Honorar

Das Honorar der Rechtsanwälte richtet sich zunächst allgemein nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); und wird insoweit von den Anwälten nicht etwa willkürlich selbst bestimmt.

Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.

Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten und im Vertragsrecht sowie weitgehend für das Straf- und Sozialrecht vor.

Für die anwaltliche Beratung und die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Meditation sind keine konkrete bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen hier eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen. In Strafsachen sind die gesetzlichen Gebühren in der Regel auch nicht ansatzweise kostendeckend, weswegen auch hier regelmäßig von allen Strafverteidigern entsprechende Honorarvereinbarungen getroffen werden.

Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind auch darüber hinaus zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren durch Honorarvereinbarungen unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig.


Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.

Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden. Da Honorarvereinbarungen individuell von den Umständen des konkreten Falls abhängen, kann an dieser Stelle keine allgemein gültige Aussage zu jeweils angemessenen Höhe getroffen werden. Diese bemisst sich allerdings anhand Vergleichswerten, die von der Bundesrechtsanwaltskammer nach betriebswirtschaftlichen Maßgaben erhoben werden und für die jeweiligen Regionen und Standorte sowie die konkrete rechtliche Angelegenheit, um die es geht, empfohlen werden.

Für Rückfragen hierzu sprechen Sie uns diesbezüglich bitte gerne an.

Auch heute noch gilt der Satz, „ohne Schuss kein Jus“, d. h., das Gesetz sieht vor, dass die Anwaltschaft bereits mit Aufnahme ihrer Tätigkeit berechtigt ist hierfür Vorschüsse, bis hin zur vollen Höhe der absehbar anfallenden Vergütung für das Mandat insgesamt, zu verlangen, die dann mit Mandatsbeendigung unverzüglich abzurechnen sind.

I. Kosten der zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten

Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet:

  • dem Gegenstandswert und
  • der auftragsgemäßen Tätigkeit (wobei die Auftragserteilung an den Anwalt nicht schriftlich erfolgen muss. Es genügt mündliche Beauftragung oder konkludentes Handeln z.B. durch die Entgegennahme, bzw. Übersendung von Informationen).

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemacht oder abzuwehrenden Forderung.

Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den gesonderten gesetzlichen Vorschriften (z. B. Kostenordnung), teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.

Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z. B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens, Vertrages), außergerichtliche Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z. B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).

1. Interne Tätigkeit:

Beratungsmandat

Für interne Tätigkeiten, also eine mündliche oder schriftliche Beratung, wird zwingwnd eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Diese orientiert sich, wie allgemein üblich, auch in unserer Kanzlei überwiegend an Stundensätzen. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen hier an.

Für eine erstes Beratungsgespräch dürfen höchstens 190,00 € netto (Erstberatungsgebühr) berechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher ist. Bei Gewerbetreibenden ist eine höhere Gebühr zulässig.

Vertretungsmandat, Vertragssachen

(Außergerichtliche Tätigkeit für den Mandanten und gegenüber Dritten)

Bei außergerichtlichen Tätigkeiten nach außen hin oder in Vertragssachen, können folgende Gebühren anfallen:

  • eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gemäß Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert). Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr um 0,3 für jede weitere Person.
  • eine Einigungsgebühr (1,5 gemäß Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt daran mitgewirkt hat, dass der Streit durch Abschluss einer Vereinbarung oder sonst gütlich durch Einigung beigelegt wird.

2. Gerichtliche Tätigkeit

Kommt es zu einem Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so erhält der Anwalt für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:

  • eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG
  • eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gemäß Nr. 3104 VV RVG
  • eine 1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vergleich/Einigung durch den/die der Streit beigelegt wird.

Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Die Einigungsgebühr beträgt 1,3.

Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, maximal mit 0,75, angerechnet.

Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von pauschal 20,00 €. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.

Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Verlierer die Kosten erstatten (Ausnahme: Erstinstanzliche arbeitsrechtliche Verfahren).

II. Kosten strafrechtlicher Angelegenheiten

In strafrechtlichen Angelegenheiten wird zunächst für alle Tätigkeiten eine gesetzliche Grundgebühr zwischen 40,-Euro und 360,- € fällig (Mittelgebühr 200,- €). Die gesetzliche Gebühr bei einer Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren (außergerichtlich) bewegt sich im Gebührenrahmen von 40,- bis 290,- € (Mittelgebühr 165,- €).

Im Verfahren vor den jeweiligen Strafgerichten gelten in Abhängigkeit von der Zuständigkeit und Instanz unterschiedliche gesetzliche Gebührenregelungen, es können jeweils bis zu drei Gebühren entstehen.

I. Instanz

Strafrichter (Amtsgericht)

  • Verfahrensgebühr 40,- bis 290,- € (Mittelgebühr 165,- €)
  • Terminsgebühr je Verhandlungstag 70, bis 480,- € (Mittelgebühr 275,- €)

Große Strafkammer (Landgericht)

  • Verfahrensgebühr 50,,- bis 320,- € (Mittelgebühr 185,- €)
  • Terminsgebühr je Verhandlungstag 80,- bis 560,- € (Mittelgebühr 320,- €)

Schwurgericht (Oberlandesgericht)

  • Verfahrensgebühr 100,- bis 690,- € (Mittelgebühr 395,- €)
  • Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 130,- bis 930,- € (Mittelgebühr 530,- €)

II. Instanz

Berufung vor der Kleinen Strafkammer (Landgericht)

  • Verfahrensgebühr 80,- bis 560,- € (Mittelgebühr 320,- €)
  • Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 80,- bis 560,- € (Mittelgebühr 320,- €)

II. oder III. Instanz

Revision zum Strafsenat vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof

  • Verfahrensgebühr 120,- bis 1.110,- € (Mittelgebühr 615,- €)
  • Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 120,- bis 560,- € (Mittelgebühr 340,- €)

Bei diesen Rahmengebühren ist der Anwalt verpflichtet, vom Gebührenrahmen nach billigem Ermessen Gebrauch zu machen. Hierbei muss er alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, vor allem den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko des Anwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. In durchschnittlichen Fällen wird für die Angelegenheit jeweils eine Mittelgebühr anfallen. Das Gesetz sieht für diverse zusätzliche Umstände, wie z.B. Haft, Gebührenzuschläge vor.

In Strafsachen werden, soweit es sich nicht um alltägliche kleinere Bagatell -Straftaten handelt, von Strafverteidigern nahezu ausschließlich Honorarvereinbarungen, insbesondere nach Stundenaufwand schriftlich mit den Mandanten geschlossen, da die gesetzlichen Gebühren für den Aufwand und die Bedeutung solcher Angelegenheit allgemein anerkannt nicht kostendeckend, bzw. auskömmlich bemessen sind.

III. Besondere Vereinbarungen (externe Rechtsabteilung)

Über die hier gemachten Ausführungen zu den anwaltlichen Honoraren/Gebühren, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, gibt es noch diverse andere Honorargestaltungsmöglichkeiten, die zwischen den Parteien - im Rahmen des gesetzlich zulässigen - frei vereinbart werden können.

Es ist z.B. möglich über eine im Einzelfall flexibel zu bestimmende und sodann fix vereinbarte pauschale monatliche Zahlung ein monatliches Kontingent an Rechtsberatung für spezifische Leistungen fest bei ihrem Anwalt bzw. der Kanzlei zu buchen, welches im Bedarfsfall zusätzlich aufgestockt werden kann.

IV. Schlussbemerkung

Abschließend erlauben wir uns den Hinweis - auch wenn bei der Anwaltsvergütung von „Honorar“ und nicht von „Lohn“ gesprochen wird -, auch ein Rechtsanwalt muss sich, seine Mitarbeiter und seine Familie ernähren und die Zeit seiner langen Ausbildung kompensieren, wie auch für sein Alter vorsorgen. Daher übt er, wie ähnlich auch Ärzte, seine (freie) berufliche Tätigkeit entgeltlich und zur Gewinnerzielung aus.

Aufgrund der strukturellen Änderungen der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dessen Einführung im Jahre 2010, ist die pauschale Behauptung, dass die Rechtsanwaltsgebühren sich seinerzeit gegenüber denen der fast 30 Jahre zuvor nicht veränderten Gebühren, erhöht haben, nicht haltbar, so sind in einigen Verfahren, wegen des Wegfalls bestimmter Gebührentatbestände, erhebliche Einbußen zu verzeichnen. Daher ist es notwendig, im Einzelfall die Übernahme des Mandats von einer Honorarvereinbarung abhängig zu machen, um hier seriös und gewissenhaft wirtschaftlich zu handeln.

Ich bitte Sie, nicht das vereinbarte „Honorar“ mit dem „Gewinn“ zu verwechseln. Das Honorar ist nur der "Umsatz", hiervon müssen die Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlage, Software, Internetpräsenz, Büroausstattung, Literatur, Fortbildung, Kompensation der langen und teuren Ausbildung, Werbemittel, Transport und Mobilität sowie letztlich auch die Berufshaftpflichtversicherung, Beiträge für Rechtsanwaltskammer, Anwaltsverein, für Freiberufler erforderliche private Krankenversicherung und Altersvorsorge, Verbrauchskosten etc.) gezahlt werden.



Nur die angemessene Honorierung der Anwaltschaft sichert letztlich dem Bürger das unersetzliche Rechtsinstitut der anwaltlichen Vertretung, die als von der Verfassung anerkannte unabhängiges Organ der Rechtspflege einzig in der Lage ist, den Schutz des Einzelnen vor staatlicher Willkür oder gar Gewalt bestmöglich zu gewährleisten und/oder zur effektiven Wahrnehmung eigener Rechte bzw. Verteidigung vor der Rechtsausübung anderer über die geeigneten Instrumentarien verfügt, die ein zivilisiertes Miteinander in einer demokratischen Gesellschaft in sozialem Frieden unter der Prämisse der Rechtsstaatlichkeit erst ermöglichen.