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07.12.2023

Muss das Jugend­straf­recht nach dem "Stadt­park-Urteil" ver­schärft werden?

Jugendstrafrecht ist Erziehungsstrafrecht. Doch der Volksseele erscheinen die Ergebnisse des Stadtpark-Urteils wegen Sexualdelikten an einer 15-Jährigen in Hamburg als zu lax. Das ist purer Unverstand, meint Thomas Fischer.

Eine Jugendkammer des Landgerichts (LG) Hamburg hat neun zur Tatzeit (September 2020) jugendliche und heranwachsende Angeklagte wegen Sexualdelikten an einem damals 15 Jahre alten Tatopfer zu Jugendstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren neun Monaten verurteilt. In vier Fällen wurde die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, in vier weiteren Fällen wird über die Verhängung von Jugendstrafen in sechs Monaten entschieden.

Einmal mehr kocht die Volksseele. Sie gewinnt die Kraft dazu vor allem aus der Fantasie, darüber hinaus aus dem Umstand, dass acht Täter "Migrationshintergrund" haben, aus mehr oder minder intuitiven "Gerechtigkeits"-Postulaten sowie aus purem Unverstand.

Letzterer fängt schon beim schlichten Sachverhalt an. Die Öffentlichkeit war im Verfahren vor der Jugend(schutz)kammer zum Schutz des Opfers ausgeschlossen. Sie weiß also nicht, was die Beweisaufnahme in 65 Verhandlungstagen (!) im Einzelnen erbracht hat. Man muss sich mit dem begnügen, was von der teilweise öffentlichen Urteilsverkündung berichtet wurde. Nur beispielhaft einige Schnipsel:

"Es ist einfach nur ekelerregend! (…) fiel in einer Partynacht im Stadtpark eine Horde junger Männer in Gruppen über ein betrunkenes, damals 15-jähriges Mädchen her und vergewaltigte das völlig wehrlose Opfer (…) Vorsitzende Richterin zu den Angeklagten: "Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Nebenklägerin nicht zugestimmt hat. Das musste sich aufdrängen. Aber leider war Ihnen das egal. Sie nutzten die Gelegenheit!" (BILD, 28.11.2023)
"(…) Diese hätten die schutzlose Lage des Mädchens ausgenutzt, so das Gericht. Die 15-Jährige war in einer psychischen Ausnahmesituation und mit mindestens 1,6 Promille alkoholisiert. Sie habe das alles aus Angst und Verstörung über sich ergehen lassen, sagte die Richterin." (NDR, 28.11.2023).Tatsachen und Rechtslage
In diesen Zitaten offenbart sich Wirrnis über die festgestellten Tatsachen und ihre rechtliche Würdigung. Es reicht im Strafrecht nicht aus, irgendeine Handlung "ekelerregend", empörend, strafwürdig zu finden. Strafen werden aus gesetzlichen "Strafrahmen" zugemessen, und deren Anwendung ist von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen abhängig. Bei Anwendung von Jugendstrafrecht gelten die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts nicht, selbstverständlich aber die Tatbestandsvoraussetzungen des materiellen Strafrechts.

In den Zitaten aus "Bild" und "NDR" sind mindestens vier verschiedene Varianten des Tatbestands des § 177 StGB angedeutet:

Übergriff gegen den erkennbaren Willen;

Übergriff gegen willensunfähige Person;

Übergriff gegen eingeschränkt willensfähige Person ohne ausdrückliche Zustimmung;

Sexuelle "Nötigung" durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage.

Alle vier Varianten heißen "Vergewaltigung", wenn es zu einem "Eindringen in den Körper" kam. Das ist dann ein "besonders schwerer Fall" des jeweiligen Tatbestands (nicht aber eine "besonders schwere Vergewaltigung"; das ist wieder etwas anderes; Abs. 8).

Außerdem hat hier jedenfalls teilweise "Gemeinschaftlichkeit" vorgelegen; diese Variante ist in Abs. 6 Nr. 2 beschrieben und ist wieder etwas anderes als die allgemeine Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB). Soweit aus Presseberichten ersichtlich, haben aber nicht alle Angeklagten zusammen "gemeinschaftlich" gehandelt.

Rechtsfolgen
Die genannten rechtlichen Voraussetzungen sind dank des unermüdlichen Verschärfungs- und Lückenfüllungs-Willens des Gesetzgebers inzwischen extrem kompliziert. Das Publikum gibt sich daher, angeleitet durch die Empörungspresse, meist gar nicht mehr mit ihnen ab, sondern verlangt Strafen und Vergeltungen je nach Bauchgefühl, das wiederum in hohem Maß davon gesteuert wird, welche Wörter, Beschreibungen, Assoziationen und Verbindungen in den Medien benutzt und hergestellt werden. Denn wie (fast) stets war ja keiner dabei, weiß jeder alles nur aus zweiter oder dritter Hand.

In diesem jugendrechtlichen Fall weiß man darüber hinaus auch aus dem Verfahren und der Hauptverhandlung fast nichts. Alle Empörung über das angebliche "Skandalurteil" beruht also weitgehend auf Gerüchten, selektiven Wiedergaben und allgemeinen "Gefühlen". Selbst wenn aber Letzteres heutzutage viel gilt, ist es doch offenkundig ungeeignet, eine sinnvolle Beurteilung einer konkreten Rechtsentscheidung oder gar der Regeln zu erlauben, auf denen sie beruht.

§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) lauten:

"(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre."

§§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 JGG lauten:

§ 17

"(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

§ 18

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht."

Vorliegend betrug der Strafrahmen für die zur Tatzeit Jugendlichen also sechs Monate bis zehn Jahre, wenn die Tat ein "Verbrechen" nach § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB war; das folgt aus § 18 Abs. 1 S. 2 JGG. War die Tat nur ein "Vergehen" nach § 177 Abs. 1 oder 2 StGB, jeweils in Verbindung mit dem "besonders schweren Fall" ("Vergewaltigung") des Abs. 6 Nr. 1, so blieb die Höchststrafe bei fünf Jahren, weil dieser besonders schwere Fall kein "Verbrechen" ist (das steht in § 12 StGB). Für die Heranwachsenden betrug die Höchststrafe in allen Fällen zehn Jahre. Für die Kompliziertheit dieser Regelung gilt das oben Gesagte.

Es bedeutet aber im Ergebnis, dass es auf das oben zur Tatbestandsmäßigkeit Ausgeführte durchaus ankommt: Wer gar nicht genau weiß, welche Tatbestände erwiesen wurden, kann jedenfalls das Strafmaß für die Jugendlichen nicht sinnvoll kritisieren.

Vollstreckung
§ 21 Abs. 1 und 2 JGG lauten:

"(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind."

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist."

Das klingt, wie gewiss auch die Freunde "konsequenter Erziehung" zugeben müssen, ziemlich vernünftig. Wohl jeder, der Kinder im Alter zwischen 14 und 21 hat, möchte, dass ihnen nach strafbarem Abweichen vom rechten Weg andere Chancen eingeräumt werden als erwachsenen Straftätern mit langjährig verfestigter Persönlichkeit. Jugendstrafrecht ist Erziehungsstrafrecht. Das von Gustav Radbruch entworfene JGG wurde vor genau 100 Jahren als Meilenstein einer menschenwürdigen Strafrechtspflege eingeführt. Liest man heute die Aufwallungen der "sozialen Medien", so könnte man den Eindruck gewinnen, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung schnurstracks zurück ins 19. Jahrhundert möchte oder in die Kinder- und Jugend-Zuchthäuser von Charles Dickens-Romanen strebt.

Allerdings sind diejenigen, die bei jeder Gelegenheit nach der berüchtigten "vollen Härte des Gesetze" rufen und entgegen jeder Erfahrung behaupten, diese habe "noch nie geschadet", tatsächlich meist in der (lauten) Minderheit. Spätestens, wenn es die eigenen so genannten "Jugendsünden" oder die der eigenen Sprösslinge betrifft, laufen auch die Hardliner zum Strafverteidiger und erbitten höchste Bemühungen um Milde für die verwirrten, scheidungsgeschädigten, hoch- oder minderbegabten, spätpubertierenden Kindlein.

Re(Integration)
Schließlich noch die "Süddeutsche" mit der Fundamentalfrage:

"Kann man solche Täter wieder in die Gesellschaft integrieren?" (SZ, 29.11.2023)

Was könnte damit wohl gemeint sein? Was ist ein "solcher Täter"? Da die SZ-Autorin die Hamburger Angeklagten vermutlich nicht persönlich kennt, kann sie eigentlich nur die "Beteiligten einer solchen Tat" meinen. Zwischen Tat und Täter bestehen schon begrifflich Unterschiede: Das eine beschreibt ein bestimmtes strafbares Ereignis, das andere eine Person im Ganzen ("Persönlichkeit"; neudeutsch "Identität").

Wenn "Vergewaltigung" die Tat ist, kann der Täter oder die Täterin entweder Klempner oder Chefredakteur, US-Präsident oder wohnsitzloser Alkoholiker sein. Die allermeisten Täter von Vergewaltigungen (jeder Art, siehe oben) sind, jedenfalls nach den üblichen Maßstäben, "in die Gesellschaft integriert", wenn damit gemeint ist, dass sie "sozial unauffällig" sind, einer Erwerbsarbeit oder Ausbildung nachgehen, ihre Nachbarn grüßen und sich jederzeit zur Verteidigung der Geschlechtsehre bereiterklären.

Der Begriff der Re-Integration wird regelmäßig verkannt, verdreht oder willkürlich verwendet. Unter "Resozialisierung" verstand man ursprünglich die "Wieder-Eingliederung" von verurteilten Straftätern nach Verbüßung einer Haftstrafe. Dann kam man darauf, dass manche nicht "wieder", sondern erstmals eingegliedert werden mussten. Seither geht es mit der "Integration" begrifflich wild durcheinander; verschärft noch dadurch, dass sich jetzt auch jede Person "mit Migrationshintergrund" angeblich lebenslang "integrieren" muss, selbst wenn sie deutsche Staatangehörige ist.

Verschärfung
Soweit ich sehe, befassen sich die Empörungswillen über das angebliche "Skandalurteil" des LG Hamburg nicht oder nur am Rande mit einer Verschärfung des Jugendstrafrechts im Allgemeinen. Vorschläge dazu sind mir derzeit nicht bekannt.

Vielmehr wird eine "verschärfte Anwendung" verlangt, also höhere Strafen; besonders wichtig immer "Knast", also möglichst lange Haft. Am besten schon vor der Verurteilung: Stichwort „Untersuchungshaft als Abschreckungsmaßnahme“. Menschen, die dies – gern mit einem gewissen Fanatismus – nach jeder Tat und zahllosen Urteilen, die ihnen nicht gefallen, immer wieder fordern, sind oft für Argumente schwer erreichbar und können auch selten empirische Anhaltspunkte dafür liefern, dass sie Recht haben. Die üblichen Weissagungen ("Freibrief" usw.) offenbaren nur schematische Vorurteile.

Antworten, im Ergebnis
1. Die Berichterstattung und Diskussion über das Hamburger Urteil vom 28. November 2023 ist (zwangsläufig) lückenhaft, teilweise schlicht falsch.

2. Das Verständnis des festgestellten Tathergangs entzieht sich der Öffentlichkeit weitgehend ebenso wie die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften.

3. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts, nicht irgendwelcher Empörungs-Kartelle. Wer bei einer Hauptverhandlung nicht dabei war und die Strafzumessungsgründe eines Gerichts nicht im Einzelnen kennt, kann über die verhängten Rechtsfolgen gar nicht sinnvoll reden.

4. Eine "Verschärfung" des Jugendstrafrechts aus Anlass dieses konkreten Falles ist durch nichts veranlasst.



* Anm. d. Red.: Artikelversion vom 5.12.23, 12:19 Uhr - Eine Vorfassung enthielt noch Ausführungen zu § 27 JGG, sie beruhten auf einer Verwechslung mit einer Pressemitteilung und Presseberichten. Die Passage wurde gelöscht.

Außerdem wurde am 4.12.23, 20:45 Uhr geändert: In einer Vorfassung des Artikel wurde Kritik an einem ZDF-Beitrag geübt. Hintergrund war die dort zu findende Aussage "Das ‚Ja heißt Ja Gesetz‘ verlangt zum Sex die Zustimmung beider. Sexueller Übergriff und Vergewaltigung werden nicht mehr unterschieden." Die Einbindung der Aussage in den Artikel erweckte den Eindruck ihrer Zugehörigkeit zum Artikel. Die Aussage bezog sich als Videounterschrift allerdings auf die Rechtslage in Spanien, ohne dass dies erkennbar gewesen wäre. Nach Hinweis des ZDFs in Bezug auf die missverständliche Einbindung wurde die Passage enfernt.

zum Originalartikel bei LTO
02.11.2023

Fachanwalt Markus Höss über Felipe Massas WM Titel-Klage

Hat Felipe Massa in Singapur 2008 wirklich seinen Titel verloren?

Hier geht´s zum Filmbeitrag
23.01.2020

Tatort - Höss | Chambers Stuttgart

... Ihre Kanzlei, immer nach dran, immer einen Schritt schneller ... hier als Teil des Sets des ARD/SWR Tatort Stuttgart 2021

23.01.2020

Ihre Kanzlei - immer aktuell

... auf dem neuesten Stand informiert bleiben

18.12.2019

Weihnachtsfeier 2019

... in diesem Jahr hat die Kanzlei unter anderem im „Crackers“ in Berlin die Gemeinschaft im Team gefeiert - ein außergewöhnlich gelungenes Event :)

18.12.2019

Höss Chambers seit Jahren immer am Puls der Zeit

... die einen reden nur, andere schreiten voran und wissen daher wovon sie reden ...

22.11.2019

Kleiner Scherz zur Wintersaison ...

... Der Fachanwalt für Verkehrsrecht rät (besser davon ab) ...

21.11.2019

Kompletterneuerung Hard-und Software Höss | Chambers

... nie nachlassen, immer an der Spitze der Bewegung ...

21.11.2019

Fachanwaltsfortbildung für 2019 in Berlin

... immer auf dem aktuellen Stand des Rechts für unsere Mandanten ...

21.11.2019

Medienrechtliche Komptenz im Einsatz für unsere Mandanten täglich aufs Neue beweisen

siehe hierzu unseren TV-Beitrag unter nachfolgendem Link:

https://www.regio-tv.de/mediathek/video/brandanschlag-auf-pizzeria-in-gerlingen/
21.11.2019

Prüfung zur Rechtsfachwirtin höchst erfolgreich abgelegt

Unsere Büroleiterin, Frau Nicole Szumny, hat am 14.11.2019 ihre Ausbildung zur Rechtsfachwirtin erfolgreich mit schriftlicher Prüfung, wie auch mündlich mit 1,9, mit einer höchst beachtlichen Gesamtnote abgeschlossen.
Wir gratulieren unserer langjährigen Mitarbeiterin daher zu diesem, auch in den Belangen der qualifizierten Weiterbildung, von großem persönlichen Einsatz zeugenden Erfolg.
Hierdurch bestätigt sich aber auch unsere erfolgreiche Zusammenarbeit als Team nach innen und außen, welches von gegenseitiger Unterstützung und steter Fortentwicklung unsere Kompetenzen für die Arbeit für und mit unseren Mandanten zeugt.

06.08.2019

HÖSS RECHTSANWÄLTE HABEN RICHTUNGSWEISENDES URTEIL ZUM KAUFRECHT BEIM BGH ERWIRKT

HÖSS RECHTSANWÄLTE BETREIBEN RECHTSFORTBILDUNG ZUM KAUFRECHT BEIM BGH
Insbesondere für den Bereich des Verkehrsrechts (Autorecht, Sachmängelrecht/Gewährleistung beim Neuwagenkauf), mit Auswirkungen für das gesamte Kaufrecht, haben wir im Jahr 2014 die höchstrichterliche Entscheidung über die höchstrichterlich seinerzeit noch ungeklärte Rechtsfrage zur Erheblichkeitsgrenze eines Sachmangels beim Rücktritt vom Kaufvertrag in unserem Sinne und zugunsten der Käuferrechte herbeigeführt.
In der Vorinstanz hatte das OLG Stuttgart den Standpunkt vertreten, diese Erheblichkeitsgrenzen eines Sachmangels für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sei bei nicht unter 10 % des Kaufpreises anzusetzen.
Andere Oberlandesgerichte in Deutschland, so z.B. das OLG Köln, haben diese Grenze bei 5 % gesehen.
Wir stützen unserer Rechtsauffassung zur durchlässigen 5%-Grenze auf den Umstand, dass Bezugspunkt für die Erheblichkeit gerade nicht die Mängelbeseitigungskosten sind, sondern gemäß dem Wortlaut des §§ 323 Abs. 5 S. 3 BGB die Pflichtverletzung, wonach aus der Art dieser Pflichtverletzung wertunabhängig auch auf deren Erheblichkeit geschlossen werden müsse.
Die Verbraucherschutzbestimmung aus der betreffenden EG-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf gibt lediglich vor, dass ein Ausschluss des Anspruchs auf Vertragsauflösung nur bei nicht nur geringfügiger Vertragswidrigkeit zulässig ist. Im anderen Fall würde man z.B. beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines teuren Pkw zu unhaltbaren Ergebnissen kommen, so wäre beim Kauf eines Kraftfahrzeugs zum Kaufpreis von 100.000,00 € ein Sachmangel von immerhin 9.999,- €, nach Ansicht des OLG Stuttgart zumindest, als nicht erheblich anzusehen. Legt man diese starre Grenze zu Grunde, wäre somit ein Rücktritt vom Kauf bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nicht zulässig. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand, wenn man eine solche starre Grenze annehmen will. beim Immobilienkauf wären wir schnell in einem Bereich, wo auch Mängel bis zu 100.000,-€ Beseitigungskosten einen Rücktritt vom Kauf nicht mehr zulassen würden.
Dies hat uns veranlasst, den Bundesgerichtshof zur Klärung dieser für das gesamte Kaufrecht wichtigen Frage mit entsprechender Argumentation anzurufen. Dieser hat unserer Argumentation - allgemeingültig bis heute – rechtgegeben.

05.08.2019

Neuverpflichtung Mikel Landa Team Bahrain-Merida

http://teambahrainmerida.com/mikel-landa-to-join-bahrain-merida-pro-cycling-team/
08.06.2019

General Counsel macht „zur rechten Zeit“ auch mal Ferien ...

15.05.2019

Bis zuletzt Unschuld beteuert

Bis zuletzt hat ein 55-jähriger Mann seine Unschuld beteuert. Trotzdem hat ihn das Gericht verurteilt. Er soll mindestens ein Auto abgefackelt haben.

Lesen Sie den ganzen Artikel der Stuttgarter Nachrichten vom 16.05.2019
17.03.2019

Angeklagter beteuert seine Unschuld

Ein Mann steht vor dem Landgericht Stuttgart, weil er in der Innenstadt drei Autos abgefackelt haben soll. Der 54-Jährige weist jede Schuld von sich.

Lesen Sie den ganzen Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 18.03.2019
18.10.2016

Montainbikes und Rennräder auf Straßen nach §§ 16 Abs. 1, 64a ff. StVZO

Welche zu Sportzwecken genutzten Fahrräder dürfen auch rechtmäßig auf der Straße gefahren werden?
Die Ausnahme: Rennräder unter 11 Kilo
Nach § 67 Abs. 11 gelten für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, abweichende Vorschriften. Dies deshalb, weil übliche Lichtmaschinen deren Reifen unverhältnismäßig stark schädigen.
Für Mountainbikes bestehen keine Sondervorschriften.
Mountainbikes müssen daher, wenn mit ihnen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird, wie jedes andere Fahrrad vorschriftsmäßig ausgerüstet sein. Zum öffentlichen Straßenverkehr zählen alle Straßen, Wege und Gelände, welche zur Benutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung stehen. So bspw. auch ein nur Fußgängern und Radfahrern freigegebener Waldweg oder Wege auf einem privaten Fabrikgelände, soweit sie jedermann offenstehen. Die Ausrüstungspflicht gilt daher nicht nur dann, wenn geteerte Straßen und Wege benutzt werden.

22.09.2016

Radsport WorldTourTeam BAHRAIN-MERIDA

Unser aktuellstes Projekt als hochspezialisierte Anwälte auf dem Bereich des professionellen Sports ist es dieses Jahr gewesen, ein vielversprechendes, professionelles neues Team im Weltradsport mit aus der Wiege zu heben und als solches zu etablieren.
Eine wahrliche Herkulesaufgabe.
Nicht zum ersten Mal ist der renommierte Rechtsanwalt für Sportrecht, Markus Höss, an so einem Projekt maßgeblich als Berater und Anwalt beteiligt. Auf seine entsprechende einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse dieser Spezialmateriegreift man seit vielen Jahren bereits, weit über die deutschen Grenzen hinaus, gar weltweit zurück, wenn es darum geht, auf international höchster Ebene des professionellen Sports anwaltliches Know-how abzurufen und einzukaufen.

19.04.2016

Recht gut erklärt

http://www.zeit.de/serie/fischer-im-recht
in dieser sehr beachtlichen Kolumne des Bundesrichters für Strafsachen am BGH, Thomas Fischer, befasst dieser sich für das ZEIT Online-Magazin regelmäßig mit aktuellen Themen sehr geistreich und kurzweilig aus rechtlichem Blickwinkel. Sehr empfehlenswert!

19.04.2016

Europäischer Blitzer-Marathon

Europaweiter Blitz-Marathon als ergänzende Finanzierungshilfe für staatliche Aufgaben? ... Danke Rheinland-Pfalz und Württemberg, für´s nicht mitmachen bei solchem albernen Treiben, bei dem medienwirksam staatliches Handeln vorgetäuscht wird, anstatt wirklich sinnvolle Maßnahmen zu ergreifen ...
wir sind auch nicht etwa alle "Raser"- was soll das auch sein, in dieser recht dämlichen Pauschslisierung ?!?
... es gibt definitiv andere, drängendere Probleme und Aufgaben der Ordnungsbehörde für den sozialen Frieden ... nur weniger bequem und lukrativ ...
die wirklichen "Verkehrssünder" werden weitestgehend nicht kontrolliert und auch nicht überführt, ... das überlässt man dann nicht zu tolerierenden Privatfehden auf der Straße und ebensolchen privaten Anzeigenverfahren mit rein subjektivem Erlebenshintergrund mit meist zufälligem Ausgang vor Gericht ...

19.04.2016

Geburtstagswünsche für RA Höss

19.04.2016

Danke, Anna Veith (Fenninger)

07.05.2015

"Stuttgart gründet" IHK Stuttgart

Rechtsanwalt Markus Höss war beim Kongress für Unternehmensgründer am 08.05.2015 als Spezialist für Vertragsrecht eingeladen worden, um als Referent zum Thema "Vorsicht Falle - wie Sie Verträge richtig schließen" im offiziellen Rahmenprogramm mitzuwirken.
Der gut besuchte Vortrag traf auf großes Interesse bei den Anwesenden Startupunternehmern und unterstreicht allein aufgrund der Einladung zu dieser Großveranstaltung durch die Industrie- und Handelskammer Stuttgart die betreffende Kompetenz unserer Kanzlei und das Renommee das Herr Rechtsanwalt Höss zu diesem Themenkreis allgemein genießt.
Wir wünschen allen Teilnehmern am Kongress viel Erfolg für deren Unternehmung!

22.12.2014

Prominente Weihnachtsgrüße

27.05.2014

Neue Erheblichkeitsgrenze für den Sachmangel beim Rücktritt

Höss Rechtsanwälte waren am 28.5.2014 erfolgreich mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof, mittels derer festgestellt werden sollte, bei welcher Grenze die Erheblichkeit eines Sachmangels im Kaufrecht für den Rücktritt im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB zu ziehen ist
Diese für das gesamte Kaufrecht in ganz Deutschland richtungweisende und bedeutende Entscheidung unterstreicht einmal mehr die Kompetenz unserer Kanzlei im Verkehrsrecht und Automobilrecht in der Person Ihres Fachanwaltes Markus Höss. Die vormals von der überwiegenden Anzahl auch der Obergerichte angenommene starre Grenze in Höhe von 10 % des Kaufpreises erschien zur Definition der Erheblichkeit eines Sachmangels wenig hilfreich und im Ergebnis unhaltbar. Dies hätte bedeutet, dass ein Schaden/Fehler zu einem Gegenwert von ca. 200.000 € bei einem Kaufgegenstand, z.B. einer Immobilie, von 2 Million €, im Endeffekt keinen Sachmangel dargestellt hätte, der den Käufer bei gescheiterter Nacherfüllung nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Jetzt wurde der Wert auf 5 % festgelegt. Ob dies im Ergebnis dann tatsächlich angemessen erscheint, wird allerdings auch insoweit hier weiter bezweifelt. Man denke nur an starke Geruchsbelästigungen oder störende Geräusche in einem Neufahrzeug der Luxusklasse, die dann, selbst wenn die Nacherfüllung scheitern sollte, den Käufer daran hindern würden, das Fahrzeug im Wege des Rücktritts vom Kaufvertrag zurückzugeben. Ihm bliebe dann nur noch der Verkauf mit erheblichem Wertverlust. Sachgerecht mag dies dann jedoch nicht sein.
Einmal mehr haben wir jedoch zur Rechtsfortbildung in maßgeblicher Weise durch unsere Hartnäckigkeit für unsere Mandanten in der Verfolgung derer Rechte beigetragen und blicken hierauf mit einigem Stolz zurück.
- Siehe auch Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 087/2014 vom 28.5.2014 -

13.03.2014

Uli Hoeneß Haftstrafe ohne Bewährung wegen Höhe der Schadenssumme

Nach der Verurteilung des Aufsichtsratsvorsitzenden des FC Bayern München zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Steuerhinterziehung bleibt es dabei, dass Herr Rechtsanwalt Höss aus Stuttgart in Deutschland nach wie vor wohl den quasi "Rekord" betreffend die Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen insoweit hält,
als es ihm gelungen ist, einen Mandanten wegen einer Betrugssumme von ca. 2,5 Millionen € mit der Verhängung lediglich einer Bewährungsstrafe rechtskräftig zu verteidigen. Üblicherweise gilt die Faustformel, dass bei Schadenssummen von über 1 Million EUR eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Betracht kommt.
Sollte daher diese Schadenssumme in Ihrem Fall überschritten sein, muss dies nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führen, sondern sollte mit einem insoweit spezialisierten Verteidiger eine Verteidigungsstrategie gewählt werden, die nicht zwangsläufig von dieser Prämisse ausgeht, da Sie sich sonst möglicherweise unveranlasst die Möglichkeit doch noch zu einer Bewährungsstrafe zu gelangen, selbst verbauen könnten.

01.01.2014

AGB ONLINESHOPS NEU 2014

Wichtige Änderungen für Unternehmer voraussichtlich ab dem 13.06.2014 beim Widerrufsrecht im Fernabsatz. Im Zuge der Harmonisierung und Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRR) in nationales deutsches Recht werden die Verbraucherrechte eingeschränkt und
ergeben sich insbesondere für den Online-Handel (AGB Onlineshop) gravierende Änderungen, die bei der Abfassung von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und der Widerrufsbelehrung dringend zu beachten sind. Wir sind gerne behilflich dies für unsere Mandanten rechtzeitig und rechtssicher umzusetzen. Die Vertragsprüfung ist unser Kerngeschäft. Wir sind Ihr Anwalt, nicht nur in Stuttgart.

04.09.2013

MANUEL FUMIC VIZE-WELTMEISTER BEI DEN MTB-XC-TITELKÄMPFEN 2013 IN SÜDAFRIKA !

Der von uns rundum betreute Kirchheimer Radprofi hat nach seinem U23 Weltmeistertitel den größten Erfolg seiner Profiradsport-Karriere in dieser olympischen Disziplin eingefahren. Hierzu gratulieren wir ihm von Herzen!
Gerade in dieser Saison, in der er so hoffnungsvoll gestartet war und sich für jede Herausforderung fit gefühlt hatte, dann allerdings einen herben Rückschlag mit einer schweren Verletzung und entsprechender Ausfall- und Rekonvaleszenzzeit über die fast insgesamt in diesem Jahr stattfindende Weltcupsaison hinnehmen musste, fällt dieser Titel umso mehr, als dass er gezeigt hat, dass er mit den sich bietenden Herausforderungen umzugehen jederzeit in der Lage ist. Er ist insoweit auch Beispiel und Vorbild, nicht nur in Sport.Wir gönnen diesen Erfolg niemandem mehr als ihm, möge er ihn genießen und weitere Titel folgen lassen.

08.08.2013

HÖSS RECHTSANWÄLTE BETREIBEN RECHTSFORTBILDUNG ZUM KAUFRECHT BEIM BGH

Auf dem Bereich des Verkehrsrechts (Autorecht, Sachmängelrecht/Gewährleistung beim Neuwagenkauf), mit Auswirkungen für das gesamte Kaufrecht, strengen wir aktuell die höchstrichterliche Entscheidung über die noch ungeklärte Rechtsfrage zur Erheblichkeitsgrenze eines Sachmangels beim Rücktritt vom Kaufvertrag an.
In der Vorinstanz hatte das OLG Stuttgartden Standpunkt vertreten, diese Erheblichkeitsgrenzen eines Sachmangels sei bei nicht unter 10 % des Kaufpreises anzusetzen. Andere Oberlandesgerichte in Deutschland, so z.B. das OLG Köln, haben diese Grenze bei 5 % gesehen.wir stützen unserer Rechtsauffassung auf den Umstand, dass Bezugspunkt für die Erheblichkeit gerade nicht die Mängelbeseitigungskosten sind, sondern gemäß dem Wortlaut des §§ 323 Abs. 5 S. 3 BGB die Pflichtverletzung, wonach aus der Art dieser Pflichtverletzung Wert unabhängig auch auf deren Erheblichkeit geschlossen werden müsse.die Verbraucherschutzbestimmung aus der betreffenden EG-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf gibt lediglich vor, dass ein Ausschluss des Anspruchs auf Vertragsauflösung nur bei nicht nur geringfügiger Vertragswidrigkeit zulässig ist. Im anderen Fall würde man z.B. beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines teuren Pkw zu unhaltbaren Ergebnissen kommen, so wäre beim Kauf eines Kraftfahrzeugs zum Kaufpreis von 100.000,00 € ein Sachmangel von immerhin 9.999,- € nach Ansicht des OLG Stuttgart zumindest als nicht erheblich anzusehen, legt man diese starre Grenze zu Grunde und somit ein Rücktritt vom Kauf bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nicht zulässig. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand, wenn man eine solche starre Grenze annehmen will. beim Immobilienkauf wären wir schnell in einem Bereich, wo auch Mängel bis zu 100.000,-€ Beseitigungskosten einen Rücktritt vom Kauf nicht mehr zulassen würden. Dies hat uns veranlasst, den Bundesgerichtshof zur Klärung dieser für das gesamte Kaufrecht wichtigen Frage mit entsprechender Argumentation anzurufen.

09.07.2013

MILLIONENKLAGE GEGEN SPIELZEUGHERSTELLER SCHLEICH AUS URHEBERRECHT

Der Urheber und Autor der BAYALA Feenwelt-Geschichte, Gerhard Wörner, bekannt auch unter dem Pseudonym GeckoKeck , Schöpfer unzähliger Überraschungsei-Figuren, Schlümpfe und zuletzt des Wasen Hasi, hatte unsere Kanzlei mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Bezeichnung "BAYALA - die Tochter des Elfenkönigs" beauftragt.
Dieser auch in den Medien weit beachtete Prozess, bei dem es rechtlich um die höchst interessante und weit gehend ungeklärte Frage ging, ob der aus lediglich sechs Buchstaben bestehende Begriff "Bayala" grundsätzlich Urheberrechtsschutz genießen kann, konnte mit einem Vergleich abgeschlossen werden. Danach ist es der Schleich GmbH auch künftig gestattet, die Bezeichnung BAYALA für Ihre Figurenserie und darüber hinaus zu benutzen.

05.07.2013

Mercedes AMG Petronas Formel 1 Team erfolgreich im Verfahren vor dem FIA Sportgericht in Paris

Nach erfolgreicher rechtlicher Beratung, Strategiewahl und Supervision vor Ort konnte das Mercedes AMG Petronas F1 Werkteam der Daimler AG vor dem FIA-Sportgericht in Paris mit Unterstützung
durch Frau Rechtsanwältin Dr. Höss-Löw deren Standpunkt in einem, durch die Konkurrenten Ferrari und RedBull veranlassten und seitens der FIA eingeleiteten, Sportrechtsverfahren erfolgreich vertreten und somit empfindliche Sanktionen bzw. Nachteile - von einer Geldstrafe und einem Punktabzug bleiben die Silberpfeile verschont - abwenden. Im Verfahren ging es um einen Reifentest des Formel 1 Ausrüsters Pirelli. Tatsächlich handelte es sich nicht um einen Test des Mercedes F1 Teams, wie immer wieder zu lesen war, sondern um einen solchen des Reifenherstellers und Ausrüsters Pirelli, zu dem sämtliche Teams eingeladen worden waren. Der Test war überdies seitens Mercedes erst nach zweimaliger Rücksprache mit dem FIA-Rennleiter Charlie Whiting in der durchaus berechtigten Annahme, dass dies dem Reglement dann genüge, durchgeführt worden.

04.07.2013

Wettbewerbsverstoß im Internet: Verstoß gegen die Impressumspflicht

Bietet ein Unternehmer über seinen gewerblichen Account bei ebay Waren zum Verkauf an und gibt dabei unter dem Reiter "Rechtliche Informationen des Anbieters" lediglich seine Anschrift und eine Email-Adresse an, ohne jedoch einen Kommunikationsweg anzugeben, auf welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können, so handelt er unlauter im Sinne von § 3 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG, da er Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.(Rn.18)
so das LG Bamberg, 1. Kammer für Handelssachen, Urt. v. 28.11.2012 (1 HKO 29/12)
Nach unserer Meinung ist das Urteil allerdings "crazy!" …. Es muss geradezu als Zumutung betrachtet werden, als quasi allgemein verbindlichen Grundsatz eine Erreichbarkeit binnen 60 min per Telefon zu postulieren, insbesondere wenn diese Möglichkeit zumindest per E-Mail grundsätzlich in gleicher Weise geschaffen wurde, da beim Anbieter eines Onlineshops diese Kommunikationsmöglichkeit als grundsätzlich ausreichend anzusehen ist. Sowohl hinsichtlich des Kunden eines Onlineshops als auch des Anbieters eines solchen kann die Verfügbarkeit der Kommunikationsmöglichkeiten über E-Mail zwanglos vorausgesetzt werden. Dieses Urteil wird wieder eine Welle von Massenabmahnungen hierauf spezialisierter Kollegen hervorrufen und die Gerichte unserer Meinung nach unnötig beschäftigen.

03.07.2013

A premiere at the 100th anniversary: MERIDA enters the arena at the Tour de France

The timing could not have been any better: Right on time for the Tour de France’s big show – its 100th anniversary – MERIDA enters the arena of the most important stage race in the world of cycling, making its debut as one of the two main sponsors and supplier of TEAM LAMPRE-MERIDA.
From June 29th to July 21st 2013 and bridging a distance of more than 3400 kilometers, the team built around captain Damiano Cunego and riding MERIDA bicycles is going to make sure that the jerseys sporting a conspicuous blue, fuchsia and green colour combination will have the best visibility possible in the peloton.TEAM LAMPRE-MERIDA will have nine riders and 14 staff members busy at the „Grande Boucle“, and a total of 40 MERIDA bicycles are going to be raced throughout the three-week stage race. Apart from the very comfortable and quick-accelerating all-rounder SCULTURA SL, the pro riders will choose the aerodynamically refined REACTO EVO for stages that offer opportunities for attacks. For the time trial stages, the WARP TT as MERIDA’s fastest bicycle is at hand to beat both the wind and the clock (direct links to all these models can be found below this media release).
With the team’s captain Damiano Cunego, MERIDA can rely on an experienced professional at the 100th Tour de France, and the Italian has set his eyes on winning a stage and fighting for a good result in the overall standings as well. The captain is going to be supported by Przemyslaw Niemiec and José Serpa, two support riders who excel in the mountains. After having finished the Giro d’Italia in 6th place in the overall standings, Niemiec is expected to be a key support for his captain.
As for the time trials, TEAM LAMPRE-MERIDAalso has reasons to aim for top results: Aboard his excellent WARP TT, world-class time trialist Adriano Malori hopes to put his mark. And with sprinter Roberto Ferrari, the team has an ace up its sleeve at the 100th Tour de France that might be a candidate for a surprise success.
https://www.merida-bikes.com
TEAM LAMPRE-MERIDA’s riders:
Damiano Cunego, Matteo Bono, Davide Cimolai, Elia Favilli, Roberto Ferrari, Adriano Malori, Przemyslaw Niemiec, José Rodolfo Serpa Perez
Wir hier bei Höss Rechtsanwälte sind stolz, dass wir mit unserem großen, im Rahmen unserer langjährigenTätigkeit in diesem Bereich gewonnenen, Erfahrungsschatz im professionellen Radsport als Berater und Rechtsanwälte in der Person von Herrn Rechtsanwalt Markus Höss maßgeblich dazu einen Beitrag leisten konnten, dass dieses Team in seiner heutigen Form auf den Weg gebracht werden konnte und freuen uns wenn dieses Projekt für unsere Mandantschaft MERIDA eine weitere Erfolgsgeschichte schreibt.

03.07.2013

Asyl für Snowden in Deutschland? Freiheit und Recht als relative Werte

Berlin (DAV). Glaubt man Presseberichterstattungen, hat Snowden auch Asyl in Deutschland beantragt. Hierzu führt der Deutsche Anwaltverein (DAV) aus:
Im Ausland kann kein Asylantrag für Deutschland gestellt werden. Das Asylrecht – auch das Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention – ist territoriales Recht. Herr Snowden müsste es also bis an die Grenze der Bundesrepublik Deutschland schaffen.
Theoretisch möglich ist es, einen Antrag auf Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen zu stellen. Dies bedeutet, er müsste einen Visumsantrag in der Deutschen Botschaft in Moskau stellen. Das ist in diesem Fall aussichtslos.
„Würde Herr Snowden in Deutschland einen Asylantrag stellen können, wäre mit einem Auslieferungsantrag zu rechnen. Auch wenn es nicht ganz abwegig erscheint, dass er bei einem Asylverfahren gute Chancen hätte, hätte aber selbst nach Anerkennung als Flüchtling das Auslieferungsrecht Vorrang“, so der DAV. Dann würde ein Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Auslieferungsantrages prüfen, dabei auch die Frage der politischen Verfolgung. Allerdings gehört es nicht zum Rüstzeug der Strafrichter beim Oberlandesgericht festzustellen, ob jemand begründet Furcht vor politischer Verfolgung hat. Hinzu kommt, dass zu erwarten wäre, dass die USA dem Oberlandesgericht Zusagen machen würden, um die Auslieferung zu erreichen. Letztlich hängt die Auslieferung von der Zustimmung des Justizministeriums ab.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft langsamer als das Oberlandesgericht, so dass kaum eine Chance bestünde, vor Auslieferung eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen. Nach Kenntnisstand des DAV hat die Bundesrepublik Deutschland allerdings bisher niemanden ausgeliefert, der als asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannt worden war. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich in solchen Fällen um Personen gehandelt hat, bei denen die Flüchtlingseigenschaft schon vor Eintreffen des Auslieferungsantrages festgestellt worden war.
Schade nur, dass der DAV mit seiner Stellungnahme hier nicht der eigentlichen Funktion der Anwaltschaft gerecht wird, nämlich nicht Rechtsgutachten zu erstatten, sondern denjenigen zum Recht zu verhelfen, die hierauf angewiesen sind. so kommt hier nicht der Umstand zu tragen, dass es rechtlich eine ganz andere Möglichkeit gegeben hätte, Snowden die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen.
Aufgrund hochrangiger nationaler Interessen der Bundesrepublik Deutschland bietet das Gesetz die Möglichkeit, Herrn Snowden als Informanten und Zeugen offiziell einreisen zu lassen und ihm im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms dann auch einen Aufenthaltsstatus zu sichern. Nachdem die US-Regierung sich in Schweigen hüllt, und die Bundesregierung angeblich ihre Informationen aus der Zeitung (!) bezieht, hat der Souverän in unserem Staat, nämlich die Bundesbevölkerung ein Anrecht darauf, dass die von ihm gewählte Regierung alles unternimmt, um die betreffenden ungeheuerlichen Vorgänge lückenlos aufzuklären - und dies ist ganz offenkundig nur durch direkte Einvernahme des betreffenden Zeugen möglich.
Offensichtlich besteht allerdings hier weder ein politisches Interesse, noch wagt es eine europäische Regierung der US-Regierung die Stirn zu bieten, wie an dem ebenso völlig inakzeptablen Vorgang der Verweigerung der Überflugrechte für die Privatmaschine des bolivianischen Präsidenten Morales (mag man zu diesem stehen wie man will) seitens Frankreich, Portugal, Spanien und Italien deutlich geworden ist.
Möglicherweise liegt das allerdings auch darin, dass gegebenenfalls unsere Regierung schon lange Kenntnis von entsprechenden Vorgängen hat und dies nicht offenlegen möchte.
Erkennbar wird allemal, dass die alte Weisheit auch heute noch aktuell Gültigkeit hat, wonach "das Volk den Verrat liebt, nicht jedoch den Verräterß".
Zivilcourage zahlt sich leider meist nicht aus ...
... wie eine Vielzahl von Beispielen insbesondere verstärkt in letzter Zeit aus den verschiedensten Bereichen der Politik, den Medien und der Gesellschaft sich aufzählen lassen können würden.
Die Freiheit des Einzelnen hat in diesen Zeiten nach der Wiedervereinigung und dem 11. September 2001 wieder einmal keine Konjunktur ... in Deutschland gilt ohnehin Einigkeit vor Recht vor Freiheit.
Man hat ein komisches Gefühl, als Rechtsanwalt und unabhängiges Organ der Rechtspflege von Verfassungsrang, solch einen Blog in diesen Tagen auf einer Anwaltshomepage online zu stellen, da angesichts der sich hier findenden Keywords zumindest der britische und US-amerikanische Geheimdienst hier nun wohl mitlesen und offensichtlich auch keine Skrupel haben, vor diesem Hintergrund dann auch möglicherweise Telefonate, E-Mails, etc., eines vereidigten und zugelassenen Anwalts in Deutschland schlicht umfassend abzuhören und zu speichern - und niemand empfindet etwas Unrechtes dabei ... .
Es scheint an der Zeit, die Werte des Liberalismus und die Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat unseren Kindern als adäquat geschätztes, nicht hoch genug zu handelndes Gut in unseren Schulen und Familien wieder näher zu bringen und deren Unverzichtbarkeit zu vermitteln.
Es geht nichts über ein Leben in Frieden und Freiheit bei körperlicher und geistiger Gesundheit.
Hierauf stützen sich die zivilisatorischen Errungenschaften und Werte unserer aufgeklärt christlichen Kultur in Mitteleuropa - und woran ich persönlich nach wie vor glaube - auch in gleicher Weise in weiten Teilen der gebildeten und demokratischen Bevölkerungsschichten und Bürger insbesondere in Nordamerika, wie auch der sonstigen zivilisierten Welt.
Auf dem Weg und bei der Aufgabe diese Werte zu schützen, sollte man sich nicht verirren ...
Manch einer, der sich als Beschützer dieser Werte in besonderer Weise ereifert, scheint den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr zu sehen.
... das eigentliche Ziel scheint hier aus dem Focus gerückt zu sein und es besteht die Gefahr, dass unredliche Trittbrettfahrer auf diesen Zug mit aufspringen. Auch dies gilt es in besonderer Weise zu beobachten - "wehret den Anfängen" ... wenn es aktuell in mancherlei Hinsicht nicht bereits fast zu spät sein sollte.
Was ist uns Freiheit und Recht wert? ... möglicherweise nicht so viel, wie uns dies illegal beschaffte Daten von Steuersündern zB. in der Schweiz, wert waren ... ?!?? Doppelmoral ... nennt man das.

03.07.2013

Gold bei MTB Marathon Weltmeisterschaften für Meridas Gunn-Rita Dahle

Wir gratulieren der norwegischen Mountainbike-Legende, die dem von uns seit vielen Jahren anwaltlich betreuten, führenden Weltklasseteam des Welt-Fahrradherstellers MERIDA angehört, zu dieser ganz unglaublichen und großartigen Leistung!
Die Grand-Dame des Cross Country-Mountainbikesports (XC-MTB), die sich als Mutter mittlerweile schon in den wilden Vierzigern befindet hat in Ihrer Karriere praktisch alles gewonnen, was es in Ihrer Sportart zu gewinnen gibt und hat jetzt mit dieser unglaublichen Energieleistung einmal mehr unter Beweis gestellt, dass in dieser Sportart gerade die erfahreneren Jahrgänge in der Marathondisziplin eine feste Größe darstellen, wie auch der Wettbewerb bei den Herren auch in diesem Jahr dies bestätigt hat.

09.08.2012

Aktuelles

Unter dieser Rubrik haben wir die Möglichkeit geschaffen, Sie über Neuigkeiten der Kanzlei (unter „Kanzlei News“ - im Navigationsbereich oben als Unterpunkt zu "Aktuell"), unserer Mandanten, wie auch über jeweils aktuell anstehende rechtliche und gesellschaftliche Fragen und wie wir uns im Rahmen unserer Tätigkeit und unseres gesellschaftlichen und sozialen Engagements hierzu positionieren, zu informieren.
Weiter haben wir hier eine Informationsquelle (unter der Rubrik „Urteile“ - im Navigationsbereich unter "Aktuell" oben in der Navigationsleiste als Unterpunkt) eröffnet, unter der Sie sich zum Einen thematisch nahezu umfassend über die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere auch in der Region bei den voraussichtlich überwiegend zuständigen Gerichten und zum Anderen über wichtige Gerichtsentscheidungen zu ausgewählten Rechtsgebieten, auf die wir bei unserer Arbeit gestoßen sind oder an den wir möglicherweise auch mitgewirkt haben, selbst und quasi unmittelbar informieren können.

17.07.2012

Gratulation zum Deutschen Meistertitel 2012 im MTB-XC, lieber Manuel Fumic

Es war eine Demonstration der aktuellen Stärke und Überlegenheit des "neuen" Manuel Fumic, wie dieses Rennen gefahren und gewonnen wurde - weiter so! Nur wenige Tage nach der Enttäuschung beim XC-Worldcup in den USA, wo nur ein Defekt einen möglichen großartigen Sieg verhindert hatte, bestätigte Mani seine optimale Entwicklung im Hinblick auf seinen Start bei Olympia 2012 in London.

17.03.2012

Saisonstart Mountainbike XC-Worldcup in Südafrika - Manuel Fumic dritter

Gelungener Saisonauftakt für den deutschen Top-Fahrer in der olympischen MTB-Disziplin zum Start in das Olympia-Jahr London 2012 in Pietermaritzburg/Südafrika, wo er die etablierte Weltelite auf einem technisch anspruchsvollen Kurs fast komplett hinter sich lassen konnte.

27.11.2011

Nachruf auf Rechtsanwalt Peter Seidel, Stuttgart

Wir haben in dieser Woche Abschied genommen von einem herausragenden Menschen und Visionär als Unternehmer und Anwalt. Viel zu früh und nach langem Leiden verstarb der Mentor meiner ersten praktischen Gehversuche als Jurist und ein Mensch, dem ich auf dem Wege meiner Anwaltswerdung sehr viel zu verdanken habe, mein langjähriger Freund und einstmaliger Chef Peter Seidel. Seine Intelligenz und Eloquenz sowie sein freier Geist im Handeln und Denken werden mir und meiner Frau auf immer unvergessen bleiben. Wir konnten immer viel gemeinsam lachen ... .

12.11.2011

Arbeitsrecht im Wandel

- Was ist im Umgang mit Arbeitnehmerdaten zu beachten ? (zB. vom Alumni zum Bewerberfragebogen, nach Ersetzung von § 32 BDSG)
- Welche Einladungen und Geschenke kann ein Arbeitnehmer/Manager annehmen? ( zB. VIP-Karten in der Grauzone zwischen Kündigung und Bestechlichkeit/Bestechung)
- Kündigung aus wichtigem Grund nach "Emmely" (Änderung der Rechtsprechung des BAG bei Diebstahl und langjähriger Beschäftigung)

23.10.2011

Manuel Fumic zum Saisonstart MTB-XC (Olympische Disziplin) bester deutscher Athlet

Als bester deutscher Mountainbiker auch im Jahr 2011, beendet Manuel Fumic die Saison als Top-10-Platzierter in der Weltrangliste. Er konnte ferner die Gesamtwertung der MTB-Bundesliga 2011 für sich in dieser Disziplin entscheiden. Somit gelang ihm ein erfolgreicher Start mit seinem neuen Team Cannondale.Herzlichen Glückwunsch auch von uns !

08.06.2011

EMINEM verklagt Audi

Aktuell ist eine Klage vor dem Landgericht Hamburg rechtshängig, die für Aufsehen in den Medien sorgt, da einmal mehr prominent um Urheberrechtsverletzungen gestritten wird.
Vor dem selben Gericht tritt auch unsere Kanzlei bevorzugt auf, wenn es um die Wahrung von Rechten der Urheber geht, da wir den Sachverstand der Hamburger Richter schätzen und dort die Rechte der Urheber gemeinhin als gut aufgehoben wissen.

16.04.2011

Höss Rechtsanwälte entscheiden Markenrechtsstreit mit Gegenstandswert von € 250.000,- für Mandantin

Wir konnten in einem Aufsehen erregenden Markenrechtsstreit mit unseren Anwälten das bessere Ende für unsere Auftraggeberin erlangen. Beim Streit der beiden wohl bedeutendsten Jagdwaffenhersteller um die Rechte an einer Marke für ein neues Repetiergewehr konnten wir uns gegen eine eingetragene Marke eines Konkurrenten der
Mandantschaft durchsetzen und diesen zur Übertragung der Marke veranlassen. Es handelte sich bei dieser Rechtssache vor der Spezialkammer des Landgerichtes Stuttgart um den Kennzeichenrechtsstreit betreffend eine sogen. "große Marke". Der in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschafter der Mandantschaft zeigte sich hoch erfreut über den Gewinn der Markenrechte in dieser prestigeträchtigen Auseinandersetzung.

27.03.2011

Eröffnung Specialized Concept Store in Gültstein (Herrenberg) durch Hans-Michael Holczer

Wir konnten uns vor Ort davon überzeugen, dass es Hans Holczer nicht an Ideen und Energie fehlt, die Flaute im deutschen Straßenradsport tatkräftig zu überbrücken.
Rechtsanwalt Markus Höss war mit dem achtmaligen deutschen MTB XC Meister Lado Fumic selbst mit dem Rad aus Kirchheim angefahren, um Hans Holczer und seinem Schwiegersohn und Ex-Gerolsteiner-Profi Ronny Scholz, der den Laden mit seiner Gattin Vanessa Holczer, betreiben wird, alles Gute zu wünschen. Wir werden die weiteren Entwicklungen in Gültstein gespannt verfolgen ...

10.02.2011

Neues Jahr

Wir wünschen allen "unseren" Sportlern ein erfolgreiches, gesundes neues Jahr mit vielen Siegen und wunderbaren Momenten!

19.11.2010

Sportrecht - In unserer Kanzlei weiter auf höchstem internationalen Niveau

Rechtsanwalt Höss hat die umfassende anwaltliche Vertretung eines Athleten, der dem russischen Team bei den Olympischen Winterspielen in Vancouver (Kanada) 2010 angehört hatte gegenüber dem Welt-Ski-Verband FIS übernommen.
Die internationale Vertretung auch dieses Athleten auf Welt-Top-Niveau erfolgt gegenüber dem russischen Skiverband, der WADA und der FIS unter sämtlichen einzubeziehenden Aspekten der betroffenen Lebensbereiche und Rechtsgebiete, inklusive der medien- und presserechtlichen Beratung. Wir können hier insbesondere unsere leistungsfähigen Netzwerke, zB. aus dem Bereich der Sportmedizin, etc., erneut erfolgreich zum Vorteil des Mandats einbinden. Unsere Spezialkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet des Sportrechts und im Bereich auch des Dopingrechts genießen heute internationalen Ruf.

19.11.2010

Rechtsfortbildung im Urheberrecht - Schutzfähigkeit von Tanz-Choreographien moderner Musik-Videoclips/Bühnenshows

Wir vertreten den größten deutschen Lizenzrechte-Halter für Tanz-Choreographien zu "Dancemusic" für internationale Star-Künstler und deren Videoclips und Bühnenshows.
Diese Originalchoreographien der renommiertesten Choreographen dieses Genre unserer Zeit aus den USA werden in Workshops und Tanzschulen zum Nachtanzen - auch in Tanzwettbewerben - über die Urban Dance Group angeboten. Wir befassen uns als Anwälte und die angerufenen Gerichte bundesweit mit den damit zusammenhängenden interessanten urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen zur Schutzfähigkeit dieser Werke.

21.04.2010

Privatheit im Internet - Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Rechtsanwalt Höss nimmt an Fortbildung der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, deren ordentliches Mitglied er ist, teil.

09.03.2010

Rechtsanwalt Höss zum dritten mal mit dem Mountainbike durch Tokyo - Markenimpressionen

Zum nun schon dritten Mal innerhalb der letzten vier Jahre hält sich RA Höss in Japan zu einer Studienreise mit beruflichen, sportlichen und privaten Programmteilen auf. Unter anderem stehen intensive Streifzüge mit dem Mountainbike kreuz und quer durch die an Einwohnern größte zivilisierte Metropole des Globus auf dem Programm, welche tägliche Strecken von bis zu 90 km in der City beinhalten.
Daneben stehen intensive kulturelle Studien ebenso auf der Agenda, wie auch insbesondere wieder die Gewinnung kennzeichenrechtlicher Impressionen zum Einsatz für unsere Kunden und Mandanten. Durch die neuerlich sich rechtlich ergeben habenden Möglichkeiten, auch z.B. Japanische Schriftzeichen als Domain-Bestandteile anmelden zu können, ergeben sich hier zusätzliche, auch graphisch-gestalterische, Möglichkeiten in der Verbindung von Kennzeichen, Marken und Domains.