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Nötigung - Straßenverkehrsgefährdung - Trunkenheit im Verkehr (Alkohol) - Fahrerflucht ...

Ihr erfahrener Strafverteidiger

Wir verfügen mit unserem Fachanwalt für Verkehrsrecht der ersten Stunde auf diesem Gebiet über große Erfahrung hinsichtlich der spezifischen Besonderheiten der Verteidigung in den bekannten verkehrsrechtlichen Deliktsgruppen. So wird bei der Verteidigung besondere Rücksicht auf die dem Verkehrsstrafrecht gemeinsamen Besonderheiten im Zusammenhang mit der Täteridentifizierung bei Kennzeichenanzeigesachen unter Berücksichtigung innerer Widersprüche der Anzeigen, deren technischen Plausibilität und Personenbeschreibungen gelegt.

Die Verteidigung in Verkehrssachen unterscheidet sich deutlich von der Verteidigung in sonstigen Kriminalstrafsachen, daher ist hier der erfahrene Fachanwalt gefragt und gefordert. Dies zeigt sich schon beim Klientel. Der Mandant, der sich mit dem Vorwurf eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr an einen Verteidiger wendet, ist in aller Regel ein bürgerlicher Mensch, dem es an der kriminellen Energie fehlt, die bei Kriminalstraftätern oft anzutreffen ist. Meist kommt er zum ersten Mal in seinem Leben mit dem Gesetz in Konflikt und ist von der Situation ebenso überfordert, wie von der Einschätzung der Konsequenzen, die der Vorwurf für ihn bedeuten könnte.
Deshalb erfordert der Umgang mit einer solcher Art Mandat zum Einen die notwendige Einfühlsamkeit, zum Anderen die Erkenntnis, dass umfassende Belehrungen und Handreichungen zu geben sind.
Dies beginnt insbesondere beim Hinweis auf das Schweigerecht, führt über die Darstellung des Verfahrensablaufs und endet bei der Honorarfrage;
wobei es insbesondere beim rechtsschutzversicherten Mandanten gilt, dessen Einsicht zu wecken, dass er für die Arbeit eines erfahrenen Verteidigers, um einen - aus seiner Sicht - völlig unberechtigten Vorwurf zu entkräften, ggf. finanzielle Mittel aufwenden muss, die über die (Pflicht-)Erstattung des Rechtsschutzversicherers hinausgehen. Hierfür bieten wir daher - zu Ihrer freien Wahl - ergänzend maßgeschneiderte Honorargestaltungen an (s. auch Formulardownloads). Vorher nachfragen und klären ist auch hierbei besser, als später überrascht werden.

Generell bereits schon an dieser Stelle der ("kostenlose") - oft schon alles entscheidende - Rechtsrat :
Machen Sie niemals - insbesondere auch nicht informell - irgendwelche Angaben jeglicher Art (außer Ihren Personalien), weder vor noch nach der Belehrung gegenüber Polizeibeamten, ganz egal, was diese Ihnen sagen, anbieten, androhen oder versprechen sollten !!!

Zu den verkehrsrechtlichen Deliktsgruppen gehören insbesondere:

Beleidigung, § 185 StGB
Nötigung, § 240 StGB,
in all ihren Aspekten des Drängelns, Ausbremsens, Zufahrens auf Fußgänger, des Blockierens der Zu-/Weg- und Weiterfahrt und der Abgrenzung zur Straßenverkehrsgefährdung Während die Straßenverkehrsgefährdung sich als Schutznorm auf die objektiv zu bestimmende Verkehrssicherheit bezieht, soll die Straffnorm der Nötigung die Freiheit der Willensentschließung des anderen Verkehrsteilnehmers schützen.

Straßenverkehrsgefährdung, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB,
wozu die sieben Todsünden des Straßenverkehrs gehören, wie Vorfahrtsmissachtung, falsches Überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsches Fahren, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren, Wenden auf Bundesautobahnen oder Kraftfahrtstraßen, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen und nicht ausreichende Sicherung von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB,
Wobei es hier wiederum zu unterscheiden gilt, ob ein Fall er relativen oder der absoluten Fahrunsicherheit anhand der Grenzwerte des Blutalkoholkonzentrationswerts „BAK“ (oder des Atemalkoholgrenzwerts „AAK“) vorlag. Dabei gilt es besonders das Vor- und Nachtatverhalten zu berücksichtigen, so insbesondere die Besonderheiten des Nachtrunks, des Sturztrunks und möglicherweise zulässiger Alkoholrückrechnungen. Dazu kommen die Besonderheiten der Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat bzw. der Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, bzw. Schuldunfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB. Ferner gilt es im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsgefährdung diese Punkte ebenso im Falle der Fahrunsicherheit wegen der Einnahme berauschender Mittel, so insbesondere Drogen (Betäubungsmittel), Krankheit und Müdigkeit, in gleicher Weise kompetent zu berücksichtigen. Letztendlich gehört hierher auch die Verteidigung in Fällen des sogenannten Vollrausches nach § 323a StGB.

Darüber hinaus bieten wir Verteidigung in Fällen des:

unerlaubten Entfernens vom Unfallort / Fahrerflucht nach § 142 StGB an.
Hier kommt es insbesondere auf den Nachweis der taktilen, auditiven bzw. visuellen Wahrnehmbarkeit eines Unfallereignisses für den Fahrer an.

Ferner auch bieten wir Verteidigung im Rahmen der Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, wie:

fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB und fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB an.
In diesem Zusammenhang übernehmen wir auch die Vertretung der Nebenklage mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche im sogenannten Adhäsionsverfahren für die Verletzten bzw. für Angehörige durch Verkehrsunfälle Getöteter.

Ein Schwerpunkt des Straßenverkehrsstrafrechts ist auch die Verteidigung gegen Strafvorschriften in sogenannten Nebengesetzen, wie das:

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG bzw. das Gewähren des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Ferner der Verstoß gegen das:

Pflichtversicherungsgesetz nach § 6 PflVG,
sowie auch hier das Gestatten des Gebrauchs eines solchen Fahrzeugs in Form des Anordnens oder Zulassens im Sinne des § 21 Abs. 2 StVG.

Von besonderem Interesse ist im Bereich dieser Nebenvorschriften auch die Manipulation an der:

Tachografenfunktion gem. § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen; mit der Nähe zu Urkundenfälschung bzw. Betrug).
Auch der:

Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG ist ein solches Straßenverkehrsdelikt, zu denen auch abschließend der

Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB zählt.
Hiezu gehören z.B. Delikte des Parkverstoßes unter Missbrauch einer Parksondergenehmigung (z.B. für Gehbehinderte/ Schwerbehinderte). Zu den Rechtsfolgen solcher Verkehrsdelikte zählen die im Straßenverkehrsrecht spezifischen Nebenstrafen bzw. Maßregeln der Sicherung und Besserung wie das Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfristanordnung. Gerade diesen für den Bürger besonders misslichen weiteren Konsequenzen der Verkehrsdelikte gilt unser besonderer Verteidigungsansatz, der ein besonderes Maß an Erfahrung mit diesen Delikten erfordert. Zu aller vorderst gilt es hier, auf die Ausnahmen von der Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a Abs. 2 StGB hinzuweisen. Ferner jedoch auch die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB und der Hinweis auf die Teilnahme zB. am „Mainzer Modell 77“ mit einem entsprechenden Gnadenantrag. Besonderes Augenmerk gilt auch den Implikationen, die von den Verkehrsdelikten auf damit zusammenhängende Rechtsbereiche ausgehen, wie z.B. das Fahrerlaubnisrecht mit der anschließenden Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und der Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bzw. den versicherungsrechtlichen Konsequenzen, die sich aus einem entsprechenden Verkehrsdelikt ergeben können.