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Die Besonderheiten des materiellen Internetstrafrechts zeigen sich allerdings auch in der Beantwortung der Fragen zur Zuständigkeit der deutschen Justiz, der Verantwortlichkeit der am Internet Beteiligten (insbesondere Provider) sowie die Verantwortlichkeit für eigene Inhalte (§ 8 Abs. 1 TDG, § 6 Abs. 1 MDStV, bzw. heute gem. TMG) und die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte.
In letzter Zeit in den Fokus des öffentlichen Interesses trat insbesondere jedoch auch das prozessuale Internetstrafrecht in Form der zulässigen polizeilichen Recherchen, wie der verdachtsunabhängigen Recherche und der verdeckten Ermittlung sowie der Möglichkeit der Auskunftser- langung über die §§ 100g, 100h und 100i StPO.
Strafsachen im Internet
Die landläufige Ansicht, wonach es sich beim World Wide Web (www), dem Internet, um einen rechtsfreien Raum handeln würde, ist bereits begriffsnotwendig falsch. Rechtsfreie Räume existieren nicht.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich allerdings im Zusammenhang mit einem Großteil der im Internet begangenen Straftaten durch die faktischen Hürden, die die Globalisierung in ihrer Reinstform durch das www per se mit sich bringt.
Als besondere Straftatdelikte des materiellen Internetstrafrechts sind vordringlich zu bezeichnen:
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB),
- Datenveränderung (§ 303a StGB),
- Computersabotage (§ 303b StGB),
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB),
- Computerbetrug (§ 263a StGB),
- Betrug (§ 263 StGB),
- unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels (§ 284 StGB),
- Erpressung (§ 253 StGB),
- urheberrechtliche Straftaten, so insbesondere die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrHG),
- unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG),
- unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG),
- unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtwahrnehmung erforderliche Informationen (§ 108b UrhG);
- Straftaten gegen persönliche Rechte und Geheimnisse, wie die Offenbarung und Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 203, 204 StGB) und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB);
- Äußerungs- und Verbreitungsdelikte in Form der Verbreitung und dem Besitz pornografischer Schriften (§ 184 StGB),
- ehrverletzende Äußerungen (§ 185ff StGB) sowie Delikte gegen den demokratischen Rechtsstaat und die öffentliche Ordnung.
Die Besonderheiten des materiellen Internetstrafrechts zeigen sich allerdings auch in der Beantwortung der Fragen zur Zuständigkeit der deutschen Justiz, der Verantwortlichkeit der am Internet Beteiligten (insbesondere Provider) sowie die Verantwortlichkeit für eigene Inhalte (§ 8 Abs. 1 TDG, § 6 Abs. 1 MDStV, bzw. heute gem. TMG) und die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte.
In letzter Zeit in den Fokus des öffentlichen Interesses trat insbesondere jedoch auch das prozessuale Internetstrafrecht in Form der zulässigen polizeilichen Recherchen, wie der verdachtsunabhängigen Recherche und der verdeckten Ermittlung sowie der Möglichkeit der Auskunftser- langung über die §§ 100g, 100h und 100i StPO.