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Wettbewerbsrecht (UWG/GeschGehG)

Unter dem Oberbegriff des Wettbewerbsrechts wird nach unserem heutigen Verständnis das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstanden – auch „Lauterkeitsrecht“ genannt.
Dabei will das UWG unlautere Wettbewerbshandlungen verhindern und verbietet täuschende Angaben über geschäftliche Verhältnisse, damit der Wettbewerb nicht zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer verfälscht wird.
Dagegen verbietet das GWB Beschränkungen des Wettbewerbs durch Unternehmen, die miteinander in Wettbewerb stehen. Beide Gesetze dienen damit gemeinsam dazu, die Steuerungsfunktion des Wettbewerbs in der freien Marktwirtschaft zu sichern.
Hierin liegt daher ein Kernbereich anwaltlichen wirtschafsrechtlichen Handelns.
Das UWG gehört systematisch zum Handelsrecht, d.h. zu den für Kaufleute und alle anderen Unternehmen geltenden besonderen Vorschriften des Privatrechts.
Wer wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zuwider handelt ("Täuschung / Irreführung"), kann in der Regel auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (Auskunft) in Anspruch genommen werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche der §§ 8 und 9 UWG sowie der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verjähren in sechs Monaten nach Kenntnis von der Handlung und von der Person des Verpflichteten. Für den Gewinnabschöpfungsanspruch (§ 10 UWG) gilt die kurze Verjährungsfrist nicht.
Über die Vorschriften der § 16 UWG enthält dieses den Straftatbestand für Strafbare Werbung.
Ferner ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist am 26.4.2019 in Kraft getreten. Es soll Unternehmen besser vor Spionage durch Wettbewerber zu schützen, bringt aber nicht nur verbesserte Schutznormen, sondern auch die zwingende Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse gut zu sichern. Es enthält auch Regelungen zum Whistleblowing und in § 23 GeschGehG einen Straftatbestand.
In der anwaltlichen Praxis hat allerdings der sogenannte Unterlassungsanspruch in erster Linie Bedeutung erlangt. Er sorgt, zumal wenn er im (Eil-) Verfahren der einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend gemacht wird, für eine schnelle Abstellung des Wettbewerbsverstoßes und schützt so den lauteren Wettbewerb am wirksamsten.
Das UWG kennt jedoch nach wie vor keine Popularklage. Danach können lediglich Wettbewerber, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnissen zum Verletzter stehen (sowie daneben Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und Verbände, die satzungsgemäß die Interessen des Verbraucherschutzes wahrnehmen) sowie den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern, die unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ein weiterer Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit ist daneben selbstverständlich auch die Verteidigung gegen rechtswidrige Angriffe mit Instrumentarien des Wettbewerbsrechts.
Hierzu gehört insbesondere die kostenpflichtige Zurückweisung einer unberechtigte Abmahnung ggf. auch durch die Erhebung einer sogenannten negativen Feststellungsklage.
In diesem Zusammenhang ist allerdings aus fürsorglich anwaltlicher Sicht besonders darauf hinzuweisen, dass Wettbewerbsstreitigkeiten sehr kostenintensiv sind. Die Gerichte erkennen hier in diesem Bereich überwiegend sehr hohe Gegenstandswerte zur Berechnung anwaltlicher und gerichtlicher Gebühren an.
Mit entsprechender Erfolgsaussicht kann ein Prozess oft nur geführt werden, wenn die „Kriegskassen“ auch über einen mehrere Instanzen in Anspruch nehmenden Rechtsstreit gefüllt sind bzw. das wirtschaftliche Risiko vom Auftraggeber des Anwalts nachhaltig getragen werden kann. Aufgrund der Komplexität wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen bedarf es oftmals der schlussendlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshof in letzter Instanz, um einen Sachverhalt rechtlich abschließend zu klären.
Dabei gilt es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gerade im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen dem Anwalt gar keine andere Möglichkeit bleibt, als die ihm gesetzlich vorgeschriebenen Honorare nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) zu beanspruchen. Ein Anwalt, der dies nicht beachtet, begeht seinerseits eine Berufsordnungs- und Standesrechtsverletzung und damit einen Wettbewerbsverstoß, für den er seinerseits gerügt und abgemahnt werden kann. Im schlimmsten Fall kann er seine Zulassung verlieren. Es ist daher rechtlich definitiv nicht möglich, im Falle gerichtlich anhängiger Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten im Vorhinein eine Honorarvereinbarung zu treffen, die niedrigere Anwaltsgebühren vorsieht, als die gesetzlich bestimmten.
Das Wettbewerbsrecht ist ein besonderes „Steckenpferd“ unseres Referatsleiters und Gründungspartners, Herrn Rechtsanwalt Markus Höss, der Sie hier mit „Augenmaß“ und mit von über 15-jähriger Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet getragener Expertise gerne gewissenhaft und unabhängig betreut und berät.
Wettbewerbsrecht ist auch Werberecht oder Recht der Werbung. Es schützt den Konkurrenten und sorgt für Fairness im Wettbewerb und der Werbung.
Herr RA Höss hat am Fachanwaltslehrgang "Gewerblicher Rechtsschutz" bereits im Jahre 2008, welcher auch das Wettbewerbsrecht (quasi "Fachanwalt für Wettbewerbsrecht") einschließt, erfolgreich teilgenommen.