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Autoreparatur / Sachmangel

Unsere Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Autokauf bzw. der Autoreparatur lässt sich unter den hierfür einschlägigen Schlagworten aufgliedern. Hierzu gilt es zu unterscheiden zwischen dem Neuwagenkauf und dem Gebrauchtwagenkauf. Diesbetreffend gilt es zu beachten, dass sowohl der Neu- als auch der Gebrauchtwagen über einen finanzierten Kauf in Form des Verbraucherdarlehensvertrag, des Teilzahlungskaufs, der zweckgebundenen Drittfinanzierung oder gar des Autoleasing erworben werden kann.
Hierbei sind wiederum die leasingtypischen Vertragsgestaltungen zu beachten und die daraus folgenden Besonderheiten im Falle eines Rücktritts vom Autokauf. Darüberhinaus gilt es den Besonderheiten des Autokaufs über sogenannte Fernabsatzverträge über das Internet Rechnung zu tragen. Diese Form des Autokaufs ist absolut im Vordringen begriffen. Hier gilt unser besonderes Augenmerk den Widerrufsrechten der Verbraucher und der Formulierung griffiger Widerrufsbelehrungen durch die Händler.
Darüber hinaus bezieht sich unsere Beratung auf die Rechtsfolgen von Sachmängeln unter Berücksichtigung der vereinbarten Beschaffenheit, Garantien und des Gewährleistungsrechts. Im Rahmen des Gewährleistungsrechts auf eine zielführende Beratung zum Vorrang der Nacherfüllung, dem Übergang von der Nacherfüllung zu den Sekundärrechten und den „sekundären“ Sachmängelrechten wie dem Rücktritt, dem Schadensersatz und der Minderung.
Interdisziplinär beraten wir allerdings auch im Rahmen des Wettbewerbsrechts (und der Werbung betreffend Händlerwerbung) zwischen einzelnen Unternehmern, als auch im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz bei Verstößen hiergegen. Unsere besondere Sachkunde besteht auch im Zusammenhang mit dem sogenannten EU-Neuwagenkauf und der Produkthaftung.
Beim An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge gilt das besondere Augenmerk dem Unternehmer-Verbraucher-Kauf (Verbrauchsgüterkauf), den An- und Verkäufen zwischen Unternehmern, ebenso wie dem privaten Direktgeschäft. Von besonderer Bedeutung ist seit einigen Jahren auch das Vermittlungsgeschäft.
Daneben beraten wir den Gebrauchtfahrzeugkäufer hinsichtlich seiner Rechte beim Vorliegen von Sachmängeln ebenso, wie den Händler zum selben Themenkreis. In diesem Zusammenhang gilt das besondere Augenmerk auch der Irrtums- und Arglistanfechtung im Zusammenhang mit der arglistigen Täuschung beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge.
Aufgrund der sich ergebenden Besonderheiten des reformierten Schuldrechts im Zusammenhang mit der Reform zum Schadensersatzrecht, kann dem Verbraucher wie dem Unternehmer nicht empfohlen werden, die Ansprüche auf Rücktritt vom Autokauf in eigener Regie wahrzunehmen. Zu unsicher ist die Rechtsprechungssicht zu konkreten Problemkreisen. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006, welche grundsätzlich die Möglichkeit der Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf im Rahmen der Nacherfüllung/Erfüllung bei Annahmeverweigerung anerkennt.
Im Rahmen der Autoreparatur wird im Zuge unserer Beratung den Besonderheiten des Werkvertragsrechts Rechnung getragen, wie hier insbesondere im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, den Aufklärungs- und Beratungspflichten, dem Vergütungsanspruch des Unternehmers sowie der Sicherung des Vergütungsanspruchs über Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte entsprechende Kenntnisse bestehen.