Zurück zur Übersicht

Allgemeines Sportrecht

Wir sind Ihre
- Anwälte für den professionellen Sport -
... nicht nur in Deutschland.
Die moderne Sportrechtspraxis erstreckt sich auf viele klassische Gebiete der Rechtsanwendung. Darüber hinaus weist sie spezifische Besonderheiten auf, die es sinnvoll erscheinen lassen, sich gerade auch im Bereich des Sports Rechtsrats zu versichern, der von besonderen Erfahrungen des Beraters auf diesen Gebieten nachhaltig gekennzeichnet ist.
Weiter ist das Sportrecht geprägt von den zwei Säulen, auf denen es steht. Die Besonderheit liegt darin, dass der Sport seinen Sportbetrieb selbst organisiert hat und ein eigenes Regelwerk geschaffen hat. Unter dem Einfluss drastisch zunehmender wirtschaftlicher Interessen wurde das betreffende Sportregelwerk verfeinert und eine eigenständige Sportgerichtsbarkeit (s. auch www.sportgericht.de) ausgebaut. Es entstand eine weltweit weitestgehend einheitliche sportartenabhängige privatrechtlich organisierte lex sportiva, als dessen eine Säule.
Damit eng verknüpft ist die zweite Säule, die allgemeine staatliche Rechtsordnung, die auch im Sportrecht Geltung beansprucht. Dies liegt daran, dass auch der Sport einer staatlichen Rechtsordnung unterliegt. Dadurch bedingt werden zunehmend auch staatliche Gerichte in sportlichen Streitfällen angerufen, die sich letztendlich auch für zuständig erklären. Schwierig wird es insbesondere dann, wenn der Sport über die nationalen Grenzen hinausgeht. Hier kollidieren einzelstaatliche Rechtsräume ebenso wie gesetztes Recht der Weltsportverbände. Dies führt zu einer Gefährdung einer einheitlichen Anwendung weltweiter Sportregeln. So wurde auch ein internationales Schiedsgericht für Sportsachen geschaffen, das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) bzw. Englisch, Court of Arbitration for Sport (CAS).
Die Bundesrepublik Deutschland als Staat, hat bislang noch kein generelles Sportgesetz erlassen, anders als andere Staaten. Ebenso fehlt es jedenfalls bislang an speziellen Gesetzen für den Sport. Der Sport ist daher in die allgemeingültigen Gesetze eingebunden. Die besondere Aufgabe des Sportrechtsanwalts liegt nun darin, die sich aus dem Sport ergebenden sportspezifischen Sachverhalte und Problemstellungen herauszuarbeiten und die dafür heranzuziehenden Regelungen staatlichen Rechts anzuwenden. Das Sportrecht ist danach heute weitgehend Wirtschaftsrecht.
Weiter gilt es allerdings in Deutschland dennoch zu beachten, dass der Sport rechtlich auch vom Staat getrennt ist. Die nationalen Sportverbände besitzen als Subjekt des Privatrechts Autonomie und regeln dementsprechend ihre Rechtsbeziehungen zu den anderen Beteiligten im Sport, wie auch zu den unteren Sportverbänden, Vereinen und Sportlern auf privatrechtlicher Grundlage. Dieses zwischen staatlichem Recht und autonom geschaffenen Recht des Sports bestehende Spannungsverhältnis ist das grundlegende und wohl immerwährende Problem des Sportrechts.
Das Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei im Sportbereich umfasst danach die Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit (BDR DFB, NADA, WADA, TAS/CAS) unter Einbeziehung der geltenden Schiedsgerichtsbarkeit ebenso wie der gerichtlichen Überprüfung der Verbands-/ Vereinsregelungen und -maßnahmen durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Daneben besteht das Betätigungsfeld Arbeit und Wirtschaft. Dort insbesondere zu nennen die Sportleistungsverträge in Form von Dienstverträgen und Arbeitsverträgen (Transfer, Spielervermittlung, Sportlerverträge) bzw. Werkverträgen, als auch den Werbeleistungsverträgen, wie insbesondere den Sponsoringverträgen und Vermarktungsverträgen. Zu diesem Bereich gehören auch Ausrüstungsverträge.
Ein weiterer Beratungsbereich ergibt sich auf dem Gebiet der Vermittlungsverträge, zu denen der Werbeagenturvertrag, der Vermittlungs- und Managementvertrag und auch der Managervertrag bzw. Beratervertrag gehören. Daneben wird in der Kanzlei durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht der Spezialbereich der Versicherungsverträge im Sport behandelt (hier Verlinkung auf Homepage Versicherungsrecht).
Ein weiteres Tätigkeitsfeld stellt das Presserecht und das Medienrecht dar. Hier geht es insbesondere um die Durchsetzung von Ansprüchen von Sportlern wegen beispielsweise schädigender Sportberichtserstattung. Hierzu gehört auch die Vertretung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte im Sport z. B. wegen Ansprüchen von Sportlern wegen unerlaubter Nutzung ihres Bildes oder ihres Namens, insbesondere zu Werbezwecken.
Daneben stehen wir als Berater auch zur Verfügung im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Schäden und Beeinträchtigungen im Sport, wie insbesondere bei Sportunfällen. Hier ergeben sich insbesondere Zuständigkeiten unserer Fachanwälte für Verkehrsrecht (Kerngebiet des Schadensrechts) und Versicherungsrecht.
Als weitere Tätigkeitsgebiete mit Bezug zum allgemeinen Zivilrecht seien an dieser Stelle noch das Sportstiftungsrecht, das Vereins- und Verbandsrecht, ebenso wie das Personengesellschaftsrecht, das Umwandlungsrecht sowie das Mietrecht und das Pachtrecht, ebenso wie das Familienrecht und nicht zuletzt das Straßenverkehrsrecht genannt. Auch in diesen für den Sport und den Sportler relevanten Bereiche rechtlicher Beratung stehen wir mit unseren Anwälten jederzeit zu Ihrer professionellen Beratung zur Verfügung.