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Sportstrafrecht

Das Sportstrafrecht ist wesentlicher Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Sportrechts allgemein.
Das Sportstrafrecht stellt auch die Wurzel der sich gebildet habenden Sportgerichtsbarkeit dar. Diese hat sich insbesondere im Bereich des professionellen Fußballsports in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts entwickelt („Feldverweis eines Lizenzspielers“).
Sportstrafrecht ist heute allerdings sicherlich mehr als die Beantwortung der Frage „Foul oder nicht Foul“.
Hier hat in den letzten Jahren – nach wie vor brandaktuell - das Stichwort „Doping“ (Dope = ursprünglich südafrikanischer Schnaps) eine zentrale Rolle eingenommen. Nachdem ein spezielles Dopinggesetz in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verabschiedet wurde, wird hier auf allgemeine Strafrechtsgrundsätze und Tatbestände zurückgegriffen. So insbesondere die Tatbestände der Körperverletzung mit den sich ergebenden gesetzlichen Qualifikationen und Beteiligungsformen. Daneben, Doping als Verstoß gegen das Arznei- und Betäubungsmittelrecht und Doping als Vermögensdelikt in Form des Betrugs zum Nachteil des Vereins, des Veranstalters, der Sponsoren, der sonstigen Förderungsinstitutionen, von Konkurrenten, von Zuschauern und ggf. von Wettanbietern. Daneben steht die Strafbarkeit des Doping als Untreue oder als Wettbewerbsdelikt nach den Strafvorschriften des UWG.
Bei der anwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit Doping ergeben sich die sogenannten drei „Fallstricke“ in Form der Einschränkung des rechtlichen Gehörs, der Doppelbestrafung und der sogenannten „strict liability“ zu welchem dann noch die oft extrem lange Prozessdauer zum Nachteil der Athleten tritt. Eine weitere Schwierigkeit besteht hier auch aufgrund sich ergebender internationaler Gerichtsstände durch den Sitz der internationalen Sportverbände.
Die hier einschlägigen Infos zu internationalen Normen und Institutionen können über die angegebenen Links eingesehen werden (Verlinkung zur CAS, NADA, WADA, FIFA, UEFA, UCI, Internationaler Leichtathletikverband, WFV, etc.).
Art. 11.1 des NADA-Anti-Doping-Codes enthält folgende Kronzeugenregelung:
„Wenn der Athlet die NADA oder einen nationalen Sportverband maßgeblich bei der Aufdeckung oder den Nachweis eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Athletenbetreuer oder andere Personen unterstützt hat und die NADA oder ein nationaler Sportfachverband dadurch einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch eine andere Person aufdeckt oder nachweist, kann die Dauer der Sperre reduziert werden...“.
Die ausgelobte reduzierte Sperre dürfte für gewöhnlich ca. die Hälfte der ansonsten anwendbaren Mindestdauer der Sperre betragen – bei lebenslanger Sperre dürfte die Mindestdauer somit mindestens 8 Jahre betragen.
Neben der Vertretung/Verteidigung im Bereich des Dopings, erfolgt diese durch Herrn Rechtsanwalt Markus Höss auch unter Geltung der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO) auf dem Gebiet der Sportstrafverfahren zB. vor den DFB-Sportgerichten. Hier wird es auf Seiten der durchweg mit Volljuristen besetzten Richter- und Anklagebank in dem betreffenden Verfahren durchaus für positiv erachtet, wenn der betreffende Lizenzspieler nicht durch publicityträchtige insoweit dort öfter auftretende sogenannte „Prominentenanwälte“ vertreten werden sondern durch seriös und professionell arbeitende Sportrechtsanwälte.
Rechtsanwalt Höss ist ein ausgewiesener Experte im Recht der "Whereabout-Meldungen" (ADAMS-System) und der "Missed-Test-Policy" nach dem WADA-/NADA-Code und des Dopingrechts insbesondere im Radsport (BDR) - und das nicht nur in Deutschland, sondern International.