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Markenrecht und Kennzeichenrecht / Domainrecht

Im Bereich des Markenrecht- und Kennzeichenrechtsschutzes gilt das Markengesetz.
Das Markengesetz wiederum regelt für das Markenrecht nicht nur den Schutz der Marken (Markenschutz) sondern auch den der sonstigen Kennzeichen. Als Marke wird ein Zeichen geschützt, wenn es als Marke eingetragen ist (Registermarke), wenn es, ohne eingetragen zu sein, durch bloße Benutzung Verkehrsgeltung erlangt (Benutzungsmarke) und/oder wenn es sich um eine notorisch bekannte Marke handelt.
Sonstige Kennzeichen sind geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben. Bei den geschäftlichen Bezeichnungen sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel zu unterscheiden (§ 5 Abs. 1 MarkenG). Zu den Unternehmenskennzeichen gehören Name, Firma, besondere Geschäftsbezeichnung und Geschäftsabzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Unter § 5 Abs. 3 MarkenG fallen die sogenannten Werktitel, welches die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken sind.
Nach derzeit gültiger Rechtsprechung kann auch eine Internet-Domain als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes Schutz nach § 5 MarkenG genießen. Von Bedeutung ist dies in Fällen, in denen die Domain nicht mit dem Namen oder den eingetragenen Marken eines Unternehmens übereinstimmt. Sofern die Domain hinreichende Unterscheidungskraft besitzt und vom Verkehr nicht nur als reine Adresse angesehen wird, kann sie als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes geschützt sein. Näheres dazu allerdings im Bereich des IT-Rechts.
Die Tätigkeit des Anwalts erstreckt sich auf die Beratungen im Rahmen einer Unternehmensstrategie zum Schutz der Namen, Marken, Kennzeichen, Firmierungen, etc. im Zusammenhang mit dem Unternehmen selbst, von Tochterunternehmen, von Dienstleistungen und Waren des Unternehmens sowie der Öffentlichkeitsarbeit. Daneben werden Unterstützungsleistungen und konkrete Auftragstätigkeiten im Rahmen der formalen Schutzerlangung über eine konkrete Markenanmeldung, Markenwiderspruch, Löschungsverfahren, etc. erbracht. (siehe auch www.dpma.de).
In der Folge besteht dann die anwaltliche Leistung im Rahmen des Kennzeichen- und Markenrechtsschutzes über die ergänzende Marktüberwachung, insbesondere jedoch im außergerichtlichen und gerichtlichen Handeln zur Abwehr bzw. Durchsetzung von kollidierenden Ansprüchen zur Behauptung der eigenen Rechte des Auftraggebers (Markenstreit oder Markenschutzrechtsstreit) über Abmahnung und Unterlassungserklärung bei Markenverletzung.
An dieser Stelle soll auf die Download-Möglichkeiten für entsprechende Formulare und Merkblätter auf dieser Homepage verwiesen werden (s. "Formulardownload").
Ein weiterer Bereich anwaltlichen Handelns betrifft den der Verwertung, der Übertragung und der Einräumung von Lizenzen an bestehenden Rechten. Dies betrifft sowohl Marken- als auch Unternehmenskennzeichen, Domains, Logos, Namen, Werktitel, etc. .
Wenn Sie sich daher einen Namen schützen lassen, Ihr Logo schützen lassen oder einen Firmennamen oder einen Domainnamen schützen lassen wollen, einen Markenstreit wegen Abmahnung oder Unterlassung zu führen haben oder eine Marke anmelden wollen sind Sie bei uns richtig.
Bei der Beratung, Umsetzung und Verteidigung Ihrer diesbetreffenden Rechtspositionen im Markenrecht und Kennzeichenrecht stellen wir Ihnen gerne unseren Experten, Referatsleiter und Gründungspartner, Herrn Rechtsanwalt Markus Höss, als Ansprechpartner zur Seite.
Herr Rechtsanwalt Höss hat erfolgreich am Fachanwaltslehrgang "Gewerblicher Rechtsschutz" 2008 teilgenommen, der insbesondere das Markenrecht mit umfasst.
Der Fachanwalt für Markenrecht heißt etwas verwirrend Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.