Arztstrafrecht (Medizinrecht)
In unserer Kanzlei werden sämtliche funktionale Tätigkeiten des Anwalts in Arztstrafsachen wahrgenommen, wozu die Übernahme des Verteidigermandats für den beschuldigten Arzt ebenso gehört, wie die Vertretung des Verletzten oder der/des Angehörigen eines Verstorbenen, wie auch die Tätigkeit als Rechtsbeistand eines als Zeugen geladenen Arztes bzw. geschädigten Patienten.
Besonderes Ziel bei der Verteidigung von Ärzten im Ermittlungsverfahren ist es dabei regelmäßig, eine Anklage überhaupt zu vermeiden. Von besonderer Bedeutung ist hier die hohe Sensibilität des Umfelds.
Hier kann ein Ermittlungsverfahren häufig schon existenzgefährdend, manchmal gar existenzvernichtend wirken. Spätestens durch Eröffnung einer Hauptverhandlung setzt regelmäßig auch eine stigmatisierende Wirkung zum Nachteil des Beschuldigten ein. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte daneben mit berufsrechtlichen Verfahren rechnen muss, die bis hin zum Ruhen der Approbation bzw. zur Aussetzung ihrer Erteilung führen kann.
Dies erfordert auf diesem Sektor mehr denn je eine effiziente Strafverteidigung, insbesondere um Auswüchse zu vermeiden und zu einer von ratio getragenen rechtlichen Beurteilung ärztlichen Handelns zu gelangen.
Das Arztstrafrecht ist mittlerweile ein strafrechtliches Teilgebiet von hoher praktischer Bedeutung.
Die große Zahl, der sich in den letzten Jahren gehäuft ergeben habenden KIagen wegen ärztlicher Behandlungsfehler, etc. sowie deren presserechtliche Begleitung, lässt eine Entwicklung zu erkennen, die als „Verrechtlichung der Medizin“ bezeichnet werden kann und die in der Ärzteschaft verständlicherweise große Sorge und Beunruhigung hervorgerufen hat. Auch wird von einer „Kriminalisierung“ ärztlicher Tätigkeit gesprochen.
Von besonderer Bedeutung ist hier die hohe Sensibilität des Umfelds. Hier kann ein Ermittlungsverfahren häufig schon existenzgefährdend, manchmal gar existenzvernichtend wirken. Spätestens durch Eröffnung einer Hauptverhandlung setzt regelmäßig auch eine stigmatisierende Wirkung zum Nachteil des Beschuldigten ein. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte daneben mit berufsrechtlichen Verfahren rechnen muss, die bis hin zum Ruhen der Approbation bzw. zur Aussetzung ihrer Erteilung führen kann.
Dies erfordert auf diesem Sektor mehr denn je eine effiziente Strafverteidigung, insbesondere um Auswüchse zu vermeiden und zu einer von ratio getragenen rechtlichen Beurteilung ärztlichen Handelns zu gelangen.
Zum materiellen Arztstrafrecht gehören insbesondere folgende Delikte:
Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) sowie die fahrlässige Körperverletzung (229 StGB).
Ferner die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) und selbstverständlich die besonderen Formen der Körperverletzung wie die vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB).
Sondergebiete, wie die ärztliche Sterbehilfe, Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord sollen hier lediglich vollständigkeitshalber genannt werden. In diesen Bereich ethischer Diskussionen fallen auch die strafrechtlichen Probleme der Organentnahme, der Kastration und Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs nach den §§ 218-219b StGB.
Ferner selbstverständlich auch strafbare Verhaltensweisen im Bereich der modernen Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie (Embryonenschutzgesetz) sowie der Präimplantationsdiagnostik.
Ein häufig tatbestandsträchtiger Bereich in der ärztlichen Praxis ist die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach den §§ 203 und 204 StGB sowie das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und Urkundenfälschung in Krankenakten (§ 267 StGB).
Ebenso, wie strafbare Verschreibung von Betäubungsmitteln und Strafbarkeit klinischer Arzneimittelprüfung z.B. durch Durchführung einer klinischen Prüfung am gesunden Menschen bzw. auch am kranken Menschen.
In letzter Zeit von zunehmender Relevanz ist auch die strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung des Arztes nach den §§ 4 UWG, § 148 Nr. 1 GWO und dem § 3 Nr. 3a bzw. 17 HWG. In diesen Kreis gehören auch die Vorteilsnahme (§ 331 StGB), die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) bzw. die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB.
Von nachhaltiger Relevanz ist in vielen Bereichen ärztlichen Handelns der sogenannte Abrechnungsbetrug mit seinen berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Folgen.
In unserer Kanzlei werden sämtliche Funktionen des Anwalts in Arztstrafsachen wahrgenommen, wozu die Übernahme des Verteidigermandats für den beschuldigten Arzt ebenso gehört, wie die Vertretung des Verletzten oder der/des Angehörigen eines Verstorbenen, wie auch die Tätigkeit als Rechtsbeistand eines als Zeugen geladenen Arztes bzw. geschädigten Patienten.
Besonderes Ziel bei der Verteidigung von Ärzten im Ermittlungsverfahren ist es dabei regelmäßig, eine Anklage überhaupt zu vermeiden.
Dabei ist zu beachten, dass Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO ist, dass der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Hinreichender Tatverdacht im Sinne der vorgenannten Norm ist aber nur dann gegeben, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Zwar ist hier keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit – wie bei der Verurteilung selbst – erforderlich, die Wahrscheinlichkeit muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.