
RDV 1985, 36-42 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
DuD 1989, 35-41 (Leitsatz und Gründe)
CR 1985, 22-32 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
BlPMZ 1986, 127-127 (Leitsatz 1-2)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 9. Februar 1983, Az: 6 U 150/81
vorgehend LG Mannheim 7. Zivilkammer, 12. Juni 1981, Az: 7 O 143/80
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Fortführung BGH 1. Zivilsenat, 23. Januar 2003, Az: I ZR 18/00
Vergleiche FG München 1. Senat, 23. Mai 2001, Az: 1 K 3026/97
Abweichung LG München II 4. Strafkammer, 10. März 1992, Az: 4 Qs 11/91
So auch LG Köln 31. Zivilkammer, 28. Januar 1992, Az: 31 O 344/91
Vergleiche OLG Celle 6. Zivilsenat, 20. Februar 1991, Az: 6 U 15/90
Vergleiche LG Stuttgart 17. Zivilkammer, 27. September 1990, Az: 17 O 460/90
Vergleiche BGH 1. Zivilsenat, 30. November 1989, Az: I ZR 191/87
Festhaltung BGH 1. Zivilsenat, 26. Oktober 1989, Az: I ZR 216/87
Anschluß OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 26. April 1989, Az: 13 U 54/88
Vergleiche BGH 10. Zivilsenat, 14. Februar 1989, Az: X ZB 8/87
Vergleiche LG Münster 7. Strafkammer, 4. Oktober 1988, Az: 7 Qs 58/88 III
Vergleiche AG Rheine, 20. September 1988, Az: 5 Gs 847/88
im Text BFH 1. Senat, 20. Juli 1988, Az: I R 61/85
Vergleiche OLG München 29. Zivilsenat, 14. Januar 1988, Az: 29 U 2036/87
Vergleiche OLG Düsseldorf 20. Zivilsenat, 30. Dezember 1987, Az: 20 U 30/87
im Text BFH 3. Senat, 3. Juli 1987, Az: III R 7/86
Vergleiche AG Düsseldorf, 26. Juni 1987, Az: 43 C 843/85
Vergleiche KG Berlin 5. Zivilsenat, 13. Februar 1987, Az: 5 U 4910/84
Vergleiche LG Düsseldorf 12. Zivilkammer, 17. Dezember 1986, Az: 12 O 759/84
Vergleiche LG Berlin 16. Zivilkammer, 6. Mai 1986, Az: 16 O 72/86
im Text FG Berlin 4. Senat, 17. Oktober 1985, Az: IV 84/83
Literaturnachweise
Brunhilde Ackermann, jurisPR-BGHZivilR 38/2005 Anm. 6 (Anmerkung)
Günter von Gravenreuth, BB 1985, 2002-2004 (Anmerkung)
Christoph Zahrnt, BB Beilage 1990, Nr 24, 10-10 (Anmerkung)
Christoph Zahrnt, BB Beilage 1991, Nr 18, 6-9 (Anmerkung)
Klaus-Albert Bauer, CR 1985, 5-12 (Entscheidungsbesprechung)
Willi Erdmann, CR 1986, 249-259 (Entscheidungsbesprechung)
Ulrich Sieber, CR 1986, 699-701 (Entscheidungsbesprechung)
Volker Ilzhöfer, CR 1988, 332-339 (Aufsatz)
Klaus-Albert Bauer, CR 1988, 359-359 (Aufsatz)
Volker Ilzhöfer, CR 1988, 423-426 (Entscheidungsbesprechung)
Ulrich Loewenheim, CR 1988, 799-806 (Kongressvortrag)
Bernhard Syndikus, CR 1988, 819-823 (Entscheidungsbesprechung)
Thomas Heymann, CR 1990, 9-17 (Aufsatz)
Michael Lehmann, CR 1991, 150-151 (Anmerkung)
Günter von Gravenreuth, CR 1991, 158-159 (Anmerkung)
M Michael König, CR 1991, 584-592 (Aufsatz)
Günther Holländer, CR 1991, 715-717 (Aufsatz)
Willi Erdmann, CuR 1986, 249-259 (Entscheidungsbesprechung)
Helmut Becker, DB 1985, 1274-1278 (Aufsatz)
Abbo Junker, DB 1988, 690-691 (Aufsatz)
Rainer Jacobs, EWiR 1985, 907-908 (Anmerkung)
Thomas Hoeren, EWiR 1993, 1113-1114 (Anmerkung)
Gernot Schulze, GRUR 1985, 997-1008 (Entscheidungsbesprechung)
Helmut Haberstumpf, GRUR 1986, 222-235 (Entscheidungsbesprechung)
Axel von Hellfeld, GRUR 1989, 471-485 (Aufsatz)
M Michael König, GRUR 1989, 559-577 (Rezension)
Günter von Gravenreuth, GRUR 1991, 455-456 (Anmerkung)
Manfred Broy, GRUR 1992, 419-423 (Aufsatz)
Moritz Röttinger, iur 1986, 12-17 (Aufsatz)
Christoph Zahrnt, iur 1986, 23-23 (Anmerkung)
Werner Schmidt, iur 1986, 7-12 (Aufsatz)
Christoph Zahrnt, iur 1988, 88-88 (Anmerkung)
Moritz Röttinger, JurPC 1990, 553-556 (Aufsatz)
Peter Waltl, JurPC 1991, 1059-1060 (Anmerkung)
Jochen Marly, JurPC 1992, 1567-1567 (Aufsatz)
Elizabeth N Kapnopoulou, JurPC 1995, 3223-3234 (Aufsatz)
Bernd Heinrich, JZ 1994, 938-945 (Entscheidungsbesprechung)
Axel Sodtalbers, K&R 2008, 299-301 (Anmerkung)
Helmut Haberstumpf, NJW 1991, 2105-2111 (Entscheidungsbesprechung)
Ralf Bernd Abel, RDV 1985, 27-33 (Aufsatz)
M Lehmann, RDV 1990, 68-77 (Aufsatz)
Hans-Dieter Hoppmann, RDV 1992, 53-62 (Aufsatz)
Adalwolf von Loeper, WissR 1986, 133-140 (Aufsatz)
Wolfgang Rutke, WuB V F § 2 UrhG 1.85 (Anmerkung)
Bernhard Syndicus, ZUM 1991, 234-235 (Entscheidungsbesprechung)
Bernhard Syndikus, ZUM 1991, 234-235 (Entscheidungsbesprechung)
Zeitschriften
Ulrich Sieber, CR 1986, 699-701 (Entscheidungsbesprechung)
Volker Ilzhöfer, CR 1988, 332-339 (Aufsatz)
Klaus-Albert Bauer, CR 1988, 359-359 (Aufsatz)
Volker Ilzhöfer, CR 1988, 423-426 (Entscheidungsbesprechung)
Ulrich Loewenheim, CR 1988, 799-806 (Kongressvortrag)
Bernhard Syndikus, CR 1988, 819-823 (Entscheidungsbesprechung)
Thomas Heymann, CR 1990, 9-17 (Aufsatz)
Michael Lehmann, CR 1991, 150-151 (Anmerkung)
M Michael König, CR 1991, 584-592 (Aufsatz)
Günther Holländer, CR 1991, 715-717 (Aufsatz)
Willi Erdmann, CR 1986, 249-259 (Entscheidungsbesprechung)
Klaus-Albert Bauer, CR 1985, 5-12 (Entscheidungsbesprechung)
Manfred Broy, GRUR 1992, 419-423 (Aufsatz)
Praxisreporte
Brunhilde Ackermann, jurisPR-BGHZivilR 38/2005 Anm. 6 (Anmerkung)
Kommentare
Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl. 2009, Kap. 3.1
Axel Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 2 UrhG Geschützte Werke; II. Tatbestand
Axel Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 2 UrhG Geschützte Werke; IV. Die einzelnen
Werkkategorien; 1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Vorbemerkung §§ 31 ff. UrhG; III. Verträge
des Urhebers (primäres Urhebervertragsrecht); 6. Enthaltungspflichten (Wettbewerbsverbote)
Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Vorbemerkung §§ 31 ff. UrhG; III.
Verträge des Urhebers (primäres Urhebervertragsrecht); 15. Allgemeines Vertragsrecht und
Leistungsstörungen
Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Vorbemerkung §§ 31 ff. UrhG; V.
Verträge zwischen Verwertern (sekundäres Urhebervertragsrecht); 10. Enthaltungspflichten
(Wettbewerbsverbote)
Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 31 UrhG Einräumung von
Nutzungsrechten; III. Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5); 4. Tatbestand; f) Einzelfälle
G. Schiemann in: Erman BGB, Kommentar, § 823 BGB Schadensersatzpflicht; 6. Verletzung eines
sonstigen Rechts
Hoene in: AnwaltFormulare Dt. AnwV, Urheberrecht
Sonstiges
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, C. Rechtsschutz und Kartellrecht für Software;
I.Urheberrecht, Überblick
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, C. Rechtsschutz und Kartellrecht für Software;
III.Vertrieb, Handel mit Software, Erscheinungsformen
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, E.Selbständige Beratung, insbesondere vor EDV-
Beschaffung,Planung von DV-Projekten; I.Abgrenzung zu anderen Verträgen, Vertragsarten, Ve…;
2.Abgrenzung zur Software-Erstellung und anderen Leistungen
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, E.Selbständige Beratung, insbesondere vor EDV-
Beschaffung,Planung von DV-Projekten; III.Freie Mitarbeit, Subunternehmerschaft, Rahmenverträge;
1.Allgemeines
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, E.Selbständige Beratung, insbesondere vor EDV-
Beschaffung,Planung von DV-Projekten; III.Freie Mitarbeit, Subunternehmerschaft, Rahmenverträge;
2.Vorvertragliches Stadium
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, H.Erstellung von Software; I.Erstellung von
Software; 1.Allgemeines; 1.1Konstellation der Vertragspartner, Vertragstyp
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, H.Erstellung von Software; I.Erstellung von
Software; 4.Vertragliche Leistungen des Auftragnehmers
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, H.Erstellung von Software; I.Erstellung von
Software; 12.Schutz der Rechte an der Software, Rechtseinräumung
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, L.Systemverträge; II.Ausprägung und Beurteilung
des Systemvertrages mit Arbeiten an der Software; 12.Schutz der Rechte
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, P.Prozessuale Hinweise; II.Prozessuales Stadium;
5.Aspekte des Schutzrechtsprozesses; 5.1Allgemeines
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, P.Prozessuale Hinweise; II.Prozessuales Stadium;
5.Aspekte des Schutzrechtsprozesses; 5.2Urheberrechtsverletzung
Schneider in: Schneider Handbuch des EDV-Rechts, P.Prozessuale Hinweise; II.Prozessuales Stadium;
5.Aspekte des Schutzrechtsprozesses; 5.4Bestimmtheit des Antrags
Münz in: Redeker Handbuch der IT-Verträge, 1.16 Vertrieb von Software über das Internet; C.
Erläuterungen; II. Erläuterung der einzelnen Klauseln; 4. Erläuterungen zu § 4
Härting in: Internetrecht, E. Urheberrecht; I. Schutz von Inhalten
Kather in: Redeker Handbuch der IT-Verträge, 5.2 Vertrag mit einem freien Mitarbeiter; C.
Erläuterungen; II. Erläuterung der einzelnen Klauseln; 8. Erläuterungen zu § 8
Birkenfeld in: Birkenfeld Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 144 Steuerermäßigungen für
Zahntechniker, Zahnärzte, kulturelle Umsätze und Urheber § 12 Abs. 2 Nr. 5-7 UStG 1999; 5.
Leistungen durch Einräumung, Übertragung un…; h) Umsätze mit Computer-Software