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Strafverteidigung - ADVANCED -

Die strafrechtliche Beratung und Strafverteidigung in unserer Kanzlei hat ihre wesentlichen Schwerpunkte auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts, des Verkehrsstrafrechts und den weiteren, auf dieser Homepage besonders dargestellten Strafrechtsgebieten.
Zur umfassenden anwaltlichen Tätigkeit in diesem Bereich gehört in gleicher Weise die präventiv wirkende strafrechtliche Beratung, insbesondere auch von Unternehmern und Gewerbetreibenden, wie die Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und einer gegebenenfalls später stattfindenden Hauptverhandlung vor den Gerichten. Ferner die Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, hier insbesondere Berufung und Revision.
Generell allerdings bereits schon an dieser Stelle der - oft bereits entscheidende - Rechtsrat:
Machen Sie niemals – insbesondere auch nicht informell – irgend- welche Angaben jeglicher Art (außer Ihren Personalien), weder vor noch nach der Belehrung gegenüber Polizeibeamten, ganz egal, was diese Ihnen sagen, anbieten, androhen oder versprechen sollten !!!
Nach dem Einschub dieser Kardinalaussage des Strafverteidigers ist es erforderlich, an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass zu den ersten Schritten einer wirksamen Strafverteidigung es gehört, dem ausgewählten Strafverteidiger unmittelbar schriftliche Vollmacht zu erteilen. Entsprechende "Formulardownloads" finden Sie auf dieser Homepage. Ferner soll der Hinweis erteilt werden, dass im Fall der Anordnung von Hausdurchsuchungen, die oftmals stattfinden bevor ein Verteidiger beauftragt wird oder werden kann, die unmittelbaren Verteidigungsmöglichkeiten während einer Hausdurchsuchung als äußerst beschränkt zu bezeichnen sind. In diesem Fall gilt es jedoch dringend, über einen unmittelbaren ersten Telefonkontakt, gleich bei Beginn der Hausdurchsuchung, mit dem Verteidiger Rücksprache zu nehmen. Vor Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger sind generell keine Angaben zu machen. Daneben sollte man sich den Durchsuchungsbefehl zeigen lassen und auf dessen wirksame Unterschrift durch den Ermittlungsrichter achten. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sollten ordnungsgemäß quittiert werden.
Zur Stellung des Strafverteidigers soll an dieser Stelle kurz ausgeführt werden, dass dieser qua definitionem seitens des Bundesverfassungsgerichts als unabhängiges Organ der Rechtspflege gilt. Dazu der zuständige 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1987 wörtlich:
„Es ist davon auszugehen, dass die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der Rechtssuchenden hat er die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht – und ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden – vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen.
Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfähige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam“ argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können. Denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung, der durch Artikel 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung.
Die Grenze einer zumutbaren Beschränkung der Berufsausübung und der Meinungsfreiheit wird insbesondere überschritten, wenn Kammervorstände oder Ehrengerichte Äußerungen eines Anwalts als standeswidrig mit der Begründung beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl empfunden oder sie seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich. Solche Reglementierungen können nicht Sache der Standesorganisation für einen Beruf sein, zu dessen Aufgaben gerade das Äußern von Meinungen gehört und für den Wort und Schrift die wichtigsten „Berufswaffen“ sind.“
Anders als das Bundesverfassungsgericht verwenden die Senate des BGH den Begriff „Organ der Rechtspflege“ in leicht abgewandelter Form und setzen hierauf eine stärkere Betonung. So der 1. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1992:
„Der Auftrag der Verteidigung liegt nicht ausschließlich im Interesse des Beschuldigten, sondern auch in einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege. Der Verteidiger, von dem das Gesetz besondere Sachkunde verlangt, ist der Beistand, nicht der Vertreter des Beschuldigten, an dessen Weisungen er nicht gebunden ist. Die Strafprozessordnung geht deshalb folgerichtig davon aus, dass es in gewissen Fällen sachdienlich sein kann, Rechte des Beschuldigten nur über den Verteidiger ausüben zu lassen. ...“
Aus alledem folgt, dass ein Verteidiger den Angeklagten „in der Hauptverhandlung keineswegs nach Belieben „schalten und walten lassen“ darf, sondern dass ihn eine Pflicht trifft, mit dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in sachdienlich und prozessual geordneten Bahnen durchgeführt wird. Dass er dabei inhaltlich einseitig die Interessen des Angeklagten zu beachten hat, steht mit der Notwendigkeit der Mitwirkung an einer ordnungsgemäß zu fördernden Hauptverhandlung, in der auch der Abschluss des Verfahrens in einer angemessenen Zeit nicht in Frage gestellt werden darf, nicht in Widerspruch.“
Der vierte Strafsenat ergänzt dies in einem Urteil von 1998 wie folgt:
„Der Verteidiger ist als Rechtsanwalt ein selbständiges, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. In seiner Beistandsfunktion darf er sich nur der prozessual- und standesrechtlich erlaubten Mittel, ein Recht zur Lüge hat er ebenso wenig, bedienen. Insbesondere ist es ihm untersagt, durch aktive Verdunklung und Verzerrung des Sachverhalts die Wahrheitserforschung zu erschweren oder Beweisquellen zu verfälschen.“
Von besonderer Bedeutung ist allerdings hier auch Artikel 6 Abs. 3 Menschenrechtskonvention (MRK), wonach eine konkrete und wirksame Verteidigung unter übernationalrechtlich geregeltem besonderen Schutz steht. Danach muss auch erkannt werden, dass der Verteidiger natürlich nicht der Garant für ein umfassend ordnungsgemäßes und zügiges Verfahren vor den Ordnungsgerichten sein kann. Diese Aufgabe fällt den Richtern selbst und der „objektivsten Behörde der Welt“ (der Staatsanwaltschaft) zu. Der Verteidiger ist „nur“ der Garant für eine bestmögliche Verteidigung.
Daraus folgen einzelne Tätigkeitsgebiete des Verteidigers in der Praxis, die hier ebenfalls zur Information kurz dargestellt werden sollen: So zunächst die Information des Mandanten, da der betroffene Bürger selbst leider kein Akteneinsichtsrecht besitzt; ferner die umfassende Rechtsberatung des Mandanten, wobei der Verteidiger der Wahrheitspflicht und dem Lügeverbot unterliegt.
Eine Freispruchverteidigung betreffend eines schuldigen Täters ist grundsätzlich zulässig, der Verteidiger darf den schuldigen Täter bei positiver Kenntnis allerdings nicht als unschuldig bezeichnen. Dem Verteidiger ist es gestattet, selbst Kontakt zu Zeugen aufzunehmen. Ferner steht ihm die Möglichkeit eigener Ermittlungen zu.
Zu entscheiden ist im Übrigen, ob eine Verteidigung als sogenannte „Konfliktverteidigung“ durchgeführt werden soll, was dem Verteidiger ebenfalls grundsätzlich gestattet ist. Daneben gehört es zu seinen Aufgaben, sich mit anderen Verfahrensbeteiligten zu verständigen (Absprache, Deal, Vereinbarung, etc.). Grundsätzlich ist die Strafverteidigung in Form der Wahlverteidigung, als auch der Pflichtverteidigung möglich. In besonderen Fallkonstellationen, so z.B. im Bereich der Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue, kann es erforderlich werden, dass der Verteidiger sich zum Pflichtverteidiger aus Selbstschutz bestellen muss, da es ihm möglicherweise nicht gestattet ist, auf andere Weise Honorar vom Beschuldigten anzunehmen.
Strafverteidigung auf einem gewissen Niveau erfordert hohe persönliche Kompetenz - seien Sie nicht mit weniger zufrieden, es geht um Sie !