Zurück zur Übersicht

Führerscheinsachen / MPU

Wer ist nicht angewiesen auf seine Fahrerlaubnis?

Gerne stehen wir Ihnen beratend und problemlösend zur Seite. Zu den Fahrerlaubnissachen gehört insbesondere:

  • der Erwerb, die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit den damit zusammenhängenden besonderen Erschwernissen des Mandanten, die die sogenannte MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung, auch „Idiotentest“) mit sich bringt.
  • Alkoholkonsum, Einnahme von Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen („Drogen“) und Arzneimitteln
  • auch sich ergebende Problematiken im Zusammenhang mit dem Führerschein auf Probe, der Gültigkeit im Ausland erworbener Führerscheine (ausländische, insbesondere EU-Fahrerlaubnis) und deren Umschreibung.
  • die Beratung bei Führerscheinmaßnahmen im Strafrecht wie der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter mit der durch diesen angeordneten Sperre für die Wiedererteilung, den Ausnahmen von dieser Sperre sowie auch der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.
  • die Beratung im Zusammenhang mit dem Verkehrszentralregister nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Voreintragungen und dem Punkteabbau

So können wir Ihnen sofort helfen:
  • Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch 0711/ 72235277 oder per E-Mail post@kanzleihoess.de mit Ihrem Anliegen.
  • Wir erklären Ihnen die notwendigen und nächsten Schritte im direkten Dialog
  • Parallel sollten Sie uns bitte die allgemeine Bevollmächtigung und die Honorarvereinbarung im Original zukommen lassen oder zum Termin mitbringen.(Vorab per Fax oder E-Mail)

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das Recht der Fahrerlaubnis grundsätzlich weder Strafrecht noch Zivilrecht ist. Es handelt sich ausnahmslos um Verwaltungsrecht. Hier ist es daher am Betroffenen, den Nachweis zu erbringen, dass er zum Führen eine Kraftfahrzeugs geeignet ist. Dies bringt ganz andere Schwierigkeiten und Voraussetzungen mit sich, als im Strafrecht, wo es an der Staatsanwaltschaft ist, die Gefährdung und damit Ungeeignetheit, die von einen Kraftfahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgeht, nachzuweisen.