Unfallschadensregulierung / Verkehrsrecht
Bei der Unfallschadensregulierung gilt unser besonderes Augenmerk als Fachanwalt für Verkehrsrecht der vollständigen und ökonomischen Regulierung sämtlicher materieller Schäden beim Verkehrsunfall, wie insbesondere der Sach- und Personenschäden (zB. Schmerzensgeld) aus einem Unfallereignis.
Dazu gehört zunächst die Feststellung der Schuldfrage unter Berücksichtigung der Gefährdungshaftung sowie eines möglichen Mitverschuldens sowie unter Berücksichtigung des Sonderfalls möglicherweise kindlichen (Mit-) Verschuldens beim Verkehrsunfall. Hinzuweisen wäre in diesem Zusammenhang allerdings auch auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, bei dessen Nichtbeachtung empfindliche weitere (Eigen-)Schädigungen für den Geschädigten drohen.
Entgegenzuwirken ist insbesondere allerdings auch dem sogenannten „Schadensmanagement“, welches von Haftpflichtversicherern insoweit betrieben wird, als unter Vorspiegelung schneller und vollständiger Schadensregulierung seitens der gegnerischen (!) Haftpflichtversicherung an den Unfallgeschädigten herangetreten wird und über die schnelle Unterzeichnung einer Gesamtabfindungsvereinbarung eine umfassende Schadensregulierung unter Vermeidung einer Beteiligung unabhängiger Sachverständigenbüros und Rechtsanwälte vermieden werden soll. Es soll daher betont werden, dass eine in der Höhe vollständige und sachlich richtige Schadensregulierung und Rechtsberatung nur über spezialisierte Fachanwälte erfolgen kann, niemals jedoch der „Bock zum Gärtner“ gemacht werden sollte und somit darauf gehofft werden darf, dass der zwar werblich äußerst geschickte gegnerische Versicherer als vermeintlicher Wohltäter entlarvt wird. Der Gegner kann nie daran interessiert sein, die eigenen Ansprüche umfassend zu bedienen.
Hierzu gehören insbesondere die Erstattung von Erwerbsschäden, Haushaltsführungsschäden, Verdienstausfall, etc., Personenschäden im Rahmen von Schmerzensgeldzahlungen für erlittene Beeinträchtigungen an der körperlichen Integrität / Gesundheit und zusätzliche Ansprüche, welche zum Sachschaden gehören, wie ein sogenannter Nutzungsausfallschaden für die Dauer der Nutzungsverhinderung des unfallbeschädigten Fahrzeugs und/oder Wertminderungen für wirtschaftlichen und/oder technischen Minderwert des Fahrzeugs sowie letztlich auch das Feststellen einer korrekten Schadensquote hinsichtlich der Verschuldensverteilung und den Möglichkeiten, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug gegebenenfalls nicht als wirtschaftlichen Totalschaden zu verlieren sondern ggf. gegen den Willen des Versicherers unter Ausübung des eigenen Integritätsinteresses weiter nutzen zu können. Auch gehört hierzu die Beratung über die Möglichkeiten über den Einsatz der eigenen Vollkaskoversicherung im Wege des sogenannten Quotenvorrechts (Differenztheorie) eine optimale/maximale Schadensregulierung zu gestalten. Hierbei besteht die Möglichkeit, den in der Kaskoversicherung erlittenen Rückstufungsschaden über eine Quotenbevorrechtigung vom gegnerischen Haftpflichtversicherer über die Jahre erstattet zu erhalten. Hierbei verweisen wir auch auf unser Merkblatt für die Verkehrsunfallregulierung, das auf dieser Homepage zum Download bereitsteht (s. Formulardownload).
Wir unterstützen Sie im Übrigen auch bei der Unfallschadensregulierung mit Auslandsbezug, sowohl bei Beteiligung ausländischer Fahrzeuge im Inland, als auch bei einem Verkehrsunfall im Ausland.
Wir bitten aufgrund obiger Ausführungen zum „Schadensmanagemant“ der Haftpflichtversicherer um Verständnis, dass daher keine „Restregulierungen“ fortgeführt bzw. als Mandat angenommen werden können. Die Beauftragung kann wirtschaftlich vertretbar nur vor Beginn der Regulierung des Versicherers angenommen werden, was auch einzig für Sie als Geschädgtem Sinn macht.
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit Unfallereignissen häufigen Verletzung der Halswirbelsäule (HWS-Syndrom) und sich daraus ergebenden Schmerzensgeldforderungen möchten wir darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) das Folgende festgestellt hat:
Es gibt keine Harmlosigkeitsgrenze. Es gibt auch keine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, unter der eine HWS-Verletzung absolut auszuschließen ist. Ferner wird von Versicherern häufig übersehen, dass die Fragen, ob jemand durch einen Unfall (an der HWS) verletzt worden ist oder nicht, von ganz anderen Parametern abhängen, als nur von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung.
Bei der Beantwortung der Frage nach der haftungsbegründenden Kausalität sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Befunde des erstbehandelnden Arztes
- der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden
- das Vorhandensein oder Fehlen von Vorerkrankungen
- der Ausschluss anderer Ursachen.
Im Übrigen genügt regelmäßig die Mitursächlichkeit für einen Schadensersatzanspruch. Das Schmerzensgeld für ein HWS-Syndrom beträgt – bei der Beteiligung von Anwälten - in den letzten Jahren rund € 750,00 bis € 1.000,00 und kann bei längeren Beeinträchtigungen oder Dauerschaden deutlich darüber liegen. Schmerzensgeldbeträge unter € 500,00 kommen heute seltener vor.
Symptome für das Vorliegen einer HWS-Verletzung sind z.B.:
- Schluckbeschwerden („Kloßgefühl“)
- Kiefergelenkschmerzen
- Schlafstörungen
- Schwindelgefühl
- Übelkeit
- Tinnitus
- Rauschen
Ferner treten diese Beschwerden oftmals erst am Tag nach dem Unfallereignis auf. Hier wird dringend der sofortige Arztbesuch empfohlen, der von diesem im Übrigen auch zu dokumentieren ist.
Abschließend wird auf die Verwirkungsvorschrift des § 15 StVG hingewiesen. Danach ist ein Anspruch auf Schadensersatz dann verwirkt, wenn der Schaden, nachdem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, dem Ersatzpflichtigen nicht innerhalb von zwei Monaten den Unfall anzeigt. Diese Frist ist im Übrigen von Amts wegen zu beachten. Im Übrigen verjähren Ansprüche aus Deliktsrecht nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Herr Rechtsanwalt Höss ist Fachanwalt für Verkehrsrecht der ersten Stunde und fungiert seit Einführung der Fachanwaltschaft als Prüfungsausschussmitlied bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.